Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/1#abs-2 (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 – L 6 VS 933/22
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- LSG NRW, 11.07.2025 – L 13 VS 63/21Zitiert von 3
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.