Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 3 Anspruch auf Besoldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 259
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.04.2005 – 1 A 3099/03Beamtenbesoldung: Erhöhungsbeträge nach dem BBVAnpG 1999; Frage der Verzinsung von Nachzahlungsbeträgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Niedersachsen, 08.03.2017 – 5 LB 215/15Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 19.09.2007 – 1 K 1391/06Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 06.07.2004 – 1 A 356/03
- OVG Saarland, 05.06.2018 – 1 A 727/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.11.2020 – 1 A 2361/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.02.2026 – 1 E 421/25
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
- VG Greifswald, 14.10.2025 – 6 A 1008/24 HGW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-1 (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-2 (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-3 (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-4 (4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-5 (5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-6 (6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.