Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 3 Anspruch auf Besoldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-1 (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-2 (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-3 (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-4 (4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-5 (5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/3#abs-6 (6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
Wird zitiert von 245 Entscheidungen zu § 3 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.04.2005 – 1 A 3099/03Beamtenbesoldung: Erhöhungsbeträge nach dem BBVAnpG 1999; Frage der Verzinsung von Nachzahlungsbeträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 08.03.2017 – 5 LB 215/15Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 19.09.2007 – 1 K 1391/06Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 06.07.2004 – 1 A 356/03
- OVG Saarland, 05.06.2018 – 1 A 727/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.11.2020 – 1 A 2361/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.07.2026 – 3 A 892/23Ausschluss von Nachzahlungsansprüchen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW bei fehlender jährlicher Geltendmachung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.02.2026 – 1 E 421/25
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. I S. 160
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 3 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2001 I S. 3702
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03.12.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. I S. 3306
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. I S. 1014
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26.11.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1990 (BGBl. I 2520)
BGBl. I S. 2520
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28.05.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I 967)
BGBl. I S. 967
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18.12.1975 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3091)
BGBl. 1975 I S. 3091
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.