Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/65#abs-1 (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/65#abs-2 (2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 SVG →
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Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 65 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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