Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG

§ 2 Regelung auf Grund Gesetzes

Stand: 01.01.2025

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-1 (1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 § 3