Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 2 Regelung auf Grund Gesetzes
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 02.06.2020 – 2 K 1534/19.WIZitiert von 2
- VG Koblenz, 22.01.2021 – 2 K 285/20.KO
- OVG Hamburg, 27.11.2015 – 5 Bf 201/14.ZZitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 13
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 52/21Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 2
- VG Greifswald, 07.03.2018 – 6 A 185/17 HGWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-1 (1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.