Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 2 Regelung auf Grund Gesetzes
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-1 (1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/2#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 02.06.2020 – 2 K 1534/19.WIZitiert von 2
- VG Koblenz, 22.01.2021 – 2 K 285/20.KO
- OVG Hamburg, 27.11.2015 – 5 Bf 201/14.ZZitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 23
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 52/21Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 3
- VG Greifswald, 07.03.2018 – 6 A 185/17 HGWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.