Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/1?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/1?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§ 2