Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 88 Unfallruhegehalt
Stand: 13.04.2025
Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der als Berufssoldatin oder als Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erlitten hat, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 88 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.04.2010 – B 9 VS 2/09 RSoldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Beendigung des Wehrdienstes - Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung - Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wehr - und VersorgungsverwaltungZitiert von 14
- BSG, 25.03.2004 – B 9 VS 2/01 RZitiert von 2
- BSG, 11.12.2008 – B 9 VS 1/08 RSoldatenversorgung: Zuständigkeit von Landschaftsverbänden für Versorgungsaufgaben; Auslegung eines Vergleichs zur Berechnung von Versorgungskrankengeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2014 – L 6 VS 413/13Soldatenversorgung - Beschädigtenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Grad der Schädigungsfolgen - Bemessung - Verhältnis von GdB nach SGB IX und GdS - kein Anspruch auf Beschädigtengrundrente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG NRW, 15.03.2001 – L 7 VS 4/99Zitiert von 3
- LSG NRW, 11.03.2008 – L 6 (10) VS 29/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- LSG NRW, 11.07.2025 – L 13 VS 63/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 88 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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01.01.2025 in Kraft
§ 88 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72 432)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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