Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 89 Einmalige Entschädigung
Stand: 01.01.2025
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- OVG NRW, 16.07.2007 – 1 A 2735/05Zitiert von 2
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Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.