Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 89 Einmalige Entschädigung

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.

§ 88 § 90