Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:
| Anlass | Urlaubsdauer | |
|---|---|---|
| 1. | Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | ein Arbeitstag |
| 2. | Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten | zwei Arbeitstage |
| 3. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ein Arbeitstag im Urlaubsjahr |
| 4. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes | für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr |
| 5. | Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist | bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr |
| 6. | Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage |
| 7. | Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird | Dauer der notwendigen Abwesenheit |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, bis zu 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die in § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen für Beamtinnen und Beamte, die beschäftigt sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 37)
BGBl. 2024 I Nr. 37
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24.09.2022 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 6 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 16. März 2023 (BGBl. I Nr. 80)
BGBl. 2023 I Nr. 80
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09.08.2022 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 9. August 2022 (BGBl. I 1381)
BGBl. 2022 I S. 1381
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22.12.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I 5257 64)
BGBl. 2021 I S. 5257
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 8 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1367)
BGBl. 2021 I S. 1367
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.