Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 80
BGBl. 2023 I Nr. 80 · 8.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 2023 Nr. 80
Dritte Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 16. März 2023
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für das Jahr 2023 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch in
Verbindung mit Absatz 2,
1. bei den alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder
zusammen jedoch um höchstens 86 Arbeitstage, und
2. bei den nicht alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder
zusammen jedoch um höchstens 43 Arbeitstage.“
2. Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) In der Zeit vom 24. September 2022 bis zum Ablauf des 7. April 2023 besteht der Anspruch auf
Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die
Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist, betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie
1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die
Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des
Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,
2. dem Kind das Betreten der Schule, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für
Menschen mit Behinderungen, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt worden ist,
3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet
oder verlängert worden sind,
4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,
5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes
oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.
Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die Vorlage einer
Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht für beide
Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:
Anlass Urlaubsdauer
„6a. befristet bis zum Ablauf des 30. April 2023 für Fälle, in denen die Beamtin oder der für jede
Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation pflegebedürftige
eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Person bis zu
Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder 20 Arbeitstage“.
organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden
kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird
bis zu diesem Zeitpunkt vermutet,
Artikel 3
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
„21a Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung“.
2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung
(1) Sonderurlaub ist einer Beamtin oder einem Beamten zu gewähren,
1. wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass sie oder er bei einer stationären
Krankenhausbehandlung eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, zur Begleitung mitaufgenommen wird
a) als nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder
b) als eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und
2. wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme.
(3) Unterschreiten die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder sind sie gleich
hoch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für 80 Prozent der Dauer der notwendigen Mitaufnahme
unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs
unter Wegfall der Besoldung.
(4) Überschreiten die Dienstbezüge oder die Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so erfolgt die
Gewährung des Sonderurlaubs für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Wegfall der Besoldung.
(5) Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.“
Artikel 4
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird aufgehoben.

Artikel 5
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 24. September 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 8. April 2023 in Kraft.
(4) Artikel 6 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
(5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(6) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. März 2023
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 80. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 391e5357cec24a73….