Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 37

BGBl. 2024 I Nr. 37 · 2.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2024                                     Nr. 37

                                      Vierte Verordnung
                          zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

                                             Vom 7. Februar 2024


  Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die
Bundesregierung:


                                                   Artikel 1

                               Änderung der Sonderurlaubsverordnung
  § 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024
  und 2025
  1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens
     30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes
     Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im
     Urlaubsjahr.“


                                                   Artikel 2

                         Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
   § 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                      Artikel 3

                                                    Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


  Berlin, den 7. Februar 2024

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                           Die Bundesministerin
                                         des Innern und für Heimat
                                                    Nancy Faeser




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 37. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 552023cddf881908….