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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 37
BGBl. 2024 I Nr. 37 · 2.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2024 Nr. 37
Vierte Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 7. Februar 2024
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024
und 2025
1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens
30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes
Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im
Urlaubsjahr.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2024
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 37. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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