Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1381
BGBl. 2022 I S. 1381 · 5.770 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 9. August 2022
Auf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bun-
desbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b
und 2c eingefügt:
„(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022
besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Ab-
satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den
Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beam-
tin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch
nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und
auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der
COVID-19-Pandemie
1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infek-
tionen oder übertragbaren Krankheiten die
Schule des Kindes, die Einrichtung zur Be-
treuung des Kindes oder die Einrichtung für
Menschen mit Behinderungen auf Grund des
Infektionsschutzgesetzes vorübergehend ge-
schlossen worden ist,
2. das Betreten der Schule des Kindes, der Ein-
richtung zur Betreuung des Kindes oder der
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
– auch auf Grund einer Absonderung – unter-
sagt worden ist,
3. Schul- oder Betriebsferien von der zustän-
digen Behörde aus Gründen des Infektions-
schutzes angeordnet oder verlängert worden
sind,
4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes
aufgehoben worden ist,
5. der Zugang zu einem Angebot der Kinder-
betreuung eingeschränkt worden ist oder
6. das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
fehlung die Schule, die Einrichtung zur Be-
treuung des Kindes oder die Einrichtung für
Menschen mit Behinderungen nicht besucht.
Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die
Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der
Einrichtung verlangen.
(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonder-
urlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht
für beide Elternteile die Möglichkeit, aus dem-
selben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2
in Anspruch zu nehmen.“
b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „, für Bau und“ durch die Wörter „und für“
ersetzt.
2. In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2
Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „, für Bau und“ durch die Wörter
„und für“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs-
verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord-
nung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
Anlass Urlaubsdauer
„6a. abweichend von Nummer 6 für jede
und befristet bis zum 31. De- pflegebedürftige
zember 2022 für Fälle, in Person bis zu
denen die Beamtin oder der 20 Arbeitstage“.
Beamte in einer wegen der
COVID-19-Pandemie akut
aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte häusli-
che Pflege für die Betreuung
einer oder eines nahen Ange-
hörigen im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder organisie-
ren muss und in denen die
Pflege nicht anderweitig ge-
währleistet werden kann;
dass die Pflegesituation we-
gen der COVID-19-Pandemie
aufgetreten ist, wird befristet
bis zum 31. Dezember 2022
vermutet
Artikel 3
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
In § 10a Absatz 6a der Bundeslaufbahnverordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021
(BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird die Angabe
„2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in
Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 in Kraft.
(4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in
Kraft.
Berlin, den 9. August 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1381. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cae321c7145be7a0….