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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1381

BGBl. 2022 I S. 1381 · 5.770 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1381
                                         Verordnung
         zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung
                                              Vom 9. August 2022

  Auf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bun-
desbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9

des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu

gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                  Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung
  Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b
     und 2c eingefügt:

        „(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022
     besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Ab-
     satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den
     Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beam-
     tin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch
     nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und
     auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der
     COVID-19-Pandemie

     1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infek-
        tionen oder übertragbaren Krankheiten die
        Schule des Kindes, die Einrichtung zur Be-
        treuung des Kindes oder die Einrichtung für
        Menschen mit Behinderungen auf Grund des
        Infektionsschutzgesetzes vorübergehend ge-
        schlossen worden ist,

     2. das Betreten der Schule des Kindes, der Ein-
        richtung zur Betreuung des Kindes oder der
        Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
        – auch auf Grund einer Absonderung – unter-
        sagt worden ist,

     3. Schul- oder Betriebsferien von der zustän-
        digen Behörde aus Gründen des Infektions-
        schutzes angeordnet oder verlängert worden
        sind,

     4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes
        aufgehoben worden ist,
     5. der Zugang zu einem Angebot der Kinder-
        betreuung eingeschränkt worden ist oder

     6. das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
        fehlung die Schule, die Einrichtung zur Be-
        treuung des Kindes oder die Einrichtung für
        Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

     Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen
     nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die

       Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der
       Einrichtung verlangen.

          (2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonder-

       urlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht

       für beide Elternteile die Möglichkeit, aus dem-
       selben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2
       in Anspruch zu nehmen.“
  b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
     ter „, für Bau und“ durch die Wörter „und für“
     ersetzt.
2. In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2
   Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden
   jeweils die Wörter „, für Bau und“ durch die Wörter
   „und für“ ersetzt.

                        Artikel 2

                 Weitere Änderung der
               Sonderurlaubsverordnung
   Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs-
verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord-
nung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a
eingefügt:

                    Anlass                Urlaubsdauer

„6a.    abweichend von Nummer 6 für jede
        und befristet bis zum 31. De- pflegebedürftige
        zember 2022 für Fälle, in Person bis zu
        denen die Beamtin oder der 20 Arbeitstage“.
        Beamte in einer wegen der
        COVID-19-Pandemie         akut
        aufgetretenen Pflegesituation
        eine bedarfsgerechte häusli-
        che Pflege für die Betreuung
        einer oder eines nahen Ange-
        hörigen im Sinne des § 7 Ab-
        satz 3 des Pflegezeitgesetzes
        sicherstellen oder organisie-
        ren muss und in denen die
        Pflege nicht anderweitig ge-
        währleistet werden kann;
        dass die Pflegesituation we-
        gen der COVID-19-Pandemie
        aufgetreten ist, wird befristet
        bis zum 31. Dezember 2022
        vermutet

                        Artikel 3

                 Weitere Änderung der
               Sonderurlaubsverordnung

  § 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 1382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1382
                     Artikel 4
              Weitere Änderung der
            Sonderurlaubsverordnung

  § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                     Artikel 5

                 Änderung der

           Bundeslaufbahnverordnung
  In § 10a Absatz 6a der Bundeslaufbahnverordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021

(BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird die Angabe
„2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in
Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in

Kraft.

   (3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 in Kraft.
  (4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in
Kraft.
                             Berlin, den 9. August 2022
                                         Der Bundeskanzler
                                             Olaf Scholz
                                       Die Bundesministerin
                                     des Innern und für Heimat
                                           Nancy Faeser

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1381. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cae321c7145be7a0….