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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1367

BGBl. 2021 I S. 1367 · 4.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1367
                                          Erste Verordnung
                              zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
                                               Vom 3. Juni 2021

  Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                  Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung
  § 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
   eingefügt:
                    Anlass              Urlaubsdauer
   „6a. abweichend von Nummer 6 für jede pflege-
        und befristet bis zum bedürftige Per-
        30. Juni 2021 für Fälle, in son bis   zu
        denen die Beamtin oder 20 Arbeitsta-

        der Beamte in einer wegen ge“.

        der     COVID-19-Pandemie
        akut aufgetretenen Pflege-
        situation eine bedarfsge-
        rechte häusliche Pflege
        für die Betreuung einer
        oder eines nahen Angehöri-
        gen im Sinne des § 7 Ab-
        satz 3 des Pflegezeitge-
        setzes sicherstellen oder

        organisieren muss und in
        denen die Pflege nicht
        anderweitig gewährleistet
        werden kann; dass die
        Pflegesituation wegen der
        COVID-19-Pandemie auf-
        getreten ist, wird bis zum
        30. Juni 2021 vermutet

2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
   und 2b einfügt:
    „(2a) Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub
  nach Absatz 1 Nummer 4, dass
  1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die
     Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht
     erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt
     ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
     ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften

     Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen
     der COVID-19-Pandemie

     a) Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von
        Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit
        Behinderung zur Eindämmung der COVID-19-
        Pandemie auf Grund des Infektionsschutzge-

        setzes vorübergehend geschlossen worden
        sind,

     b) das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur
        Betreuung von Kindern oder Einrichtungen
        für Menschen mit Behinderung – auch auf
        Grund einer Absonderung – untersagt worden
        ist,
     c) Schul- oder Betriebsferien von der zuständi-
        gen Behörde zur Eindämmung der COVID-
        19-Pandemie angeordnet oder verlängert
        worden sind,
     d) die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben
        worden ist,
     e) der Zugang zum Angebot der Kinderbetreu-
        ung eingeschränkt worden ist oder
     f) das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
        fehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung

        von Kindern oder Einrichtung für Menschen

        mit Behinderung nicht besucht,

  2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht

     a) bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beam-
        ten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchs-
        tens jedoch auf 86 Arbeitstage, und
     b) bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für
        jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens je-

        doch auf 43 Arbeitstage.

  In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
  bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Beschei-
  nigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

     (2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-
  laub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt,
  ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderur-
  laub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.“

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
           der Sonderurlaubsverordnung
  § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                 Weitere Änderung
           der Sonderurlaubsverordnung

  § 21 Absatz 2a und 2b der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 1368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1368
                      Artikel 4
                    Inkrafttreten

  (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 5. Ja-
nuar 2021 in Kraft.
  (1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-       (3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
nuar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                              Berlin, den 3. Juni 2021

                                    des

 Die Bundeskanzlerin
   Dr. A n g e l a M e r k e l

  Der Bundesminister
Innern, für Bau und Heimat
    Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1367. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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