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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1367
BGBl. 2021 I S. 1367 · 4.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 3. Juni 2021
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
Anlass Urlaubsdauer
„6a. abweichend von Nummer 6 für jede pflege-
und befristet bis zum bedürftige Per-
30. Juni 2021 für Fälle, in son bis zu
denen die Beamtin oder 20 Arbeitsta-
der Beamte in einer wegen ge“.
der COVID-19-Pandemie
akut aufgetretenen Pflege-
situation eine bedarfsge-
rechte häusliche Pflege
für die Betreuung einer
oder eines nahen Angehöri-
gen im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 des Pflegezeitge-
setzes sicherstellen oder
organisieren muss und in
denen die Pflege nicht
anderweitig gewährleistet
werden kann; dass die
Pflegesituation wegen der
COVID-19-Pandemie auf-
getreten ist, wird bis zum
30. Juni 2021 vermutet
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b einfügt:
„(2a) Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub
nach Absatz 1 Nummer 4, dass
1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die
Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht
erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt
ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen
der COVID-19-Pandemie
a) Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von
Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung zur Eindämmung der COVID-19-
Pandemie auf Grund des Infektionsschutzge-
setzes vorübergehend geschlossen worden
sind,
b) das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur
Betreuung von Kindern oder Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung – auch auf
Grund einer Absonderung – untersagt worden
ist,
c) Schul- oder Betriebsferien von der zuständi-
gen Behörde zur Eindämmung der COVID-
19-Pandemie angeordnet oder verlängert
worden sind,
d) die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben
worden ist,
e) der Zugang zum Angebot der Kinderbetreu-
ung eingeschränkt worden ist oder
f) das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
fehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung
von Kindern oder Einrichtung für Menschen
mit Behinderung nicht besucht,
2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht
a) bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beam-
ten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchs-
tens jedoch auf 86 Arbeitstage, und
b) bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für
jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens je-
doch auf 43 Arbeitstage.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Beschei-
nigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.
(2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-
laub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt,
ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderur-
laub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung
der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2a und 2b der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 5. Ja-
nuar 2021 in Kraft.
(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja- (3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
nuar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2021
des
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1367. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 643147a8a77b146e….