Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3582
BGBl. 2021 I S. 3582 · 68.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 16. August 2021
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 8 Absatz 1
Satz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7,
des § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 2, des § 22a Ab-
satz 2, des § 26, des § 79 Absatz 2 Satz 1, des § 89
Satz 2 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von
denen § 11 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 26 durch Artikel 1
Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2250) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) neu gefasst worden ist sowie aufgrund
des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengeset-
zes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu
gefasst worden ist,
– das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 26
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Fe-
bruar 2009 (BGBl. I S. 160), der durch Artikel 1 Num-
mer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit
§ 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundes-
laufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonal-
rechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 315 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, nach Anhörung der Vorstände der
Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und
der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat, sowie
– das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat auf Grund des § 18 Absatz 3 und des § 26 Ab-
satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 18 Absatz 3
durch Artikel 3 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und Artikel 2
Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2232) geändert und § 26 Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Mutterschutz“.
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Einfacher Dienst“.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt“.
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg“.
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische
Einführung“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Mutterschutz
Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzu-
rechnen, die nach dieser Verordnung Vorausset-
zung für eine Einstellung oder für die berufliche
Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorberei-
tungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bleibt unberührt.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort
„oder“ das Wort „nach“ eingefügt.
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsverfahren“
durch die Wörter „Auswahlverfahren und in Prü-
fungsverfahren“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Lauf-
bahnbefähigung
1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fach-
spezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes
oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines
Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines
Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes er-
worben haben:
a) die für die entsprechende Laufbahn vorge-
schriebene Vorbildung oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens-
und Berufserfahrung.“
6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
können vorsehen, dass mit erfolgreichem Ab-
schluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittle-
ren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.“
7. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Unterstützung durch Informationstechnolo-
gie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei
anfallenden Daten unverwechselbar und dauer-
haft der Bewerberin oder dem Bewerber zuge-
ordnet werden können.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der
mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter
Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt
werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung
der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnah-
men geboten ist und wenn geeignete techni-
sche Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach ei-
nem Punkte- oder Notensystem“ durch die Wör-
ter „mit Punkten oder Noten“ ersetzt.
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ er-
setzt.
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Einfacher Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen
Dienst dauert mindestens sechs Monate.“
9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstu-
diengang, der mit einem Bachelor oder einem
Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ ab-
schließt, durchgeführt.“
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Verkürzung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt wer-
den, wenn
1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ge-
fährdet ist und
2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbe-
fähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse
und Fertigkeiten erworben worden sind durch
a) eine geeignete, mit einer Prüfung abge-
schlossene Berufsausbildung oder
b) gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren
Dienstes nach Bestehen der ersten Staats-
oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptbe-
rufliche Tätigkeiten.
(2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den ge-
hobenen Dienst können Studienleistungen, die an
einer Hochschule erbracht worden sind, angerech-
net werden, wenn
1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienab-
schnitte absolviert haben, die inhaltlich den An-
forderungen eines Abschnitts dieses Vorberei-
tungsdienstes entsprechen, und
2. die Studienleistungen durch bestandene Prü-
fungen nachgewiesen werden.
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes können die Anrech-
nung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen re-
geln.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer
Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien-
und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrech-
nung von Studien- und Prüfungsleistungen können
Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Stu-
dienplan zugelassen werden.
(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrech-
nung von Studien- und Prüfungsleistungen können
die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen
Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bun-
desbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vor-
sehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vor-
bereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vor-
bereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn
bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.“
11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht
bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
1. die Laufbahnprüfung,
2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen
Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-
reitungsdienstes ist, sowie

3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Beste-
hen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vor-
bereitungsdienstes ist.
(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prü-
fungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung
nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:
1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor-
studiengang und nur mit Pflichtmodulen durch-
geführt wird: zwei Modulprüfungen und
2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor-
studiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen
durchgeführt wird:
a) eine Modulprüfung in einem der Pflichtmo-
dule und
b) eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.
(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die
oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahme-
fällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in
der ersten Wiederholung nicht bestanden worden
sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:
1. bei der Laufbahnprüfung,
2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen
Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-
reitungsdienstes ist, und
3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Be-
stehen Voraussetzung für die Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wieder-
holung kann von der obersten Dienstbehörde auf
die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertra-
gen werden.“
12. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Lauf-
bahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2
Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraus-
setzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraus.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Num-
mer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungs-
voraussetzungen Folgendes voraus:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezi-
fischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
tens einem Jahr und sechs Monaten.“
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von
der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde
nicht bei der Anerkennung der Befähigung aus-
geschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen
Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt
worden ist, richtet sich die Bewertung der
Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen
oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätig-
keit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine haupt-
berufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens
sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die
hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann
als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn
die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der El-
ternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt
worden ist.“
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Gehobener Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Num-
mer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-
lor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn
die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforde-
rungen eines fachspezifischen Vorbereitungs-
dienstes entsprochen hat, oder
2. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-
lor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder ei-
nen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig
ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem
der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss
nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindes-
tens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der
hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2
beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate.
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Befähigung für den gehobenen techni-
schen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der
folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen
hat:
1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst
des Bundes oder
2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
dienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver-
waltung und IT-Sicherheit –.“
15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2
Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fach-
spezifischen Vorbereitungsdienstes entspre-
chende Ausbildung oder
2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten
Dauer und einen der folgenden Ausbildungsab-
schlüsse:
a) einen an einer Hochschule erworbenen Ba-
chelor und einen an einer Hochschule erwor-
benen Master,

b) einen Abschluss, der einem an einer Hoch-
schule erworbenen Bachelor gleichwertig ist
und einen an einer Hochschule erworbenen
Master oder
c) einen Abschluss, der einem an einer Hoch-
schule erworbenen Master gleichwertig ist.
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach
Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und
Master geführt haben, mindestens 300 Leis-
tungspunkte nach dem Europäischen System
zur Übertragung und Akkumulierung von Stu-
dienleistungen erworben worden sind,
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor
gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-
gen hat und mit dem Studiengang, der zum
Master geführt hat, mindestens 120 Leis-
tungspunkte erworben worden sind,
c) die Regelstudiendauer des dem Bachelor
gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betra-
gen hat und mit dem Studiengang, der zum
Master geführt hat, mindestens 60 Leistungs-
punkte erworben worden sind oder
d) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c vorliegt,
2. mindestens drei Jahre, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor
und Master geführt haben, mindestens 270,
aber weniger als 300 Leistungspunkte erwor-
ben worden sind, oder
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor
gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-
gen hat und mit dem Studiengang, der zum
Master geführt hat, mindestens 90, aber
weniger als 120 Leistungspunkte erworben
worden sind, und
3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor
und zum Master geführt haben, mindes-
tens 240, aber weniger als 270 Leistungs-
punkte erworben worden sind, oder
b) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor
gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-
gen hat und mit dem Studiengang, der zum
Master geführt hat, mindestens 60, aber
weniger als 90 Leistungspunkte erworben
worden sind.
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium
und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Be-
amtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren
nach § 39 mit Hochschulstudium und berufs-
praktischer Einführung eingerichtet sind, absol-
viert haben, kann
1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des
gehobenen Dienstes abgesehen werden von
der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-
tigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
stabe c des Bundesbeamtengesetzes und
2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des
höheren Dienstes abgesehen werden von
der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-
tigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buch-
stabe c des Bundesbeamtengesetzes.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c“
werden durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Num-
mer 1 und 2 Buchstabe c“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und fol-
gender Satz wird angefügt:
„Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öf-
fentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet
sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der
besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Be-
wertung dieser Tätigkeit.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
folgt gefasst:
„(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buch-
stabe c des Bundesbeamtengesetzes können
anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätig-
keit folgende Zeiten anerkannt werden:
1. bei Ärztinnen und Ärzten:
a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-
assistentin oder als Pflicht- oder Medi-
zinalassistent und als Ärztin oder Arzt im
Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropen-
medizinerin oder zum Tropenmediziner,
2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebens-
mittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorge-
schriebenen Ausbildung und
3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-
lern: Zeiten einer Habilitation.“
g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 8 und 9.
h) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „die
Laufbahn des höheren sprach- und kulturwis-
senschaftlichen Dienstes“ durch die Wörter
„Laufbahnen des höheren Dienstes“ ersetzt.
17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätig-
keit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit
verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsäch-
lich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit
weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfol-
gen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeit-
raum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich
Dienst geleistet wird.“

18. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Einstellung in ein Beförderungsamt
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in
ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie
oder er
1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fik-
tiven Werdegang erreichen kann und
2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Wer-
degangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist,
die
a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit der
Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten
in der angestrebten Laufbahn entsprochen
haben und
b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer
von mindestens sechs Monaten nach ihrer
Art und Bedeutung dem angestrebten Amt
entsprochen haben.
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1
Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung
für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatz-
qualifikationen nachzuweisen.
(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Wer-
degangs ist die Summe aus
1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die
Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin
oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die
Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin
oder einem Beamten nach dem Erreichen des
ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen
des angestrebten Amtes einzuhalten ist.
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein
längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Be-
förderungen liegt, so kann die Dienstbehörde ab-
weichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren
Zeitraum festlegen.
(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden
sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförde-
rungsamt nicht einbezogen werden.“
19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort
„Probezeit“ das Wort „festgesetzten“ eingefügt.
20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
21. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde
bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt
hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interes-
sen oder öffentlichen Belangen dient.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
bis 4.
22. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Mindestprobezeit
(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr
dauern (Mindestprobezeit).
(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptbe-
rufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 ange-
rechnet werden.
(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine
hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, so-
weit die hauptberufliche Tätigkeit
1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tä-
tigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn
entspricht und
2. ausgeübt worden ist
a) im berufsmäßigen Wehrdienst,
b) in der obersten Dienstbehörde, die für die
Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder
in deren Dienstbereich oder
c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder
Beamter der Bundesbesoldungsordnung W
oder C.“
23. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „keinen“
die Wörter „oder keinen hinreichenden“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben
übertragen werden sollen.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. bei Freistellungen von der dienstlichen
Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Per-
sonalrat, als Vertrauensperson der schwer-
behinderten Menschen oder bei Entlastun-
gen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn
die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als
25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.“
24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Voraussetzungen für den Aufstieg“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teil-
nahme an einem Auswahlverfahren voraus. Wei-
tere Voraussetzungen sind:
1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der
erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen
Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezi-
fischen Qualifizierung,

2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
a) der erfolgreiche Abschluss eines fach-
spezifischen Vorbereitungsdienstes oder
einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch-
schulstudiums und eine berufspraktische
Einführung in der nächsthöheren Lauf-
bahn,
3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:
a) der erfolgreiche Abschluss eines fach-
spezifischen Vorbereitungsdienstes oder
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch-
schulstudiums und eine berufspraktische
Einführung in der nächsthöheren Lauf-
bahn.“
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Der Auswahlkommission können auch Ar-
beitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ange-
hören. Sie müssen bei Auswahlverfahren
für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren
Dienstes mindestens eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder eine gleichwertige
Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den
Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen
Dienstes mindestens einen Bachelor-
abschluss oder eine gleichwertige Qualifika-
tion und bei Auswahlverfahren für den Auf-
stieg in Laufbahnen des höheren Dienstes
einen Master oder eine gleichwertige Quali-
fikation besitzen.“
bb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Mitglieder der Aus-
wahlkommission“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „anhand der ermittelten Gesamter-
gebnisse“ eingefügt.
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rangfolge ist für die Entscheidung über
die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maß-
geblich.“
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Aufstieg“
durch das Wort „Aufstiegsverfahren“ ersetzt.
26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach erfolgrei-
chem Auswahlverfahren“ gestrichen.
b) Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen“ durch die Wörter „Rechts-
verordnungen über besondere Vorschriften für
die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungs-
dienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.
27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Leistungsnachweise“ durch das Wort „Leis-
tungstests“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat eine Person einen Leistungstest endgültig
nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegs-
verfahren beendet.“
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Hochschulstudium
und berufspraktische Einführung“.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für den Aufstieg können die obersten
Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen
wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes enthaltene Ermächtigung
übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsver-
ordnung besondere Vorschriften zu erlassen.“
29. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Wechsel von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene
Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beam-
ten, die seit mindestens sechs Monaten
1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bun-
desbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren
Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein
Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen
werden,
2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
desbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren
Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W
oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C
ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen
werden,
3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
desbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren
Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-
ordnung W oder der früheren Bundesbesol-
dungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 15 übertragen werden,
4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
desbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren
Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-
ordnung W oder der früheren Bundesbesol-
dungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
gruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,
5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bun-
desbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren
Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesol-
dungsordnung W oder der früheren Bundesbe-
soldungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
gruppe B 3 oder B 4
übertragen werden.“
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „sonstigen“ wird gestrichen.

bb) Die Angabe „27“ wird durch die Angabe
„26 sowie § 43“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die
Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen
sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie
oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat,
bei einem anderen Dienstherrn in einer gleich-
wertigen Laufbahn bewährt hat.“
31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „während der
laufbahnrechtlichen Probezeit und“ gestrichen.
32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am
26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tier-
ärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und
ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden
haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn
des agrar-, forst- und ernährungswissenschaft-
lichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisheri-
gen Laufbahngruppe.“
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird die Angabe
„– als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hoch-
schule;“
durch folgende Angaben ersetzt:
„– als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wis-
senschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;“.
b) In Nummer 21 werden die Angaben
„Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung
Bund und Bahn;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugun-
falluntersuchung;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeun-
falluntersuchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kultur-
besitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen
Dienststelle;
Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des
Bundes;“
durch folgende Angabe ersetzt:
„Direktorin/Direktor“.
c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
Lauf- Zu den Laufbahnen
Amts-
Nr. bahn- der Laufbahngruppe
bezeichnungen
gruppe gehörende Ämter
„22 Ämter der Bun- Amtsbezeich-
desbesoldungs- nungen der
ordnung B Ämter der
Bundes-
besoldungs-
ordnung B“.
34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28
eingefügt:
Nr.
Lauf- Fachspezifischer Oberste Dienst-
bahn Vorbereitungsdienst behörde(n)
„28 Gehobener techni- Bundesminis-
scher Verwal- terium für
tungsdienst in der Verkehr und
Straßenbauverwal- digitale Infra-
tung des Bundes struktur“.
b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die
Nummern 29 bis 39.
c) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und
wird wie folgt gefasst:
Lauf- Fachspezifischer Oberste Dienst-
Nr.
bahn Vorbereitungsdienst behörde(n)
„40 Höherer techni- Bundesminis-
scher Verwal- terium für
tungsdienst des Verkehr und
Bundes, Fach- digitale Infra-
richtungen Bau- struktur“.
ingenieurwesen,
Bahnwesen,
Maschinen- und
Elektrotechnik
Fachgebiet
Maschinen- und
Elektrotechnik der
Wasserstraßen,
Luftfahrttechnik,
Straßenwesen
d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die
Nummern 41 und 42.
e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende
Nummer 43 eingefügt:
Lauf- Fachspezifischer Oberste Dienst-
Nr.
bahn Vorbereitungsdienst behörde(n)
„43 Höherer feuer- Bundesminis-
wehrtechnischer terium der
Dienst in der Verteidigung“.
Bundeswehr
f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44.
35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2
Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundes-
polizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „Satz 7“ durch die
Angabe „Satz 8“ ersetzt.
(2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021
(BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter
„§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3
Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverord-
nung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1
und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslauf-
bahnverordnung“ ersetzt.
(3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vor-
bereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bun-
desnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im
Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der
Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17
Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt
durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni
2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 1a Regelungsgegenstand“.
2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
„§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge-
nannten Personen.
§ 1a
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von
Berufsqualifikation als Befähigung für eine Lauf-
bahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag
als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge-
nannt ist, erworben worden ist (Qualifikations-
staat),
2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren
Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst erforderlich ist und
3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die
nach Bundesrecht für den Erwerb der Lauf-
bahnbefähigung zu erfüllen sind, keine we-
sentlichen Unterschiede aufweist.
Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den
Voraussetzungen, die für den Erwerb der Lauf-
bahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Un-
terschiede auf, muss die Antragstellerin oder der
Antragsteller
1. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,
2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolg-
reich teilgenommen haben oder
3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an
einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich
teilgenommen haben.“
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Qualifikation“
durch das Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1
sind gleichgestellt:
1. eine Berufsqualifikation, die
a) in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtenge-
setzes genannt ist, erworben worden ist
und
b) von einem Staat anerkannt worden ist, der
in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bun-
desbeamtengesetzes genannt ist,
sofern die Antragstellerin oder der Antragstel-
ler durch eine vom Anerkennungsstaat ausge-
stellte Bescheinigung nachweist, dass sie
oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang
im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie
2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG
aufgeführte Berufsqualifikation.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Qualifikation nach § 1“ werden
durch die Wörter „Berufsqualifikation nach
den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „im Qualifikationsstaat“ durch die
Wörter „im Qualifikationsstaat oder im Aner-
kennungsstaat“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Qualifikations-
staats“ durch die Wörter „Qualifikations- oder Aner-
kennungsstaat“ ersetzt.
5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Quali-
fikation“ jeweils durch das Wort „Berufsqualifikati-
on“ ersetzt.
6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17
Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslauf-
bahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3
Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bun-
deslaufbahnverordnung“ ersetzt.

7. In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten“ durch
die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaa-
ten“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Postlaufbahnverordnung
Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012
(BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
sind an den Anforderungen des jeweiligen Post-
nachfolgeunternehmens zu messen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Fachspezifische
Qualifizierungen für den Aufstieg
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es
rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen
1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung ab-
weichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-
laufbahnverordnung festlegen,
2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bun-
deslaufbahnverordnung festlegen, dass die fach-
theoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in
den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend
durchgeführt werden kann, und
3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ab-
weichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundes-
laufbahnverordnung festlegen.“
Artikel 5
Änderung der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I
S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „wird die Zahlung
der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des
Verbots der Mehrarbeit,“ durch die Wörter „mit Aus-
nahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung
der Dienst- und Anwärterbezüge“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die An-
gabe „32“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Erholungsurlaubsverordnung
§ 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsur-
laubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt
durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mut-
terschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeit-
verordnung.“
Artikel 7
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs-
verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 6a eingefügt:
Anlass Urlaubsdauer
„6a. abweichend von Nummer 6 für jede pflege-
und befristet bis zum 31. De- bedürftige Per-
zember 2021 für Fälle, in son bis zu 20 Ar-
denen die Beamtin oder der beitstage“.
Beamte in einer wegen der
COVID-19-Pandemie akut
aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte häusli-
che Pflege für die Betreuung
einer oder eines nahen Ange-
hörigen im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder organisie-
ren muss und in denen die
Pflege nicht anderweitig ge-
währleistet werden kann;
dass die Pflegesituation we-
gen der COVID-19-Pandemie
aufgetreten ist, wird bis zum
31. Dezember 2021 vermutet
Artikel 8
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung
in der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in
Kraft.
(4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Berlin, den 16. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Helge Braun

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 35)
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 2 Satz 2)
Prüfungsnoten
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Note Notendefinition
1 2
1 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
5 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
6 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem
System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungs-
punkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.

Anlage 4
(zu § 51 Absatz 1)
Tabelle 1
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
Laufbahn nach der BLV 2002
1
1 Ärztlicher Dienst
2 Archäologischer Dienst
3 Bibliotheksdienst
4 Biologischer Dienst
5 Chemischer Dienst einschließlich der
Fachrichtungen physikalische Chemie,
Bio- und Geochemie
6 Ethnologischer Dienst
7 Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst
worden ist
Entsprechende Laufbahn
2
Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
8 Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Bis 26. Januar 2017:
Fachrichtung Landespflege
9 Geographischer Dienst
10 Geologischer Dienst
11 Geophysikalischer Dienst
12 Gesellschafts- und sozialwissenschaft-
licher Dienst
13 Haus- und ernährungswissenschaftlicher
Dienst
14 Historischer Dienst
15 Informationstechnischer Dienst
16 Kryptologischer Dienst
17 Kunsthistorischer Dienst
18 Landwirtschaftlicher Dienst
19 Lebensmittelchemischer Dienst
20 Mathematischer Dienst
21 Medien- und kommunikationswissen-
schaftlicher Dienst
22 Mineralogischer Dienst
23 Musikwissenschaftlicher Dienst
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Laufbahn nach der BLV 2002
1
24 Orientalischer Dienst
25 Ozeanographischer Dienst
26 Pharmazeutischer Dienst
27 Physikalischer Dienst
28 Raumordnungsdienst
29 Romanistischer Dienst
30 Slawistischer Dienst
31 Sprachendienst
32 Statistischer Dienst
33 Stenographischer Dienst in der
Parlamentsverwaltung
34 Technischer Dienst nach Maßgabe des
§ 37
35 Tierärztlicher Dienst
36 Wetterdienst
37 Wirtschaftsverwaltungsdienst
38 Zahnärztlicher Dienst
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S.
Entsprechende Laufbahn
2
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/
Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,
Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/
Diplom-Volkswirt:
höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/
Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-
Ingenieur:
höherer technischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/
Diplom-Geograph:
höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/
Diplom-Forstwirt:
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Bis 26. Januar 2017:
höherer tierärztlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Tabelle 2
Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002
1
1 Bibliotheksdienst
2 Dienst in der gesetzlichen Kranken-
versicherung, Krankenkassendienst
3 Dienst in der gesetzlichen Unfall-
versicherung
Entsprechende Laufbahn
2
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Laufbahn nach der BLV 2002
1
4 Dienst als Sozialarbeiterinnen und So-
zialarbeiter und als Sozialpädagoginnen
und Sozialpädagogen
5 Dokumentationsdienst
6 Gartenbaulicher Dienst einschließlich
der Fachrichtung Landespflege
7 Informationstechnischer Dienst
8 Land- und forstwirtschaftlicher Dienst
nach Maßgabe des § 37
9 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher
Dienst
10 Nautischer Dienst
11 Raumordnungsdienst
12 Seevermessungstechnischer Dienst
13 Schiffsmaschinendienst
14 Technischer Dienst nach Maßgabe
des § 37
15 Weinbaulicher Dienst
16 Wirtschaftsverwaltungsdienst
Entsprechende Laufbahn
2
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Tabelle 3
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002
1
1 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35
Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei
Abschluss der Berufsausbildung als:
– Technische Assistentinnen und Assis-
tenten mit staatlicher Anerkennung
Entsprechende Laufbahn
2
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
– staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen
und Chemotechniker
– Handwerksmeisterinnen, Handwerks-
meister, Industriemeisterinnen und In-
dustriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
– Kartographinnen und Kartographen
– Laborantinnen und Laboranten

Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
– Landkartentechnikerinnen und Landkar-
tentechniker
– Operateurinnen und Operateure in Kern-
forschungseinrichtungen
– staatlich geprüfte Technikerinnen und
Techniker
– Technikerinnen und Techniker mit staat-
licher Anerkennung
– Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker in Kernfor-
schungseinrichtungen
– Vermessungstechnikerinnen und Ver-
messungstechniker
– Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprü-
fer
– Zeichnerinnen und Zeichner
2 Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus- Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
bildung als Fachangestellte für Medien- und
Informationsdienste – Fachrichtung Archiv –
3 Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufs- Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
ausbildung als:
– Bibliotheksassistentinnen und Biblio-
theksassistenten
– Fachangestellte für Medien- und Infor-
mationsdienste – Fachrichtung Biblio-
thek, Information und Dokumentation,
Bildagentur –
4 Nautischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Tabelle 4
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
1 Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
2 Einfacher nichttechnischer Dienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
3 Amtsgehilfendienst in der Bundeswehr- Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
verwaltung
4 Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
5 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
6 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
7 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
8 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Unfallversicherung Bund und Bahn

Laufbahn nach der BLV 2002
1
9 Mittlerer Auswärtiger Dienst
10 Mittlerer Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
11 Mittlerer nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
12 Mittlerer Forstdienst in der Bundes-
verwaltung
13 Mittlerer nautischer und maschinen-
technischer Zolldienst des Bundes
14 Mittlerer Zolldienst des Bundes
15 Mittlerer Steuerdienst des Bundes
16 Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
17 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
18 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
19 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes
20 Mittlerer technischer Dienst in der Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
21 Mittlerer Wetterdienst des Bundes
22 Mittlerer Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung des Bundes
23 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
der Bundeswehr
24 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung
25 Mittlerer technischer Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Entsprechende Laufbahn
2
Mittlerer Auswärtiger Dienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bis 26. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
26 Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
27 Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
28 Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
29 Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
30 Gehobener Auswärtiger Dienst
31 Gehobener nichttechnischer Dienst in
der Bundesagentur für Arbeit
32 Gehobener Dienst im Bundesnachrich-
tendienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Auswärtiger Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Laufbahn nach der BLV 2002
1
33 Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung
34 Gehobener Forstdienst des Bundes
35 Gehobener nichttechnischer Dienst der
Bundesvermögensverwaltung
36 Gehobener nichttechnischer Zolldienst
des Bundes
37 Gehobener Steuerdienst des Bundes
38 Gehobener Archivdienst des Bundes
39 Gehobener Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
40 Gehobener nichttechnischer Dienst in
Entsprechende Laufbahn
2
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
der allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes
41 Gehobener Schuldienst in der Bundes-
polizei
42 Gehobener bautechnischer Verwal-
tungsdienst des Bundes
43 Gehobener technischer Dienst
– Fachrichtung Bahnwesen –
44 Gehobener technischer Verwaltungs-
dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
45 Gehobener Wetterdienst des Bundes
46 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
in der Bundeswehr
47 Gehobener Dienst der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklärung des Bundes
Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
48 Gehobener Fachschuldienst an Bundes- Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
wehrfachschulen
49 Gehobener nichttechnischer Verwal-
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung
50 Gehobener technischer Dienst in der
Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
51 Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
52 Gehobener technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
53 Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
54 Gehobener technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
55 Höherer Auswärtiger Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Höherer Auswärtiger Dienst

Laufbahn nach der BLV 2002
1
56 Höherer nichttechnischer Dienst in der
Bundesagentur für Arbeit
57 Höherer Dienst im Bundesnachrichten-
dienst
58 Höherer Forstdienst des Bundes
59 Höherer Zolldienst des Bundes
60 Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst
des Bundes
61 Höherer Archivdienst des Bundes
62 Höherer Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken des Bundes
63 Höherer Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes
64 Höherer Schuldienst in der Bundes-
polizei
65 Höherer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes
66 Höherer Fachschuldienst an Bundes-
wehrfachschulen
67 Höherer technischer Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Entsprechende Laufbahn
2
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst
68 Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
69 Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
70 Höherer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
71 Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3582. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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