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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3582

BGBl. 2021 I S. 3582 · 68.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3582
                                          Verordnung
       zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
                                             Vom 16. August 2021

  Es verordnen

– die Bundesregierung auf Grund des § 8 Absatz 1

  Satz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7,

  des § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 2, des § 22a Ab-

  satz 2, des § 26, des § 79 Absatz 2 Satz 1, des § 89

  Satz 2 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-

  gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von

  denen § 11 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 3

  Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021

  (BGBl. I S. 2250) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021

  (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
  (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 26 durch Artikel 1
  Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
  S. 2250) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch
  Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
  S. 1228) neu gefasst worden ist sowie aufgrund
  des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengeset-
  zes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu
  gefasst worden ist,
– das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium
  des Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 26
  Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Fe-
  bruar 2009 (BGBl. I S. 160), der durch Artikel 1 Num-
  mer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
  S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit
  § 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundes-
  laufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar
  2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020
  (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,

– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
  § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonal-
  rechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 315 der
  Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
  ändert worden ist, nach Anhörung der Vorstände der
  Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und
  der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat, sowie

– das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
  mat auf Grund des § 18 Absatz 3 und des § 26 Ab-

  satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar

  2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 18 Absatz 3

  durch Artikel 3 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes

  vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und Artikel 2

  Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018

  (BGBl. I S. 2232) geändert und § 26 Absatz 2 durch

  Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021

  (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist:

                       Artikel 1

                   Änderung der
             Bundeslaufbahnverordnung
   Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
      „§ 3   Mutterschutz“.
   b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 11a Einfacher Dienst“.
   c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
      „§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt“.

   d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
      „§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg“.
   e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
      „§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische
             Einführung“.

 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

                       Mutterschutz
      Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzu-
   rechnen, die nach dieser Verordnung Vorausset-
   zung für eine Einstellung oder für die berufliche
   Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorberei-
   tungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   bleibt unberührt.“
BGBl. 2021, Seite 3583 — Originalseite als Abbildung
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3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort
     „oder“ das Wort „nach“ eingefügt.

4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsverfahren“

   durch die Wörter „Auswahlverfahren und in Prü-
   fungsverfahren“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                  Laufbahnbefähigung
    Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Lauf-
  bahnbefähigung
  1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fach-
     spezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes
     oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
  2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines
     Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines
     Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes er-
     worben haben:
     a) die für die entsprechende Laufbahn vorge-
        schriebene Vorbildung oder
     b) die erforderliche Befähigung durch Lebens-
        und Berufserfahrung.“
6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
  können vorsehen, dass mit erfolgreichem Ab-
  schluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittle-
  ren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.“

7. § 10a wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei Unterstützung durch Informationstechnolo-
     gie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Auf-
     bewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei
     anfallenden Daten unverwechselbar und dauer-
     haft der Bewerberin oder dem Bewerber zuge-
     ordnet werden können.“

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
       „(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der
     mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter
     Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt
     werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung
     der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnah-
     men geboten ist und wenn geeignete techni-
     sche Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
  c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach ei-
     nem Punkte- oder Notensystem“ durch die Wör-
     ter „mit Punkten oder Noten“ ersetzt.
  d) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
     mer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ er-
     setzt.

8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                         „§ 11a

                    Einfacher Dienst

    Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen
  Dienst dauert mindestens sechs Monate.“
9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstu-
   diengang, der mit einem Bachelor oder einem
   Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ ab-
   schließt, durchgeführt.“

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16

          Verkürzung der Vorbereitungsdienste
     (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt wer-
   den, wenn

   1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ge-
      fährdet ist und
   2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbe-
      fähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse
      und Fertigkeiten erworben worden sind durch
      a) eine geeignete, mit einer Prüfung abge-
         schlossene Berufsausbildung oder
      b) gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren
         Dienstes nach Bestehen der ersten Staats-
         oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptbe-
         rufliche Tätigkeiten.
      (2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den ge-
   hobenen Dienst können Studienleistungen, die an
   einer Hochschule erbracht worden sind, angerech-
   net werden, wenn
   1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienab-
      schnitte absolviert haben, die inhaltlich den An-
      forderungen eines Abschnitts dieses Vorberei-
      tungsdienstes entsprechen, und

   2. die Studienleistungen durch bestandene Prü-
      fungen nachgewiesen werden.

   Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1
   des Bundesbeamtengesetzes können die Anrech-
   nung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen re-
   geln.
     (3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer
   Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien-
   und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.

      (4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrech-
   nung von Studien- und Prüfungsleistungen können
   Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Stu-
   dienplan zugelassen werden.
      (5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrech-
   nung von Studien- und Prüfungsleistungen können
   die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen
   Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bun-
   desbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
      (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2
   Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vor-
   sehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vor-
   bereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vor-
   bereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn
   bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.“
11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    bis 5 ersetzt:

     „(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht

   bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

   1. die Laufbahnprüfung,
   2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen
      Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-
      reitungsdienstes ist, sowie
BGBl. 2021, Seite 3584 — Originalseite als Abbildung
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   3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Beste-
      hen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vor-
      bereitungsdienstes ist.

      (4) Noch ein zweites Mal können folgende Prü-
   fungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung
   nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:
   1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor-
      studiengang und nur mit Pflichtmodulen durch-
      geführt wird: zwei Modulprüfungen und

   2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor-

      studiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen

      durchgeführt wird:

       a) eine Modulprüfung in einem der Pflichtmo-
          dule und
       b) eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.
      (5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die
   oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahme-

   fällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in
   der ersten Wiederholung nicht bestanden worden
   sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

   1. bei der Laufbahnprüfung,

   2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen

      Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-

      reitungsdienstes ist, und

   3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Be-
      stehen Voraussetzung für die Fortsetzung des

      Vorbereitungsdienstes ist.

   Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wieder-
   holung kann von der obersten Dienstbehörde auf
   die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertra-

   gen werden.“

12. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18

                     Einfacher Dienst
     Die Anerkennung der Befähigung für eine Lauf-
   bahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2
   Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraus-
   setzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung
   voraus.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
       Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Num-
       mer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungs-
       voraussetzungen Folgendes voraus:
       1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die
          inhaltlich den Anforderungen eines fachspezi-
          fischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
       2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und
          eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
          tens einem Jahr und sechs Monaten.“
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

       „Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von
       der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde
       nicht bei der Anerkennung der Befähigung aus-
       geschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen

      Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt
      worden ist, richtet sich die Bewertung der
      Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen
      oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätig-
      keit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine haupt-
      berufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens
      sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die
      hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst

      ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann

      als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn

      die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der El-
      ternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt
      worden ist.“
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

                    Gehobener Dienst

     (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
   Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Num-
   mer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

   1. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-

      lor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn

      die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforde-

      rungen eines fachspezifischen Vorbereitungs-
      dienstes entsprochen hat, oder

   2. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-

      lor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder ei-
      nen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig
      ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.

   Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem

   der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss
   nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindes-
   tens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der

   hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2
   beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate.
   § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
      (2) Die Befähigung für den gehobenen techni-
   schen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der
   folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen
   hat:
   1. den gehobenen        Verwaltungsinformatikdienst
      des Bundes oder

   2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
      dienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver-
      waltung und IT-Sicherheit –.“
15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
   Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2
   Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
   1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fach-
      spezifischen Vorbereitungsdienstes entspre-
      chende Ausbildung oder
   2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten
      Dauer und einen der folgenden Ausbildungsab-
      schlüsse:

      a) einen an einer Hochschule erworbenen Ba-
         chelor und einen an einer Hochschule erwor-
         benen Master,
BGBl. 2021, Seite 3585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3585
      b) einen Abschluss, der einem an einer Hoch-
         schule erworbenen Bachelor gleichwertig ist
         und einen an einer Hochschule erworbenen
         Master oder

      c) einen Abschluss, der einem an einer Hoch-
         schule erworbenen Master gleichwertig ist.
   Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach
   Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
   1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
      a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und
         Master geführt haben, mindestens 300 Leis-
         tungspunkte nach dem Europäischen System
         zur Übertragung und Akkumulierung von Stu-
         dienleistungen erworben worden sind,
      b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor
         gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-
         gen hat und mit dem Studiengang, der zum
         Master geführt hat, mindestens 120 Leis-
         tungspunkte erworben worden sind,
      c) die Regelstudiendauer des dem Bachelor
         gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betra-
         gen hat und mit dem Studiengang, der zum

         Master geführt hat, mindestens 60 Leistungs-
         punkte erworben worden sind oder
      d) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
         stabe c vorliegt,
   2. mindestens drei Jahre, wenn
      a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor
         und Master geführt haben, mindestens 270,
         aber weniger als 300 Leistungspunkte erwor-
         ben worden sind, oder
      b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor

         gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-

         gen hat und mit dem Studiengang, der zum

         Master geführt hat, mindestens 90, aber

         weniger als 120 Leistungspunkte erworben
         worden sind, und
   3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
      a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor
         und zum Master geführt haben, mindes-
         tens 240, aber weniger als 270 Leistungs-
         punkte erworben worden sind, oder

      b) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor
         gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-
         gen hat und mit dem Studiengang, der zum
         Master geführt hat, mindestens 60, aber
         weniger als 90 Leistungspunkte erworben

         worden sind.

   § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
16. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium
      und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Be-
      amtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren
      nach § 39 mit Hochschulstudium und berufs-
      praktischer Einführung eingerichtet sind, absol-
      viert haben, kann
      1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des
         gehobenen Dienstes abgesehen werden von

         der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-
         tigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
         stabe c des Bundesbeamtengesetzes und

      2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des
         höheren Dienstes abgesehen werden von
         der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-
         tigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buch-
         stabe c des Bundesbeamtengesetzes.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c“
      werden durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Num-
      mer 1 und 2 Buchstabe c“ ersetzt.

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und fol-
      gender Satz wird angefügt:
      „Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öf-
      fentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet
      sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der
      besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Be-
      wertung dieser Tätigkeit.“

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

   f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
      folgt gefasst:
         „(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
      Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buch-
      stabe c des Bundesbeamtengesetzes können
      anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätig-
      keit folgende Zeiten anerkannt werden:
      1. bei Ärztinnen und Ärzten:

         a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-

            assistentin oder als Pflicht- oder Medi-

            zinalassistent und als Ärztin oder Arzt im

            Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

         b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropen-
            medizinerin oder zum Tropenmediziner,
      2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebens-
         mittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorge-
         schriebenen Ausbildung und

      3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-
         lern: Zeiten einer Habilitation.“

   g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
      sätze 8 und 9.

   h) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „die

      Laufbahn des höheren sprach- und kulturwis-
      senschaftlichen Dienstes“ durch die Wörter
      „Laufbahnen des höheren Dienstes“ ersetzt.
17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätig-
   keit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit
   verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsäch-
   lich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit
   weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfol-
   gen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeit-
   raum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich
   Dienst geleistet wird.“
BGBl. 2021, Seite 3586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3586
18. § 25 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 25
            Einstellung in ein Beförderungsamt

      (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in
   ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie
   oder er
   1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fik-
      tiven Werdegang erreichen kann und

   2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Wer-
      degangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist,

      die

       a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit der
          Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten

          in der angestrebten Laufbahn entsprochen

          haben und

       b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer

          von mindestens sechs Monaten nach ihrer

          Art und Bedeutung dem angestrebten Amt

          entsprochen haben.

   Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1
   Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung
   für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatz-
   qualifikationen nachzuweisen.
     (2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Wer-
   degangs ist die Summe aus
   1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die
      Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin
      oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
   2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die
      Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin

      oder einem Beamten nach dem Erreichen des

      ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen

      des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

   Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein
   längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Be-
   förderungen liegt, so kann die Dienstbehörde ab-
   weichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren
   Zeitraum festlegen.
       (3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
      (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits
   auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden
   sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförde-
   rungsamt nicht einbezogen werden.“

19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort
    „Probezeit“ das Wort „festgesetzten“ eingefügt.
20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen

      Punkt ersetzt.

   c) Nummer 3 wird aufgehoben.

21. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde
       bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt
       hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interes-
       sen oder öffentlichen Belangen dient.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
          bis 4.

22. § 31 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31
                     Mindestprobezeit

     (1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr
   dauern (Mindestprobezeit).

      (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptbe-

   rufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 ange-
   rechnet werden.

     (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine

   hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, so-

   weit die hauptberufliche Tätigkeit

   1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tä-

      tigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn

      entspricht und

   2. ausgeübt worden ist

      a) im berufsmäßigen Wehrdienst,
      b) in der obersten Dienstbehörde, die für die
         Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder
         in deren Dienstbereich oder
      c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder
         Beamter der Bundesbesoldungsordnung W
         oder C.“
23. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „keinen“

          die Wörter „oder keinen hinreichenden“ ein-

          gefügt.

      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
          erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben
          übertragen werden sollen.“
   b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „3. bei Freistellungen von der dienstlichen
          Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Per-
          sonalrat, als Vertrauensperson der schwer-
          behinderten Menschen oder bei Entlastun-
          gen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn
          die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als
          25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.“
24. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 35

             Voraussetzungen für den Aufstieg“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teil-

      nahme an einem Auswahlverfahren voraus. Wei-
      tere Voraussetzungen sind:
      1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der
         erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen
         Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezi-
         fischen Qualifizierung,
BGBl. 2021, Seite 3587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3587
      2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
         a) der erfolgreiche Abschluss eines fach-
            spezifischen Vorbereitungsdienstes oder
            einer fachspezifischen Qualifizierung oder
         b) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch-
            schulstudiums und eine berufspraktische

            Einführung in der nächsthöheren Lauf-
            bahn,
      3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:
         a) der erfolgreiche Abschluss eines fach-
            spezifischen Vorbereitungsdienstes oder
         b) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch-
            schulstudiums und eine berufspraktische
            Einführung in der nächsthöheren Lauf-
            bahn.“

25. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Der Auswahlkommission können auch Ar-
          beitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ange-
          hören. Sie müssen bei Auswahlverfahren
          für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren
          Dienstes mindestens eine abgeschlossene

          Berufsausbildung oder eine gleichwertige

          Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den

          Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen

          Dienstes mindestens einen Bachelor-

          abschluss oder eine gleichwertige Qualifika-
          tion und bei Auswahlverfahren für den Auf-
          stieg in Laufbahnen des höheren Dienstes
          einen Master oder eine gleichwertige Quali-
          fikation besitzen.“
      bb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Sie“
          durch die Wörter „Die Mitglieder der Aus-
          wahlkommission“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die
          Wörter „anhand der ermittelten Gesamter-
          gebnisse“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Rangfolge ist für die Entscheidung über
          die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maß-
          geblich.“
   c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Aufstieg“
      durch das Wort „Aufstiegsverfahren“ ersetzt.

26. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach erfolgrei-
      chem Auswahlverfahren“ gestrichen.

   b) Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungs- und
      Prüfungsordnungen“ durch die Wörter „Rechts-
      verordnungen über besondere Vorschriften für
      die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungs-
      dienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
      beamtengesetzes“ ersetzt.
27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort

      „Leistungsnachweise“ durch das Wort „Leis-
      tungstests“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Hat eine Person einen Leistungstest endgültig
      nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegs-
      verfahren beendet.“
28. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 39

                    Hochschulstudium
             und berufspraktische Einführung“.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Für den Aufstieg können die obersten
      Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen
      wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
      beamtengesetzes enthaltene Ermächtigung
      übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsver-
      ordnung besondere Vorschriften zu erlassen.“

29. § 43 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 43
                     Wechsel von
       Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
      Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene
   Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beam-
   ten, die seit mindestens sechs Monaten

   1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bun-

      desbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren

      Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein

      Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen

      werden,

   2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
      desbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren
      Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
      vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W
      oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C
      ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen
      werden,
   3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
      desbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren
      Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
      fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-
      ordnung W oder der früheren Bundesbesol-
      dungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
      gruppe A 15 übertragen werden,
   4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
      desbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren
      Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
      sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-
      ordnung W oder der früheren Bundesbesol-

      dungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
      gruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,

   5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bun-
      desbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren
      Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
      sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesol-
      dungsordnung W oder der früheren Bundesbe-
      soldungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
      gruppe B 3 oder B 4

   übertragen werden.“

30. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „sonstigen“ wird gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3588
       bb) Die Angabe „27“ wird durch die Angabe
           „26 sowie § 43“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die

       Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen
       sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie
       oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat,
       bei einem anderen Dienstherrn in einer gleich-
       wertigen Laufbahn bewährt hat.“

31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „während der
    laufbahnrechtlichen Probezeit und“ gestrichen.

32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am

   26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tier-
   ärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und

   ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden
   haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn
   des agrar-, forst- und ernährungswissenschaft-
   lichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisheri-
   gen Laufbahngruppe.“

33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 18 wird die Angabe

       „– als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hoch-
       schule;“
       durch folgende Angaben ersetzt:

       „– als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wis-
       senschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;
       Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;“.
   b) In Nummer 21 werden die Angaben

       „Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung
       Bund und Bahn;
       Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugun-
       falluntersuchung;

       Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeun-

       falluntersuchung;
       Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs

       der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

       Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen

       Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
       Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
       Musikforschung der Stiftung Preußischer Kultur-
       besitz;

       Direktorin/Direktor     einer   Wehrtechnischen
       Dienststelle;

       Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des
       Bundes;“
       durch folgende Angabe ersetzt:

       „Direktorin/Direktor“.
   c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

               Lauf- Zu den Laufbahnen
                                             Amts-
        Nr.   bahn- der Laufbahngruppe
                                         bezeichnungen
              gruppe gehörende Ämter

       „22           Ämter der Bun-      Amtsbezeich-
                     desbesoldungs-      nungen der

                     ordnung B           Ämter der
                                         Bundes-
                                         besoldungs-
                                         ordnung B“.

34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28
      eingefügt:
        Nr.
              Lauf-    Fachspezifischer   Oberste Dienst-
              bahn    Vorbereitungsdienst   behörde(n)
       „28            Gehobener techni- Bundesminis-
                      scher Verwal-      terium für
                      tungsdienst in der Verkehr und
                      Straßenbauverwal- digitale Infra-
                      tung des Bundes struktur“.

   b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die
      Nummern 29 bis 39.

   c) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und

      wird wie folgt gefasst:

              Lauf-    Fachspezifischer   Oberste Dienst-
        Nr.
              bahn    Vorbereitungsdienst   behörde(n)
       „40            Höherer techni-    Bundesminis-
                      scher Verwal-      terium für
                      tungsdienst des    Verkehr und
                      Bundes, Fach-      digitale Infra-
                      richtungen Bau-    struktur“.
                      ingenieurwesen,
                      Bahnwesen,
                      Maschinen- und
                      Elektrotechnik
                      Fachgebiet
                      Maschinen- und
                      Elektrotechnik der
                      Wasserstraßen,
                      Luftfahrttechnik,
                      Straßenwesen
   d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die
      Nummern 41 und 42.

   e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende
      Nummer 43 eingefügt:

              Lauf-    Fachspezifischer   Oberste Dienst-
        Nr.
              bahn    Vorbereitungsdienst   behörde(n)

       „43            Höherer feuer-      Bundesminis-
                      wehrtechnischer     terium der

                      Dienst in der       Verteidigung“.

                      Bundeswehr

   f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44.
35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang

    zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                        Artikel 2

                  Folgeänderungen
  (1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2
Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundes-
polizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „Satz 7“ durch die

Angabe „Satz 8“ ersetzt.

   (2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des

Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021
(BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2021, Seite 3589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3589
1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3
   der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter
   „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Num-
   mer 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.

2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3
   Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverord-
   nung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1
   und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslauf-

   bahnverordnung“ ersetzt.

  (3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vor-
bereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bun-
desnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im
Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der
Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17
Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung der
  Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
   Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt
durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni
2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch
   die folgenden Angaben ersetzt:

  „§ 1   Persönlicher Geltungsbereich

  § 1a   Regelungsgegenstand“.

2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
                           „§ 1
              Persönlicher Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge-
  nannten Personen.

                          § 1a

                 Regelungsgegenstand

     Diese Verordnung regelt die Anerkennung von
  Berufsqualifikation als Befähigung für eine Lauf-
  bahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie
  2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
  nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
  30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
  L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49),
  die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
  L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag
     als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie

     1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge-
        nannt ist, erworben worden ist (Qualifikations-
        staat),

     2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren
        Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen
        Dienst erforderlich ist und

     3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die
        nach Bundesrecht für den Erwerb der Lauf-
        bahnbefähigung zu erfüllen sind, keine we-
        sentlichen Unterschiede aufweist.

     Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den

     Voraussetzungen, die für den Erwerb der Lauf-
     bahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Un-
     terschiede auf, muss die Antragstellerin oder der
     Antragsteller

     1. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,
     2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolg-
        reich teilgenommen haben oder

     3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an
        einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich
        teilgenommen haben.“
  b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Qualifikation“
     durch das Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1
     sind gleichgestellt:

     1. eine Berufsqualifikation, die
        a) in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtenge-
           setzes genannt ist, erworben worden ist
           und

        b) von einem Staat anerkannt worden ist, der

           in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bun-
           desbeamtengesetzes genannt ist,
        sofern die Antragstellerin oder der Antragstel-
        ler durch eine vom Anerkennungsstaat ausge-
        stellte Bescheinigung nachweist, dass sie
        oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang
        im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie

     2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG
        aufgeführte Berufsqualifikation.“

  d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „Qualifikation nach § 1“ werden
         durch die Wörter „Berufsqualifikation nach
         den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
     bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
         Wörter „im Qualifikationsstaat“ durch die
         Wörter „im Qualifikationsstaat oder im Aner-
         kennungsstaat“ ersetzt.

4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Qualifikations-
   staats“ durch die Wörter „Qualifikations- oder Aner-
   kennungsstaat“ ersetzt.

5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Quali-
   fikation“ jeweils durch das Wort „Berufsqualifikati-
   on“ ersetzt.

6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17
   Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslauf-
   bahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3
   Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bun-
   deslaufbahnverordnung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3590
7. In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten“ durch
   die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaa-
   ten“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung der
              Postlaufbahnverordnung
  Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012
(BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
  sind an den Anforderungen des jeweiligen Post-
  nachfolgeunternehmens zu messen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                     Fachspezifische
            Qualifizierungen für den Aufstieg
     Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es
  rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
  nanzen

  1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung ab-
     weichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-
     laufbahnverordnung festlegen,
  2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bun-
     deslaufbahnverordnung festlegen, dass die fach-

     theoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in

     den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend

     durchgeführt werden kann, und
  3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ab-
     weichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundes-
     laufbahnverordnung festlegen.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
       Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

   Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I
S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „wird die Zahlung
   der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des

   Verbots der Mehrarbeit,“ durch die Wörter „mit Aus-

   nahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung

   der Dienst- und Anwärterbezüge“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die An-
   gabe „32“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung der
            Erholungsurlaubsverordnung

   § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsur-
laubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt
durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020

(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mut-
    terschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeit-
    verordnung.“

                       Artikel 7
                  Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung
   Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs-
verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 6a eingefügt:

                   Anlass                Urlaubsdauer

„6a.   abweichend von Nummer 6 für jede pflege-
       und befristet bis zum 31. De- bedürftige Per-
       zember 2021 für Fälle, in son bis zu 20 Ar-
       denen die Beamtin oder der beitstage“.
       Beamte in einer wegen der
       COVID-19-Pandemie         akut
       aufgetretenen Pflegesituation
       eine bedarfsgerechte häusli-
       che Pflege für die Betreuung
       einer oder eines nahen Ange-
       hörigen im Sinne des § 7 Ab-
       satz 3 des Pflegezeitgesetzes
       sicherstellen oder organisie-
       ren muss und in denen die
       Pflege nicht anderweitig ge-

       währleistet werden kann;

       dass die Pflegesituation we-
       gen der COVID-19-Pandemie
       aufgetreten ist, wird bis zum
       31. Dezember 2021 vermutet

                       Artikel 8

               Weitere Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung

  § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 9
            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-

mat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung

in der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im

Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

  (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in
Kraft.
  (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
BGBl. 2021, Seite 3591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3591



                 Berlin, den 16. August 2021

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister
                     des Innern, für Bau und Heimat
                             Horst Seehofer

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Olaf Scholz

                            Der Bundesminister
                          für besondere Aufgaben
                                Helge Braun

BGBl. 2021, Seite 3592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3592


                                Anhang (zu Artikel 1 Nummer 35)
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 2 Satz 2)

                                                Prüfungsnoten
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
                 Note                                            Notendefinition
                  1                                                    2
  1    sehr gut (1)            eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
  2    gut (2)                 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
  3    befriedigend (3)        eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
  4    ausreichend (4)         eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
                               entspricht
  5    mangelhaft (5)          eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
                               die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
                               Zeit behoben werden können
  6    ungenügend (6)          eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
                               Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
                               behoben werden können

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem
System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungs-
punkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.

BGBl. 2021, Seite 3593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3593
                                                     Anlage 4
                                            (zu § 51 Absatz 1)

Tabelle 1
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
              Laufbahn nach der BLV 2002
                             1
   1   Ärztlicher Dienst
   2   Archäologischer Dienst
   3   Bibliotheksdienst
   4   Biologischer Dienst
   5   Chemischer Dienst einschließlich der
       Fachrichtungen physikalische Chemie,
       Bio- und Geochemie
   6   Ethnologischer Dienst
   7   Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst
worden ist
                       Entsprechende Laufbahn
                                  2
  Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst

  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Bis 26. Januar 2017:
  höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
  Seit 27. Januar 2017:
  höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
  tierärztlicher Dienst
   8   Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Bis 26. Januar 2017:
       Fachrichtung Landespflege

   9   Geographischer Dienst
  10   Geologischer Dienst
  11   Geophysikalischer Dienst
  12   Gesellschafts- und sozialwissenschaft-
       licher Dienst
  13   Haus- und ernährungswissenschaftlicher
       Dienst

  14   Historischer Dienst
  15   Informationstechnischer Dienst
  16   Kryptologischer Dienst
  17   Kunsthistorischer Dienst
  18   Landwirtschaftlicher Dienst

  19   Lebensmittelchemischer Dienst
  20   Mathematischer Dienst
  21   Medien- und kommunikationswissen-
       schaftlicher Dienst
  22   Mineralogischer Dienst
  23   Musikwissenschaftlicher Dienst
   höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
   Seit 27. Januar 2017:
   höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
   tierärztlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
  Bis 26. Januar 2017:
  höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
  Seit 27. Januar 2017:
  höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
  tierärztlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
BGBl. 2021, Seite 3594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3594
              Laufbahn nach der BLV 2002
                              1
  24   Orientalischer Dienst
  25   Ozeanographischer Dienst
  26   Pharmazeutischer Dienst
  27   Physikalischer Dienst
  28   Raumordnungsdienst

  29   Romanistischer Dienst
  30   Slawistischer Dienst
  31   Sprachendienst
  32   Statistischer Dienst
  33   Stenographischer Dienst in der
       Parlamentsverwaltung
  34   Technischer Dienst nach Maßgabe des
       § 37
  35   Tierärztlicher Dienst

  36   Wetterdienst
  37   Wirtschaftsverwaltungsdienst
  38   Zahnärztlicher Dienst

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S.

                      Entsprechende Laufbahn
                                 2
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/
  Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,
  Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/
  Diplom-Volkswirt:
  höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
  Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/
  Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-
  Ingenieur:
  höherer technischer Verwaltungsdienst
  Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/
  Diplom-Geograph:
  höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/
  Diplom-Forstwirt:
  Bis 26. Januar 2017:
  höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
  Seit 27. Januar 2017:
  höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
  tierärztlicher Dienst
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Höherer technischer Verwaltungsdienst

  Bis 26. Januar 2017:
  höherer tierärztlicher Dienst
  Seit 27. Januar 2017:
  höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
  tierärztlicher Dienst
  Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
  Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst

     Tabelle 2
Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
              Laufbahn nach der BLV 2002
                              1

   1   Bibliotheksdienst

   2   Dienst in der gesetzlichen Kranken-
       versicherung, Krankenkassendienst

   3   Dienst in der gesetzlichen Unfall-
       versicherung
                    Entsprechende Laufbahn
                               2

Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
BGBl. 2021, Seite 3595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3595
              Laufbahn nach der BLV 2002
                           1
   4   Dienst als Sozialarbeiterinnen und So-
       zialarbeiter und als Sozialpädagoginnen
       und Sozialpädagogen
   5   Dokumentationsdienst
   6   Gartenbaulicher Dienst einschließlich
       der Fachrichtung Landespflege

   7   Informationstechnischer Dienst
   8   Land- und forstwirtschaftlicher Dienst
       nach Maßgabe des § 37

   9   Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher
       Dienst

  10   Nautischer Dienst
  11   Raumordnungsdienst
  12   Seevermessungstechnischer Dienst
  13   Schiffsmaschinendienst
  14   Technischer Dienst nach Maßgabe
       des § 37
  15   Weinbaulicher Dienst

  16   Wirtschaftsverwaltungsdienst

                     Entsprechende Laufbahn
                               2
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst

Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

    Tabelle 3
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
                Laufbahn nach der BLV 2002
                               1

  1    Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35
       Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei
       Abschluss der Berufsausbildung als:

       –   Technische Assistentinnen und Assis-
           tenten mit staatlicher Anerkennung
                        Entsprechende Laufbahn
                                     2

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
       –   staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen
           und Chemotechniker

       –   Handwerksmeisterinnen, Handwerks-
           meister, Industriemeisterinnen und In-
           dustriemeister in ihrem jeweiligen Beruf

       –   Kartographinnen und Kartographen

       –   Laborantinnen und Laboranten
BGBl. 2021, Seite 3596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3596


                Laufbahn nach der BLV 2002                               Entsprechende Laufbahn
                               1                                                      2
       –   Landkartentechnikerinnen und Landkar-
           tentechniker
       –   Operateurinnen und Operateure in Kern-
           forschungseinrichtungen
       –   staatlich geprüfte Technikerinnen und
           Techniker
       –   Technikerinnen und Techniker mit staat-
           licher Anerkennung
       –   Strahlenschutztechnikerinnen und
           Strahlenschutztechniker in Kernfor-
           schungseinrichtungen
       –   Vermessungstechnikerinnen und Ver-
           messungstechniker
       –   Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprü-
           fer
       –   Zeichnerinnen und Zeichner
  2    Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus- Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
       bildung als Fachangestellte für Medien- und
       Informationsdienste – Fachrichtung Archiv –
  3    Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufs- Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
       ausbildung als:
       –   Bibliotheksassistentinnen und Biblio-
           theksassistenten
       –   Fachangestellte für Medien- und Infor-
           mationsdienste – Fachrichtung Biblio-
           thek, Information und Dokumentation,
           Bildagentur –
  4    Nautischer Dienst                              Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

                                                     Tabelle 4
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
              Laufbahn nach der BLV 2002                               Entsprechende Laufbahn
                           1                                                      2
   1   Einfacher Zolldienst des Bundes             Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
   2   Einfacher nichttechnischer Dienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
       allgemeinen und inneren Verwaltung des
       Bundes
   3   Amtsgehilfendienst in der Bundeswehr-       Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
       verwaltung
   4   Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
       Bundeswehrverwaltung
   5   Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
       Museumsstiftung Post und Telekommu-
       nikation
   6   Einfacher technischer Dienst bei der  Einfacher technischer Verwaltungsdienst
       Bundesanstalt für Post und Telekommu-
       nikation Deutsche Bundespost
   7   Einfacher technischer Dienst bei der        Einfacher technischer Verwaltungsdienst
       Unfallkasse Post und Telekom
   8   Einfacher technischer Dienst bei der        Einfacher technischer Verwaltungsdienst
       Unfallversicherung Bund und Bahn

BGBl. 2021, Seite 3597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3597
            Laufbahn nach der BLV 2002
                         1
9    Mittlerer Auswärtiger Dienst
10   Mittlerer Dienst im Bundesnachrichten-
     dienst
11   Mittlerer nichttechnischer Dienst des
     Bundes in der Sozialversicherung
12   Mittlerer Forstdienst in der Bundes-
     verwaltung

13   Mittlerer nautischer und maschinen-
     technischer Zolldienst des Bundes
14   Mittlerer Zolldienst des Bundes
15   Mittlerer Steuerdienst des Bundes
16   Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen
     Bibliotheken des Bundes
17   Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
     des Bundes
18   Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
     allgemeinen und inneren Verwaltung des
     Bundes
19   Mittlerer nichttechnischer Dienst in der
     Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
     tung des Bundes
20   Mittlerer technischer Dienst in der Was-
     serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
     des Bundes
21   Mittlerer Wetterdienst des Bundes
22   Mittlerer Dienst der Fernmelde- und
     Elektronischen Aufklärung des Bundes
23   Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in
     der Bundeswehr
24   Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs-
     dienst in der Bundeswehrverwaltung
25   Mittlerer technischer Dienst in der Bun-
     deswehrverwaltung
     – Fachrichtung Wehrtechnik –

                       Entsprechende Laufbahn
                                  2
  Mittlerer Auswärtiger Dienst
  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Bis 26. Januar 2017:
  mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
  Seit 27. Januar 2017:
  mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
  tierärztlicher Dienst
  Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
  Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

  Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
26   Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
     Museumsstiftung Post und Telekommu-
     nikation
27   Mittlerer technischer Dienst bei der  Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
     Bundesanstalt für Post und Telekommu-
     nikation Deutsche Bundespost
28   Mittlerer technischer Dienst bei der
     Unfallkasse Post und Telekom
29   Mittlerer technischer Dienst bei der
     Unfallversicherung Bund und Bahn
30   Gehobener Auswärtiger Dienst
31   Gehobener nichttechnischer Dienst in
     der Bundesagentur für Arbeit
32   Gehobener Dienst im Bundesnachrich-
     tendienst

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Mittlerer technischer Verwaltungsdienst

Gehobener Auswärtiger Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
BGBl. 2021, Seite 3598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3598
             Laufbahn nach der BLV 2002
                         1
 33    Gehobener nichttechnischer Dienst des
       Bundes in der Sozialversicherung
 34    Gehobener Forstdienst des Bundes

 35    Gehobener nichttechnischer Dienst der
       Bundesvermögensverwaltung
 36    Gehobener nichttechnischer Zolldienst
       des Bundes
 37    Gehobener Steuerdienst des Bundes
 38    Gehobener Archivdienst des Bundes
 39    Gehobener Dienst im Verfassungsschutz
       des Bundes
 40    Gehobener nichttechnischer Dienst in

                       Entsprechende Laufbahn
                                 2
  Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Bis 26. Januar 2017:
  gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
  Seit 27. Januar 2017:
  gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
  tierärztlicher Dienst
  Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

  Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
  Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
       der allgemeinen und inneren Verwaltung
       des Bundes
 41    Gehobener Schuldienst in der Bundes-
       polizei
 42    Gehobener bautechnischer Verwal-
       tungsdienst des Bundes
 43    Gehobener technischer Dienst
       – Fachrichtung Bahnwesen –
 44    Gehobener technischer Verwaltungs-
       dienst in der Wasserstraßen- und
       Schifffahrtsverwaltung des Bundes
 45    Gehobener Wetterdienst des Bundes
 46    Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
       in der Bundeswehr
 47    Gehobener Dienst der Fernmelde- und
       Elektronischen Aufklärung des Bundes

  Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

  Gehobener technischer Verwaltungsdienst

  Gehobener technischer Verwaltungsdienst

  Gehobener technischer Verwaltungsdienst

  Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst

  Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
 48    Gehobener Fachschuldienst an Bundes- Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
       wehrfachschulen
 49    Gehobener nichttechnischer Verwal-
       tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
       tung
 50    Gehobener technischer Dienst in der
       Bundeswehrverwaltung
       – Fachrichtung Wehrtechnik –

Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst
 51    Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
       Museumsstiftung Post und Telekommu-
       nikation
 52    Gehobener technischer Dienst bei der
       Bundesanstalt für Post und Telekommu-
       nikation Deutsche Bundespost
 53    Gehobener technischer Dienst bei der
       Unfallkasse Post und Telekom
 54    Gehobener technischer Dienst bei der
       Unfallversicherung Bund und Bahn
 55    Höherer Auswärtiger Dienst

Gehobener technischer Verwaltungsdienst

  Gehobener technischer Verwaltungsdienst

  Gehobener technischer Verwaltungsdienst

  Höherer Auswärtiger Dienst
BGBl. 2021, Seite 3599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3599
            Laufbahn nach der BLV 2002
                        1
56   Höherer nichttechnischer Dienst in der
     Bundesagentur für Arbeit
57   Höherer Dienst im Bundesnachrichten-
     dienst
58   Höherer Forstdienst des Bundes

59   Höherer Zolldienst des Bundes
60   Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst
     des Bundes
61   Höherer Archivdienst des Bundes
62   Höherer Dienst an wissenschaftlichen
     Bibliotheken des Bundes
63   Höherer Dienst im Verfassungsschutz
     des Bundes
64   Höherer Schuldienst in der Bundes-
     polizei
65   Höherer technischer Verwaltungsdienst
     des Bundes
66   Höherer Fachschuldienst an Bundes-
     wehrfachschulen
67   Höherer technischer Dienst in der Bun-
     deswehrverwaltung
     – Fachrichtung Wehrtechnik –

                     Entsprechende Laufbahn
                               2
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

Höherer technischer Verwaltungsdienst
68   Höherer technischer Dienst bei der  Höherer technischer Verwaltungsdienst
     Museumsstiftung Post und Telekommu-
     nikation
69   Höherer technischer Dienst bei der    Höherer technischer Verwaltungsdienst
     Bundesanstalt für Post und Telekommu-
     nikation Deutsche Bundespost
70   Höherer technischer Dienst bei der
     Unfallkasse Post und Telekom
71   Höherer technischer Dienst bei der
     Unfallversicherung Bund und Bahn

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Höherer technischer Verwaltungsdienst

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3582. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dd9491739dd160f5….