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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3011

BGBl. 2020 I S. 3011 · 21.195 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3011
                                             Verordnung
                                        zur Weiterentwicklung
                    dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
                                            Vom 17. Dezember 2020

  Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 90
Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deut-
schen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die
Bundesregierung:

                       Artikel 1

                    Änderung der
                Arbeitszeitverordnung

  Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006
(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 49 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

                  Begriffsbestimmungen

     Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum,
       in dem ein Über- oder Unterschreiten der regel-
       mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuglei-
       chen ist,
    2. Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder
       ein von der oder dem Dienstvorgesetzten be-
       stimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
    3. Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,

    4. Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne stän-

       dig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an
       einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzu-
       halten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzuneh-
       men, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung
       überwiegen,
    5. Blockmodell die Zusammenfassung der Frei-
       stellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei
       Teilzeitbeschäftigung,
    6. Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täg-
       lichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb
       durch Absprache der Beamtinnen und Beamten
       sichergestellt wird,
    7. Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und
       Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeits-
       zeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen
       können,
    8. Gleittag ein mit Zustimmung der oder des un-
       mittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger
       Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei
       Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten
       von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
    9. Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täg-
       lichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle
       Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle
       anwesend sein müssen,

  10. Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeits-
      zeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall
      bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten
      angespart werden können,
  11. Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr
      und 6 Uhr zu leisten ist,
  12. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die inner-

      halb von zwölf Monaten durchschnittlich zu
      erbringende wöchentliche Arbeitszeit,

  13. Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17),
      die die Beamtin oder der Beamte benötigt für
      den Weg zwischen
      a) der Wohnung oder der Dienststätte und der
         Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder
         der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
      b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts
         oder der auswärtigen Unterkunft und der

         Stelle eines weiteren auswärtigen Dienst-
         geschäfts oder einer weiteren auswärtigen
         Unterkunft,
      c) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts
         oder der auswärtigen Unterkunft und der
         Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
  14. Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des
      Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf
      sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden
      zu können,
  15. Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen

      und Beamte keinen Dienst leisten,

  16. Schichtdienst der Dienst nach einem Schicht-
      plan, der einen regelmäßigen Wechsel der
      täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von
      längstens einem Monat vorsieht,
  17. Wartezeit eine während einer Dienstreise anfal-
      lende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
      a) dem Ende der Anreise und dem Beginn der
         dienstlichen Tätigkeit,
      b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem
         Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätig-
         keit an einem anderen Tag,
      c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem
         Beginn der Abreise.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen
      Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-
      gesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen
      Haushalt der oder des nahen Angehörigen tat-
      sächlich betreut oder pflegt, die oder der
      a) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-
         keit nach § 18 des Elften Buches Sozial-
         gesetzbuch durch eine Bescheinigung der
         Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes
BGBl. 2020, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
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          der Krankenversicherung, nach einer ent-
          sprechenden Bescheinigung einer privaten
          Pflegeversicherung oder nach einem ärzt-
          lichen Gutachten festgestellt worden ist oder
        b) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachge-
           wiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6
           Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7

                          Gleitzeit“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende
     Arbeitszeiten“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
       „Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder
       ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens
       zwölf Monaten.“

5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt:

                           „§ 7a

                      Langzeitkonten

     (1) Die obersten Dienstbehörden können für die
  bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten
  Langzeitkonten führen und den Behörden ihres
  Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten
  für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten
  gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegen-
  stehen.
     (2) Langzeitkonten werden unabhängig von im
  Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten
  und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeits-
  zeitmodell geführt.
       (3) Langzeitkonten können nicht geführt werden

  1. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie

  2. für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den
     einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
     (4) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Füh-
  rung eines Langzeitkontos gestattet worden ist,
  wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf
  ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert,
  wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für
  die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemes-
  sen und zweckmäßig ist. Dies kann bis zu vier Wo-
  chen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu
  begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der
  Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend.
  Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlänge-
  rung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist
  mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel
  der Organisationseinheit zu überprüfen.
     (5) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wö-
  chentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der
  tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Lang-
  zeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach
  Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gut-
  geschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit
  ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die
  Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamten-
  gesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzu-

schreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag
auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich
angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-
fang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben
werden. Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben
bis zur Höhe von 1 400 Stunden gutgeschrieben wer-
den.
   (6) Den unmittelbaren Vorgesetzten sind aus-
schließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsat-
zes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3
die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1
dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der
Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder
Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und
Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Ab-
satz 7 Satz 3 und 4.
   (7) Nähere Bestimmungen über das Langzeit-
konto und den Zeitausgleich werden in Dienstver-
einbarungen festgelegt.

                       § 7b

         Zeitausgleich bei Langzeitkonten

   (1) Für das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird

der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitaus-
gleich gewährt. Sie oder er wird unter Fortzahlung
der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme
entsprechend dem diesem Zeitraum zugrunde-
liegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht,
vom Dienst freigestellt. Ein Anspruch auf Auszah-
lung besteht nicht. Zeitguthaben sollen grundsätz-
lich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstun-
den nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind
vorrangig auszugleichen.
   (2) Eine Freistellung ist für einen zusammenhän-
genden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei
Monaten oder einer Verkürzung der Arbeitszeit
möglich. Sofern die Freistellung einen zusammen-

hängenden Zeitraum von sechs Wochen über-
schreiten soll, soll diese mindestens drei Monate
vor dem Datum des gewünschten Beginns der Frei-
stellung beantragt werden.
   (3) Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in
den Ruhestand ist für einen zusammenhängenden
Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Die
Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhe-
standes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist
ausgeschlossen.

   (4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienst-
lichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist
in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten
ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Freistellung
im beantragten Umfang möglich ist.
  (5) Ein gewährter Zeitausgleich wird nur in Fällen
des Mutterschutzes und Elternzeit unterbrochen.
   (6) Ein gewährter Zeitausgleich kann ausnahms-
weise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit
der Beamtin oder des Beamten die ordnungsge-
mäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewähr-
leistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin
oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen,
werden nach den Bestimmungen des Reisekosten-
rechts ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
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                           § 7c
          Abordnung; Zuweisung; Versetzung;
         Beendigung des Beamtenverhältnisses

     (1) In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder
  einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann
  bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres
  Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto
  bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.

     (2) In den Fällen der Versetzung oder der Been-
  digung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitgut-
  haben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle
  auszugleichen, bei der es erworben worden ist.
  Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenen-
  falls durch Anordnung ermöglichen.

    (3) Im Fall einer Versetzung kann im Einverneh-
  men mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder
  der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertra-
  gen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls

  Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung

  des Zeitguthabens besteht nicht.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeits-
     zeit.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige
     tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeit-
     ausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht an-
     rechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt

     auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-

     gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit
     wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezei-
     ten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tat-
     sächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin
     oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen
     sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen.
     Wird die Dienstreise von der Wohnung angetre-
     ten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit
     berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von

     oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen

     wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne

     der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

     des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1
     gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer
     privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbun-
     den, so wird für die auf den betroffenen Reise-
     weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich
     nach Satz 1 gewährt.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund-
     sätze der Sicherheit der Beschäftigten und des
     Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf
     bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ver-
     längert werden, wenn hierfür ein zwingendes
     dienstliches Bedürfnis besteht und sich die
     Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung
     der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit
     erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der
     Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklä-
     ren, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

     Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo-
     naten widerrufen werden. Die Beamtinnen und
     Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten
     schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

        (3) Die Dienstbehörden führen Listen der Be-
     amtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2
     Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen
     sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzube-
     wahren und den zuständigen Behörden auf Ersu-
     chen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind
     die zuständigen Behörden über diese Beamtin-
     nen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf
     der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu ver-
     nichten.“

8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

                          „§ 17
         Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten

     Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli

  2021 können die Dienststellen den Beamtinnen

  und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto ein-
  gerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben
  auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeits-
  zeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020
  geltenden Fassung gestatten.“

9. In § 8 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit“

   und in § 12 die Wörter „gleitender Arbeitszeit“
   jeweils durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Weitere Änderung

             der Arbeitszeitverordnung

   § 17 der Arbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                       Artikel 3
                  Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung

  Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016

(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 51 der Ver-

ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld
     nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist
     für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fort-
     zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die
     Beamtinnen oder Beamten
     1. mit ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin oder
        ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspart-
        ner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgeset-
        zes in häuslicher Gemeinschaft leben oder
     2. mit einer oder einem Verwandten bis zum vier-
        ten Grad, einer oder einem Verschwägerten
        bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder
        Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben
        und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittli-
        cher Verpflichtung nicht nur vorübergehend
        Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwie-
        gend gewähren.“
BGBl. 2020, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014
  b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Woh-
           nung der Familie und dem Ort der Dienstleis-
           tung an jedem Arbeitstag nach Nummer 1
           mindestens 150 Kilometer beträgt.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland

       tätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine

       Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslands-

       trennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub

       unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

       Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage

       pro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten

       dürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeits-

       tage Sonderurlaub gewährt werden.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-
     mer 6a eingefügt:

                                                Urlaubs-
                          Anlass                 dauer

       „6a abweichend von Nummer 6 für jede
           und befristet bis zum 31. De- pflege-
           zember 2020 für Fälle, in de- bedürftige
           nen für die Betreuung von Person bis
           pflegebedürftigen Angehörigen zu 20 Ar-
           im Sinne des § 7 Absatz 3 des beitstage“.
           Pflegezeitgesetzes, in einer
           akut auftretenden Pflegesitua-
           tion eine bedarfsgerechte
           häusliche Pflege sicherzustel-
           len oder zu organisieren ist,
           wenn die Pflegesituation auf
           Grund der COVID-19-Pande-
           mie aufgetreten ist, was bis
           zum 31. Dezember 2020 ver-
           mutet wird, und die Pflege

           nicht anderweitig gewährleis-
           tet werden kann

  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     bis 2c eingefügt:

           „(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen
       nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonder-
       urlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausge-
       schöpft haben und deren Dienstbezüge oder
       Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
       nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozial-

       gesetzbuch überschreiten, werden unter den
       Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 be-
       fristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind

                                   Berlin, den 17. Dezember

        bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub ge-
        währt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Be-
        amte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes
        Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonder-
        urlaub gewährt werden.
           (2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen
        nach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im

        Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben,

        werden unter den Voraussetzungen des Absat-

        zes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember

        2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeits-

        tage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende

        Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maß-

        gabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere

        Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.

           (2c) Bei mehreren Kindern bestehen
        1. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Ab-
           satz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf
           Arbeitstage und

        2. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Ab-
           satz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Ar-

           beitstage.“

                          Artikel 4
                    Weitere Änderung
              der Sonderurlaubsverordnung

     § 21 Absatz 1 Nummer 6a und Absatz 2a bis 2c der
  Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3
  dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufge-
  hoben.

                          Artikel 5

                        Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-

  sätze 2 bis 7 am 1. Januar 2021 in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
  nuar 2020 in Kraft.

     (3) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. März 2021 in Kraft.

    (4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung
  vom 1. Juni 2020 in Kraft.
    (5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Ok-
  tober 2020 in Kraft.

    (6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag

  nach der Verkündung in Kraft.
     (7) Artikel 2 tritt am 1. August 2021 in Kraft.

2020
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                      des Innern, für Bau und Heimat
                                              Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3011. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9191c442d0c13ba7….