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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3011
BGBl. 2020 I S. 3011 · 21.195 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Weiterentwicklung
dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
Vom 17. Dezember 2020
Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 90
Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deut-
schen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006
(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 49 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum,
in dem ein Über- oder Unterschreiten der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuglei-
chen ist,
2. Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder
ein von der oder dem Dienstvorgesetzten be-
stimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3. Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4. Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne stän-
dig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an
einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzu-
halten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzuneh-
men, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung
überwiegen,
5. Blockmodell die Zusammenfassung der Frei-
stellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei
Teilzeitbeschäftigung,
6. Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täg-
lichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb
durch Absprache der Beamtinnen und Beamten
sichergestellt wird,
7. Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und
Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeits-
zeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen
können,
8. Gleittag ein mit Zustimmung der oder des un-
mittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger
Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei
Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten
von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9. Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täg-
lichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle
Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle
anwesend sein müssen,
10. Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeits-
zeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall
bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten
angespart werden können,
11. Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr
und 6 Uhr zu leisten ist,
12. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die inner-
halb von zwölf Monaten durchschnittlich zu
erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13. Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17),
die die Beamtin oder der Beamte benötigt für
den Weg zwischen
a) der Wohnung oder der Dienststätte und der
Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder
der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts
oder der auswärtigen Unterkunft und der
Stelle eines weiteren auswärtigen Dienst-
geschäfts oder einer weiteren auswärtigen
Unterkunft,
c) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts
oder der auswärtigen Unterkunft und der
Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14. Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des
Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf
sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden
zu können,
15. Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen
und Beamte keinen Dienst leisten,
16. Schichtdienst der Dienst nach einem Schicht-
plan, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von
längstens einem Monat vorsieht,
17. Wartezeit eine während einer Dienstreise anfal-
lende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a) dem Ende der Anreise und dem Beginn der
dienstlichen Tätigkeit,
b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem
Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätig-
keit an einem anderen Tag,
c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem
Beginn der Abreise.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen
Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-
gesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen
Haushalt der oder des nahen Angehörigen tat-
sächlich betreut oder pflegt, die oder der
a) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-
keit nach § 18 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch durch eine Bescheinigung der
Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes

der Krankenversicherung, nach einer ent-
sprechenden Bescheinigung einer privaten
Pflegeversicherung oder nach einem ärzt-
lichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachge-
wiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Gleitzeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende
Arbeitszeiten“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder
ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens
zwölf Monaten.“
5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt:
„§ 7a
Langzeitkonten
(1) Die obersten Dienstbehörden können für die
bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten
Langzeitkonten führen und den Behörden ihres
Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten
für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten
gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegen-
stehen.
(2) Langzeitkonten werden unabhängig von im
Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten
und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeits-
zeitmodell geführt.
(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden
1. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie
2. für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Füh-
rung eines Langzeitkontos gestattet worden ist,
wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf
ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert,
wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für
die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemes-
sen und zweckmäßig ist. Dies kann bis zu vier Wo-
chen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu
begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der
Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlänge-
rung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist
mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel
der Organisationseinheit zu überprüfen.
(5) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Lang-
zeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach
Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gut-
geschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit
ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die
Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamten-
gesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzu-
schreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag
auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich
angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-
fang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben
werden. Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben
bis zur Höhe von 1 400 Stunden gutgeschrieben wer-
den.
(6) Den unmittelbaren Vorgesetzten sind aus-
schließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsat-
zes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3
die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1
dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der
Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder
Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und
Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Ab-
satz 7 Satz 3 und 4.
(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeit-
konto und den Zeitausgleich werden in Dienstver-
einbarungen festgelegt.
§ 7b
Zeitausgleich bei Langzeitkonten
(1) Für das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird
der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitaus-
gleich gewährt. Sie oder er wird unter Fortzahlung
der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme
entsprechend dem diesem Zeitraum zugrunde-
liegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht,
vom Dienst freigestellt. Ein Anspruch auf Auszah-
lung besteht nicht. Zeitguthaben sollen grundsätz-
lich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstun-
den nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind
vorrangig auszugleichen.
(2) Eine Freistellung ist für einen zusammenhän-
genden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei
Monaten oder einer Verkürzung der Arbeitszeit
möglich. Sofern die Freistellung einen zusammen-
hängenden Zeitraum von sechs Wochen über-
schreiten soll, soll diese mindestens drei Monate
vor dem Datum des gewünschten Beginns der Frei-
stellung beantragt werden.
(3) Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in
den Ruhestand ist für einen zusammenhängenden
Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Die
Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhe-
standes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist
ausgeschlossen.
(4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienst-
lichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist
in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten
ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Freistellung
im beantragten Umfang möglich ist.
(5) Ein gewährter Zeitausgleich wird nur in Fällen
des Mutterschutzes und Elternzeit unterbrochen.
(6) Ein gewährter Zeitausgleich kann ausnahms-
weise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit
der Beamtin oder des Beamten die ordnungsge-
mäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewähr-
leistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin
oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen,
werden nach den Bestimmungen des Reisekosten-
rechts ersetzt.

§ 7c
Abordnung; Zuweisung; Versetzung;
Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder
einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann
bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres
Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto
bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.
(2) In den Fällen der Versetzung oder der Been-
digung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitgut-
haben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle
auszugleichen, bei der es erworben worden ist.
Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenen-
falls durch Anordnung ermöglichen.
(3) Im Fall einer Versetzung kann im Einverneh-
men mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder
der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertra-
gen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls
Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung
des Zeitguthabens besteht nicht.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeits-
zeit.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeit-
ausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht an-
rechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt
auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-
gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit
wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezei-
ten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tat-
sächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin
oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen
sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen.
Wird die Dienstreise von der Wohnung angetre-
ten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit
berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von
oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen
wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne
der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1
gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer
privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbun-
den, so wird für die auf den betroffenen Reise-
weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich
nach Satz 1 gewährt.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grund-
sätze der Sicherheit der Beschäftigten und des
Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf
bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ver-
längert werden, wenn hierfür ein zwingendes
dienstliches Bedürfnis besteht und sich die
Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung
der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit
erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der
Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklä-
ren, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Mo-
naten widerrufen werden. Die Beamtinnen und
Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
(3) Die Dienstbehörden führen Listen der Be-
amtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2
Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen
sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzube-
wahren und den zuständigen Behörden auf Ersu-
chen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind
die zuständigen Behörden über diese Beamtin-
nen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu ver-
nichten.“
8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten
Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli
2021 können die Dienststellen den Beamtinnen
und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto ein-
gerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben
auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeits-
zeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020
geltenden Fassung gestatten.“
9. In § 8 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit“
und in § 12 die Wörter „gleitender Arbeitszeit“
jeweils durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung
der Arbeitszeitverordnung
§ 17 der Arbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 51 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld
nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist
für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fort-
zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die
Beamtinnen oder Beamten
1. mit ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin oder
ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspart-
ner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes in häuslicher Gemeinschaft leben oder
2. mit einer oder einem Verwandten bis zum vier-
ten Grad, einer oder einem Verschwägerten
bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder
Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben
und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittli-
cher Verpflichtung nicht nur vorübergehend
Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwie-
gend gewähren.“

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Woh-
nung der Familie und dem Ort der Dienstleis-
tung an jedem Arbeitstag nach Nummer 1
mindestens 150 Kilometer beträgt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland
tätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine
Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslands-
trennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub
unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage
pro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten
dürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeits-
tage Sonderurlaub gewährt werden.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-
mer 6a eingefügt:
Urlaubs-
Anlass dauer
„6a abweichend von Nummer 6 für jede
und befristet bis zum 31. De- pflege-
zember 2020 für Fälle, in de- bedürftige
nen für die Betreuung von Person bis
pflegebedürftigen Angehörigen zu 20 Ar-
im Sinne des § 7 Absatz 3 des beitstage“.
Pflegezeitgesetzes, in einer
akut auftretenden Pflegesitua-
tion eine bedarfsgerechte
häusliche Pflege sicherzustel-
len oder zu organisieren ist,
wenn die Pflegesituation auf
Grund der COVID-19-Pande-
mie aufgetreten ist, was bis
zum 31. Dezember 2020 ver-
mutet wird, und die Pflege
nicht anderweitig gewährleis-
tet werden kann
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
bis 2c eingefügt:
„(2a) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen
nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Sonder-
urlaub im Kalenderjahr 2020 bereits ausge-
schöpft haben und deren Dienstbezüge oder
Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch überschreiten, werden unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 be-
fristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind
Berlin, den 17. Dezember
bis zu fünf weitere Arbeitstage Sonderurlaub ge-
währt. Für alleinerziehende Beamtinnen und Be-
amte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für jedes
Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage Sonder-
urlaub gewährt werden.
(2b) Beamtinnen und Beamten, die den ihnen
nach Absatz 2 zustehenden Sonderurlaub im
Kalenderjahr 2020 bereits ausgeschöpft haben,
werden unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Nummer 4 befristet bis zum 31. Dezember
2020 für jedes Kind bis zu fünf weitere Arbeits-
tage Sonderurlaub gewährt. Für alleinerziehende
Beamtinnen und Beamte gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass für jedes Kind bis zu zehn weitere
Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.
(2c) Bei mehreren Kindern bestehen
1. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 1 und Ab-
satz 2b Satz 1 insgesamt höchstens für zwölf
Arbeitstage und
2. die Ansprüche nach Absatz 2a Satz 2 und Ab-
satz 2b Satz 2 insgesamt höchstens für 23 Ar-
beitstage.“
Artikel 4
Weitere Änderung
der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a und Absatz 2a bis 2c der
Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3
dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 7 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. März 2021 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Juni 2020 in Kraft.
(5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Ok-
tober 2020 in Kraft.
(6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(7) Artikel 2 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3011. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9191c442d0c13ba7….