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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5257

BGBl. 2021 I S. 5257 · 5.387 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5257
                                         Zweite Verordnung
                              zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
                                           Vom 22. Dezember 2021

  Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net die Bundesregierung:

                       Artikel 1

                  Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung

  § 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 werden vor dem Wort „einen“ die
     Wörter „eine nahe Angehörige oder“ eingefügt.

  b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-

     gefügt:

                     Anlass             Urlaubsdauer

      „6a. abweichend von Num- für jede
           mer 6 und befristet bis pflegebedürftige
           zum 31. März 2022 für Person bis zu
           Fälle, in denen die Beam- 20 Arbeitstage“.
           tin oder der Beamte in
           einer wegen der COVID-
           19-Pandemie akut aufge-
           tretenen Pflegesituation
           eine       bedarfsgerechte
           häusliche Pflege für die
           Betreuung einer oder
           eines nahen Angehörigen
           im Sinne des § 7 Absatz 3
           des Pflegezeitgesetzes
           sicherstellen oder orga-
           nisieren muss und in
           denen die Pflege nicht
           anderweitig gewährleis-
           tet werden kann; dass
           die Pflegesituation we-
           gen der COVID-19-Pan-
           demie aufgetreten ist,
           wird bis zum 31. März
           2022 vermutet

2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a

   bis 2c eingefügt:

     „(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer
  des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch
  in Verbindung mit Absatz 2,

1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten
   für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder
   zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und
2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für

   jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder
   zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.

   (2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht
der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1
Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Be-
amte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre
alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist, betreut, weil

1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen
   oder übertragbaren Krankheiten die Schule des

   Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kin-

   des oder die Einrichtung für Menschen mit Be-
   hinderungen auf Grund des Infektionsschutzge-
   setzes vorübergehend geschlossen worden ist,

2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrich-
   tung zur Betreuung des Kindes oder der Einrich-
   tung für Menschen mit Behinderungen – auch auf
   Grund einer Absonderung – untersagt worden ist,

3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen
   Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
   angeordnet oder verlängert worden sind,

4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes auf-
   gehoben worden ist,

5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreu-
   ung eingeschränkt worden ist oder

6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfeh-
   lung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung
   des Kindes oder die Einrichtung für Menschen
   mit Behinderungen nicht besucht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die
Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der
Schule oder der Einrichtung verlangen.
   (2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-

laub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung

mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht
für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben
Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in An-
spruch zu nehmen.“
BGBl. 2021, Seite 5258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5258
                       Artikel 2
               Weitere Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung

  § 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3
               Weitere Änderung der
             Sonderurlaubsverordnung

  § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                               Berlin, den 22. Dezember

                          Artikel 4
                  Weitere Änderung der
                Sonderurlaubsverordnung
     § 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die
  zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert
  worden ist, wird aufgehoben.

                          Artikel 5
                       Inkrafttreten
     (1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2022
  in Kraft.
    (2) Artikel 2 tritt am 20. März 2022 in Kraft.

    (3) Artikel 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft.
    (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2021
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                         Die Bundesministerin
                                       des Innern und für Heimat
                                             Nancy Faeser

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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