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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5257
BGBl. 2021 I S. 5257 · 5.387 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 22. Dezember 2021
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-
net die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden vor dem Wort „einen“ die
Wörter „eine nahe Angehörige oder“ eingefügt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
Anlass Urlaubsdauer
„6a. abweichend von Num- für jede
mer 6 und befristet bis pflegebedürftige
zum 31. März 2022 für Person bis zu
Fälle, in denen die Beam- 20 Arbeitstage“.
tin oder der Beamte in
einer wegen der COVID-
19-Pandemie akut aufge-
tretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte
häusliche Pflege für die
Betreuung einer oder
eines nahen Angehörigen
im Sinne des § 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder orga-
nisieren muss und in
denen die Pflege nicht
anderweitig gewährleis-
tet werden kann; dass
die Pflegesituation we-
gen der COVID-19-Pan-
demie aufgetreten ist,
wird bis zum 31. März
2022 vermutet
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
bis 2c eingefügt:
„(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer
des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch
in Verbindung mit Absatz 2,
1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten
für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder
zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und
2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für
jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder
zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.
(2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht
der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1
Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Be-
amte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre
alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist, betreut, weil
1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen
oder übertragbaren Krankheiten die Schule des
Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kin-
des oder die Einrichtung für Menschen mit Be-
hinderungen auf Grund des Infektionsschutzge-
setzes vorübergehend geschlossen worden ist,
2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrich-
tung zur Betreuung des Kindes oder der Einrich-
tung für Menschen mit Behinderungen – auch auf
Grund einer Absonderung – untersagt worden ist,
3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen
Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
angeordnet oder verlängert worden sind,
4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes auf-
gehoben worden ist,
5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreu-
ung eingeschränkt worden ist oder
6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfeh-
lung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung
des Kindes oder die Einrichtung für Menschen
mit Behinderungen nicht besucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die
Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der
Schule oder der Einrichtung verlangen.
(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-
laub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung
mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht
für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben
Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in An-
spruch zu nehmen.“

Artikel 2
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Berlin, den 22. Dezember
Artikel 4
Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die
zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2022
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 20. März 2022 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2021
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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