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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis97 Vereine und Stiftungen
Stand: 26.08.2026
97 Vereine und Stiftungen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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97 Vereine und Stiftungen
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)
Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB)
1. Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG 300 bis 1 500
Anmerkung:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
2. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB 300 bis 1 500
3. Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB 300 bis 1 200
4. Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 67 bis 1 200
Anmerkung
zu Tarifstelle 3 und 4:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
5. Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB 65 bis 1 200
6. Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist 67 bis 1 500
7. Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/97#abs-1 (1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/97#abs-2 (2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB 67 bis 1 500
8. Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB 300 bis 1 500
9. Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG 300 bis 1 500
Anmerkung
zu Tarifstelle 6 bis 9:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
10. Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung 65 bis 500
11. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 70 bis 600
12. Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG 67 bis 227
13. Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG 67 bis 500
Anmerkung:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
14. Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG 67 bis 1 515
Anmerkung:
Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen.
15. Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen 30 bis 250
16. Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG 5
je Beglaubigung
Anmerkung
zu Tarifstelle 15 und 16:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
17. Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG 12
je Auskunft und Stiftung
Anmerkungen:
(1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.
(2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.