Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 82 Anerkennung der Stiftung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 13.06.2024 – 3 Wx 54/23
- VG Berlin, 23.11.2023 – 29 K 23/22
- BFH, 11.02.2015 – X R 36/11Spende an eine sog. Vorstiftung keine SonderausgabeZitiert von 8
- BFH, 03.07.2024 – I R 46/20Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011Zitiert von 2
- BFH, 19.02.2020 – II R 32/17Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur SchenkungsteuerZitiert von 3
- BFH, 05.02.1992 – I R 63/91Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
- OLG Hamm, 16.07.2025 – 4 UF 213/24
- LG Landshut, 16.05.2024 – 82 O 2544/23
21 Entscheidungen zu § 82 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.