Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 82 Anerkennung der Stiftung
Stand: 01.07.2023
Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 82 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 13.06.2024 – 3 Wx 54/23
- VG Berlin, 23.11.2023 – 29 K 23/22
- BFH, 11.02.2015 – X R 36/11Spende an eine sog. Vorstiftung keine SonderausgabeZitiert von 8
- BFH, 03.07.2024 – I R 46/20Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011Zitiert von 2
- BFH, 19.02.2020 – II R 32/17Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur SchenkungsteuerZitiert von 3
- BFH, 05.02.1992 – I R 63/91Körperschaftsteuer: Keine abzugsfähige Spende bei Zuwendung von Stiftungsvermögen unter dem Vorbehalt der Rückübertragung auf den Stifter im Fall der Auflösung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
- OLG Hamm, 16.07.2025 – 4 UF 213/24
- LG Landshut, 16.05.2024 – 82 O 2544/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
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