Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz
SächsStiftG§ 14 Kosten
Stand: 26.08.2026
Die gesetzlichen Verfahren der Anerkennung, der Genehmigung, der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung, der Auflösung oder Aufhebung, der Befreiung von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Absatz 3 sowie Bescheinigungen, Abdrucke und Auskünfte aus dem Stiftungsverzeichnis sind für steuerbegünstigte Stiftungen kostenfrei.