Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 85a Verfahren bei Satzungsänderungen
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/85a#abs-1 (1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/85a#abs-2 (2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/85a#abs-3 (3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 85a BGB →
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