Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 86c Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/86c#abs-1 (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:
Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/86c#abs-2 (2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/86c#abs-3 (3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.