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SächsVwKG

§ 11 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/11#abs-1 (1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben für

1. Amtshandlungen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelte Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

3. die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, wenn diese auf Gründen beruhen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat,

4. die Anforderung von Verwaltungskosten, Verwaltungskostenvorschüssen, Beiträgen und die Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen sowie die Festsetzung von Entschädigungen oder Vergütungen im Sinne des § 27 und die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen,

5. öffentlich-rechtliche Leistungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie einem Beteiligten individuell zuzurechnen, sind ihm dafür die Verwaltungskosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht,

6. Auskünfte einfacher Art; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern oder Dateien,

7. Verfahren über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlicher Abgaben,

8. Verfahren über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien, Freiplätze und ähnliche Vergünstigungen sowie über die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen zur Festsetzung von Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe,

9. öffentlich-rechtliche Leistungen in Gnadensachen,

10. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich des Widerspruchsverfahrens; diese Verwaltungskostenfreiheit erstreckt sich auch auf beamtenrechtliche Prüfungen der Angehörigen der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen,

11. Verfahren wegen Ablehnung eines Amtsträgers,

12. Entscheidungen über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und andere Petitionen,

13. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids,

14. Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung ,

15. Amtshandlungen

a)

der Hochschulen, der Schulen im Sinne des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Schulaufsichtsbehörden zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Studien- oder Schulverhältnisses,

b)

anlässlich des Besuchs von Schulen und der Teilnahme an Lehrgängen, die der Aus- oder Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen,

16. öffentlich-rechtliche Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2

a)

anlässlich des Besuchs von Schulen im Sinne des Sächsischen Schulgesetzes, deren Träger der Freistaat Sachsen ist, soweit andere gesetzliche Regelungen nichts Abweichendes bestimmen,

b)

anlässlich des Besuchs staatlicher Schulen, verwaltungsinterner Fachhochschulen und der Teilnahme an staatlichen Lehrgängen, die der Aus- oder Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen, wenn die Schulungs- oder Lehrgangsteilnehmer Angehörige der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind; die Erhebung von Verwaltungskosten für die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie anderer Sonderleistungen und für Sonderveranstaltungen dieser Einrichtungen bleibt unberührt,

17. die Zulassung zu einer Prüfung, die Abnahme einer Prüfung oder die Erteilung eines Zeugnisses über eine Prüfung, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist; soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, wird für die Zulassung zu einer Prüfung, die Abnahme dieser Prüfung und die Erteilung eines Zeugnisses darüber nur eine Gebühr erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/11#abs-2 (2) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit nicht erfasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/11#abs-3 (3) Auch bei Verwaltungskostenfreiheit nach Absatz 1 sind Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, von diesem zu tragen.

§ 10 § 12