Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.