Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft

Bund2 Fassungen

Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.

§ 55 § 57