Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-1 (1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-2 (2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-3 (3) Die Bundeskassen sind bei der Generalzolldirektion zu errichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 79 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 17.01.2025 – L 7 AL 93/23Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 18.12.2023 – S 15 AL 1084/23
- SG Frankfurt am Main, 04.08.2023 – S 15 AL 341/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2897)
BGBl. 2007 I S. 2897
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.