Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG Hessen, 17.01.2025 – L 7 AL 93/23Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 18.12.2023 – S 15 AL 1084/23
- SG Frankfurt am Main, 04.08.2023 – S 15 AL 341/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-1 (1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-2 (2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-3 (3) Die Bundeskassen sind bei der Generalzolldirektion zu errichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/79#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.