Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 50 Entscheidung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.09.2018 – VfGBbg 180/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.07.2015 – VfGBbg 9/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29.08.2014 – VfGBbg 13/14
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.10.2012 – 31/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.01.2011 – 49/10
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2019 – 36/18
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 12.04.2019 – VfGBbg 25/18
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.09.2018 – VfGBbg 90/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.07.2018 – 186/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 VerfGGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/50#abs-1 (1) Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Präsident des Verfassungsgerichts oder dieses selbst kann jedoch eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung als Urteil verkündet und sofort, im übrigen mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer, rechtswirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/50#abs-2 (2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Verfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/50#abs-3 (3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Verfassungsgericht die Entscheidung auf; in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/50#abs-4 (4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so erklärt das Verfassungsgericht diese für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht.
Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 5
(Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände)