Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 47
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 14.10.1970 – 1 BvR 307/68Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der AngestelltenZitiert von 16
- BSG, 06.12.2017 – B 8 SO 10/16 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher Richter - analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes - Besorgnis der Befangenheit)Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 47 SGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.