Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 47
Stand: 10.06.2019
Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 47 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.10.1970 – 1 BvR 307/68Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der AngestelltenZitiert von 16
- BSG, 06.12.2017 – B 8 SO 10/16 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher Richter - analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes - Besorgnis der Befangenheit)Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 47 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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