Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 178a
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/178a#abs-1 (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/178a#abs-2 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/178a#abs-3 (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/178a#abs-4 (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/178a#abs-5 (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/178a#abs-6 (6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 310 Entscheidungen zu § 178a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 19.06.2024 – L 2 U 116/24 B ER
- LSG Bayern, 18.01.2022 – L 2 U 167/20 B PKHZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.12.2021 – L 2 R 286/21 RG
- SG Kassel, 13.03.2012 – S 13 AS 167/12 RGSozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit - Pauschale Ablehnung aller Richter des Sozialgerichts - Unzulässigkeit der Anhörungsrüge mangels hinreichender Darlegung einer Gehörsverletzung - Ablehnung von Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- SG Kassel, 13.03.2012 – S 13 AS 172/12 RG
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 – L 13 SB 190/11 B RG
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 – VerfGH 90/26.VB-3 und VerfGH 91/26.VB-3Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen unterlassener Anhörungsrüge bei gerügter Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 26.06.2026 – B 12 BA 1/26 CSozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - Zurückweisung der Anhörungsrüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 05.05.2026 – VerfGH 36/25.VB-3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 178a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 178a geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 178a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. I S. 3220
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