Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 56 Erinnerung und Beschwerde
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 1.476
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Dortmund, 16.11.2015 – S 32 SF 135/15 E
- LSG NRW, 31.05.2013 – L 19 AS 590/13 BZitiert von 2
- LSG NRW, 16.12.2009 – L 19 B 180/09 ASRechtsanwaltsvergütung - Festsetzung aus der Staatskasse - Prozesskostenhilfe - kostenprivilegiertes Gerichtsverfahren - Betragsrahmengebühren - Beratungshilfegebühr im Widerspruchsverfahren - keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Klageverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Stade, 29.10.2025 – 202 Qs 31/25
- LSG NRW, 11.04.2018 – L 11 KR 453/17 B
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 – 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 21.04.2026 – 4 W 88/26
- LSG Schleswig, 14.04.2026 – L 5 SF 19/26 B E
- OLG Celle, 13.02.2026 – 1 Ws 21/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/56#abs-1 (1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/56#abs-2 (2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.