Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 189
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/189#abs-1 (1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/189#abs-2 (2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 189 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 17.06.2019 – L 1 SF 434/19 EZitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 – L 2 AS 375/16 B
- SG Detmold, 02.01.2012 – S 2 SF 170/11 PG
- SG Detmold, 05.05.2011 – S 2 SF 66/11 PG
- SG Detmold, 28.12.2010 – S 2 AR 10/10
- SG Aachen, 07.01.2021 – S 11 SF 41/20 PG
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.02.2024 – 9 K 571/20
- LSG Schleswig, 31.07.2023 – L 5 SF 65/23 E
- LSG Thüringen, 10.05.2022 – L 1 SF 396/21 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 189 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.