Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 189

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/189#abs-1 (1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/189#abs-2 (2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

§ 188 § 190