Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 104
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 19.08.2021 – B 10 ÜG 11/20 BNichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - bereits in einem vorangegangenen Urteil vertretene Rechtsansicht - überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung - Gesamtbetrachtung - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten - instanzübergreifende Verrechnung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialgerichtliches Verfahren - Verzicht des Beklagten auf eine schriftliche Äußerung - Amtsermittlungspflicht des Gerichts auch bei schlüssiger Klage - keine DispositionsmaximeZitiert von 2
- LSG Schleswig, 07.11.2022 – L 8 U 81/19
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2021 – L 3 VE 1/17
- LSG Thüringen, 23.03.2015 – L 4 AS 605/14 B
- SG Karlsruhe, 19.01.2026 – S 12 AS 227/26 ER
- SG Karlsruhe, 12.01.2026 – S 12 AY 3874/25 ER
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 25.02.2025 – S 12 AY 379/25 ERZitiert von 2
- SG Darmstadt, 07.10.2024 – S 8 AL 131/21
- SG Karlsruhe, 06.12.2023 – S 12 AY 2765/23 ERZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.