Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 141
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/141?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/141?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 141 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.