Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 140
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/140#abs-1 (1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/140#abs-2 (2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/140#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/140#abs-4 (4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 118 Entscheidungen zu § 140 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2021 – L 5 U 15/21Zitiert von 1
- BSG, 23.06.2016 – B 3 KR 4/16 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Berufungsurteils durch Beschluss - Grundsatz der Mündlichkeit - Anspruch auf rechtliches GehörZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2013 – L 20 AS 161/12
- BSG, 02.04.2014 – B 3 KR 3/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Hilfsmittelversorgung - Sachleistungsanspruch - Kostenerstattungsanspruch - Klageerweiterung - Klageumstellung - Fehlinterpretation des Klagevorbringens - bewusstes Übergehen eines erhobenen Anspruchs - Urteilsergänzung - Rechtsmittelverfahren - Wert des Beschwerdegegenstandes - ZurückverweisungZitiert von 22
- BSG, 26.01.2023 – B 4 AS 190/22 BH(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten - Entscheidung des "kleinen Senats" über Urteilsergänzungsantrag nach § 140 SGG)Zitiert von 9
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 437/11 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rechtsweg - Behandlung einer auch auf Amtshaftung gestützten Klage - Klageerhebung beim unzuständigen Gericht - RechtshängigkeitZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 22 R 381/23
- BSG, 26.03.2026 – B 2 U 85/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Streitgegenstand - Auslegung von Klageanträgen - Günstigkeitsprinzip - Verurteilung des Beigeladenen - Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 80/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 140 eingefügt durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.