Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Bewertungsmethoden darzustellen und deren Angemessenheit zu bestätigen.

§ 15 § 17