Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 114
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-1 (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-2 (2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-2a (2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-3 (3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Wird zitiert von 291 Entscheidungen zu § 114 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 – L 23 SO 198/15 BZitiert von 5
- SG Duisburg, 09.08.2021 – S 10 BA 26/21 ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 – L 32 AS 2516/17 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 – L 9 KR 289/14 BZitiert von 1
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 6 AS 1231/24 B
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer - Rückausnahme bei fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt - Gegenausnahme bei Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts - Auswirkung der Anfechtung und der aufschiebenden Wirkung einer Klage - Anforderungen an die Wirksamkeit, Vollziehbarkeit und Bestandskraft der Verlustfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BSG, 11.06.2026 – B 2 U 1/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen bei Verfahrensmängeln - gerichtliche Hinweispflicht - rechtliches Gehör - Vorverfahren - Auslegung des Streitgegenstandes
- LSG NRW, 20.05.2026 – L 2 AS 1639/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 114 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 114 eingefügt durch Artikel 22 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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