Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 114
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 271
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 – L 23 SO 198/15 BZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 – L 32 AS 2516/17 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 – L 9 KR 289/14 B
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 6 AS 1231/24 B
- LSG Baden-Württemberg, 26.07.2005 – L 13 KN 1757/05Zitiert von 2
- BSG, 26.07.2016 – B 4 AS 47/15 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, Widerspruchsbescheid jedoch gestützt auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 - Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung - Anhörungsmangel - Anforderungen an eine Nachholung im Gerichtsverfahren - Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten - Aussetzung der Verhandlung zur Heilung von Verfahrensfehlern - Sachdienlichkeit - Verfahrenskonzentration - Ablauf der für die Rücknahme geltenden Jahresfrist - Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs)Zitiert von 69
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.06.2026 – B 2 U 1/26 B
- LSG NRW, 20.05.2026 – L 2 AS 1639/25 B
- LSG Baden-Württemberg, 04.11.2025 – L 11 KR 3141/25 ER-B
271 Entscheidungen zu § 114 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-1 (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-2 (2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-2a (2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114#abs-3 (3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.