Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 109
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/109?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/109?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 109 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.