Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 108

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund20 Entscheidungen

Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.

§ 107 § 109