Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 108
Stand: 10.06.2019
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 108 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Nordhausen, 30.11.2021 – S 13 AS 1056/20
- LSG NRW, 26.03.2021 – L 13 SB 302/14
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 3 AS 828/25
- LSG NRW, 22.02.2010 – L 11 AR 140/09 ABZitiert von 8
- BGH, 14.10.1954 – 3 StR 895/53
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 18/25 BKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - Hilfebedürftigkeit - fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 30.09.2024 – L 5 R 282/21Zitiert von 1
- BSG, 25.10.2023 – B 6 KA 16/22 RVertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen - Rechtmäßigkeit der landesgesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme und Kostenbeteiligung von niedergelassenen Privatärzten - keine Sperrwirkung des BundesrechtsZitiert von 6
- LSG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 – L 10 SF 13/19 EK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 108 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.