Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2026
BVerwG Beschluss vom 30.07.2026 – 5 B 13.25
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:300726B5B13.25.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2025 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 939,17 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Danach muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 3, jeweils m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
b) Die Beschwerde formuliert als Rechtsfrage,
"ob allein der Fortfall des auf einen zukunftsoffenen Verbleib und der Verknüpfung der wesentlichen Lebensbeziehungen gerichteten Willens der maßgeblichen Person bereits zu einer Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes führt oder ob für die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes auch die tatsächliche Umsetzung (Ausführung) des Willens und damit auch eine tatsächliche Beendigung des Verbleibs hinzutreten muss."
Zur Begründung der Grundsatzbedeutung dieser Frage verweist sie auf Fallgestaltungen, in denen es darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Ort aufgebe oder aufgegeben habe. In den meisten Fällen gingen einem Ortswechsel der Entschluss hierfür und entsprechende Vorbereitungshandlungen voraus und erst danach werde der Aufenthaltswechsel tatsächlich vollzogen. Die von dem Oberverwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass ein begründeter gewöhnlicher Aufenthalt ohne tatsächlichen Ortswechsel aufgegeben werden könne, würde in derartigen Fällen zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit und erheblichem Verwaltungsaufwand führen. In diesen Fällen wäre dann jeweils zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wann genau auch ohne den Ortswechsel von der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes ausgegangen werden müsse.
aa) Mit diesem und weiterem Vorbringen zu der von ihr formulierten Frage zeigt die Beschwerde bereits nicht hinreichend auf, im Rahmen der Auslegung welcher Normen des revisiblen Rechts sich diese Rechtsfrage stellen soll (vgl. zu der Anforderung, dass sich die Frage grundsätzlich auf eine bestimmte Norm des revisiblen Rechts beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen muss: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 4 und vom 24. Mai 2023 - 5 B 20.22 - juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Überdies und jedenfalls verfehlt sie die Darlegungsanforderungen, weil sie mit ihrem Vorbringen lediglich auf vermeintliche praktische Anwendungsprobleme der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung hinweist, ohne sich auch nur ansatzweise mit der von diesem gegebenen Begründung einschließlich der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen oder darzulegen, aus welchen rechtlichen Gründen einer anderen Auslegung der Vorzug zu geben wäre.
bb) Darüber hinaus zeigt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht auf. Sie führt lediglich aus, dass das Oberverwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprochen hätte, wenn neben dem Willen zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes auch dessen tatsächliche Umsetzung für die rechtliche Annahme einer Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes zwingend erforderlich wäre (Beschwerdebegründung S. 4). Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings ausdrücklich offengelassen, ob § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überhaupt im Wege der erweiternden oder analogen Anwendung auf den hier in Rede stehenden Fall einer Kostenerstattung für im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII entstandene Aufwendungen anzuwenden ist. Demgegenüber macht die Beschwerde insoweit lediglich geltend, dass "über die ergänzende Anwendung des § 89e SGB VIII im Anwendungsbereich des § 89b SGB VIII zu entscheiden" wäre (Beschwerdebegründung S. 7). Sie begründet jedoch nicht, warum bei einer Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des gewöhnlichen Aufenthaltes eine solche Anwendung anzunehmen sein soll.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 - (Buchholz 402.240 § 63 Ausländergesetz Nr. 1) und vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - (BVerwGE 138, 48) ist nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dargelegt. In Bezug auf die erstgenannte Entscheidung zeigt die Beschwerde schon keinen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz auf, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll. Soweit die Beschwerde bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - ausführt, diesem sei (sinngemäß) der Rechtssatz zu entnehmen, "dass der Wechsel des tatsächlichen Aufenthaltsortes eine erforderliche, also unabdingbare Bedingung für die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes ist", trifft dies nicht zu. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Gesetzes neben der tatsächlichen Aufenthaltnahme einer Person weiter erforderlich ist, dass der Betreffende sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daraus hat der Senat (umgekehrt) gefolgert, dass der gewöhnliche Aufenthalt bei einem Wechsel des tatsächlichen Aufenthaltsortes und einer erkennbaren Aufgabe des zukunftsoffenen Verbleibs sowie des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen aufgegeben wird bzw. verloren geht (BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 21 f.). Eine Aussage, die dahin geht, dass für die Aufgabe bzw. den Verlust des gewöhnlichen Aufenthaltes stets ein tatsächlicher Wechsel des Aufenthaltsortes erforderlich ist, kann der Entscheidung des Senats nicht entnommen werden. Soweit die Beschwerde im Übrigen in diesem Zusammenhang vermeintliche Rechtsanwendungsfehler des Oberverwaltungsgerichts rügt oder dessen Sachverhaltswürdigung beanstandet, kann damit eine Divergenz nicht begründet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 5 B 20.22 - juris Rn. 8).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht dem streitigen Betrag.