Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 20.12.2024 – 7 K 4203/20
- BGH, 15.09.2021 – XII ZB 231/21Vormundschaft für unbegleiteten ausländischen Minderjährigen: Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als AmtsvormundZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.12.2016 – 5 WF 191/16
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 – 8 K 4700/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 06.12.2022 – 8 K 108/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers
- VG Schleswig, 25.07.2025 – 15 B 50/25
- VG Hannover, 07.05.2025 – 3 B 2704/25
37 Entscheidungen zu § 88a SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88a SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/88a#abs-1 (1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/88a#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. Ist die Verteilung nach § 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/88a#abs-3 (3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/88a#abs-4 (4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während