Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Stand: 10.06.2019
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 87 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- VG Köln, 28.10.2022 – 25 K 4009/21Zitiert von 2
- VG Freiburg, 01.03.2017 – 4 K 3020/15Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 06.12.2022 – 8 K 108/21Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 – 8 K 4700/21Zitiert von 3
- VG Mainz, 24.11.2023 – 1 K 723/22.MZZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen AusländersZitiert von 1
- OVG NRW, 23.06.2025 – 12 A 1918/22
- VGH Bayern, 08.04.2025 – 12 BV 25.39
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.10.2015 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.