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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1802
BGBl. 2015 I S. 1802 · 24.101 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung
und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
Vom 28. Oktober 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländi-
schen Kindern und Jugendlichen nach
unbegleiteter Einreise
§ 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter
ausländischer Kinder und Jugendlicher
§ 42c Aufnahmequote
§ 42d Übergangsregelung
§ 42e Berichtspflicht
§ 42f Behördliches Verfahren zur Altersfest-
stellung“.
b) Nach der Angabe zu § 88 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Vierter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit
für vorläufige Maßnahmen,
Leistungen und die Amtsvormundschaft für
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige
Maßnahmen, Leistungen und die Amts-
vormundschaft für unbegleitete auslän-
dische Kinder und Jugendliche“.
c) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Elftes Kapitel
Schlussvorschriften
§ 106 Einschränkung eines Grundrechts“.
2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen
Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter
Einreise (§ 42a),“.
3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind
die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenom-
men sind gesetzliche Feiertage.“
4. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42f
eingefügt:
„§ 42a
Vorläufige Inobhutnahme
von ausländischen Kindern und
Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflich-
tet, ein ausländisches Kind oder einen ausländi-
schen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen,
sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutsch-
land festgestellt wird. § 42 Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entspre-
chend.
(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen
Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem
Jugendlichen einzuschätzen,
1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
durch die Durchführung des Verteilungsverfah-
rens gefährdet würde,
2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugend-
lichen verwandte Person im Inland oder im Aus-
land aufhält,
3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwis-
tern oder anderen unbegleiteten ausländischen
Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des
Jugendlichen die Durchführung des Verteilungs-
verfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Be-
ginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt;
hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme einge-
holt werden.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschät-
zung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über
die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen
zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.
(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen
Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind.
Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu betei-
ligen und der mutmaßliche Wille der Personen-
oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für
die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die

vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Ju-
gendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach
Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b
genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck
sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach
Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht
zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesver-
waltungsamt innerhalb von drei Werktagen das
Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzu-
melden oder den Ausschluss der Verteilung anzu-
zeigen.
(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rah-
men eines Verteilungsverfahrens untergebracht
werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme
auch die Pflicht,
1. die Begleitung des Kindes oder des Jugend-
lichen und dessen Übergabe durch eine insofern
geeignete Person an das für die Inobhutnahme
nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige
Jugendamt sicherzustellen sowie
2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt un-
verzüglich die personenbezogenen Daten zu
übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen
verwandte Person im Inland oder im Ausland auf,
hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung
des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Per-
son hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl ent-
spricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der
Übergabe und an der Entscheidung über die Fami-
lienzusammenführung angemessen zu beteiligen.
(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der
Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an
die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung
der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Ab-
satz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der
Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss
des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.
§ 42b
Verfahren zur
Verteilung unbegleiteter
ausländischer Kinder und Jugendlicher
(1) Das Bundesverwaltungsamt benennt inner-
halb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines
unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugend-
lichen zur Verteilung durch die zuständige Landes-
stelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land.
Maßgebend dafür ist die Aufnahmequote nach
§ 42c.
(2) Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c
soll vorrangig dasjenige Land benannt werden, in
dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind
oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Ob-
hut genommen hat. Hat dieses Land die Aufnahme-
quote nach § 42c bereits erfüllt, soll das nächstge-
legene Land benannt werden.
(3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von
unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugend-
lichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benann-
ten Landes weist das Kind oder den Jugendlichen
innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Be-
reich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme
nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt
dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind
oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Ob-
hut genommen hat. Maßgeblich für die Zuweisung
sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Be-
darfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.
Für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
Kindern oder Jugendlichen ist das Landesjugend-
amt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht et-
was anderes regelt.
(4) Die Durchführung eines Verteilungsverfah-
rens ist bei einem unbegleiteten ausländischen
Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn
1. dadurch dessen Wohl gefährdet würde,
2. dessen Gesundheitszustand die Durchführung ei-
nes Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werk-
tagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme
gemäß § 42a nicht zulässt,
3. dessen Zusammenführung mit einer verwandten
Person kurzfristig erfolgen kann, zum Beispiel
aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
S. 31), und dies dem Wohl des Kindes entspricht
oder
4. die Durchführung des Verteilungsverfahrens
nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn
der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.
(5) Geschwister dürfen nicht getrennt werden, es
sei denn, dass das Kindeswohl eine Trennung erfor-
dert. Im Übrigen sollen unbegleitete ausländische
Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Aufnah-
mequote nach § 42c nach Durchführung des Vertei-
lungsverfahrens gemeinsam nach § 42 in Obhut
genommen werden, wenn das Kindeswohl dies
erfordert.
(6) Der örtliche Träger stellt durch werktägliche
Mitteilungen sicher, dass die nach Landesrecht für
die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle jeder-
zeit über die für die Zuweisung nach Absatz 3 er-
forderlichen Angaben unterrichtet wird. Die nach
Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten
ausländischen Kindern oder Jugendlichen zustän-
dige Stelle stellt durch werktägliche Mitteilungen si-
cher, dass das Bundesverwaltungsamt jederzeit
über die Angaben unterrichtet wird, die für die Be-
nennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes
nach Absatz 1 erforderlich sind.
(7) Gegen Entscheidungen nach dieser Vor-
schrift findet kein Widerspruch statt. Die Klage ge-
gen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat
keine aufschiebende Wirkung.
(8) Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 42c
Aufnahmequote
(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen
Schlüssel als Grundlage für die Benennung des zur
Aufnahme verpflichteten Landes nach § 42b Ab-
satz 1 festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser
Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die
Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach
dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissen-
schaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlich-
ten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalen-
derjahr entsprechend den Steuereinnahmen und
der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden
ist (Königsteiner Schlüssel), und nach dem Aus-
gleich für den Bestand der Anzahl unbegleiteter
ausländischer Minderjähriger, denen am 1. Novem-
ber 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe ge-
währt wird. Ein Land kann seiner Aufnahmepflicht
eine höhere Quote als die Aufnahmequote nach
Satz 1 oder 2 zugrunde legen; dies ist gegenüber
dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen.
(2) Ist die Durchführung des Verteilungsverfah-
rens ausgeschlossen, wird die Anzahl der im Land
verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder
und Jugendlichen auf die Aufnahmequote nach Ab-
satz 1 angerechnet. Gleiches gilt, wenn der örtliche
Träger eines anderen Landes die Zuständigkeit für
die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländi-
schen Kindes oder Jugendlichen von dem nach
§ 88a Absatz 2 zuständigen örtlichen Träger über-
nimmt.
(3) Bis zum 1. Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht
durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl unbe-
gleiteter ausländischer Minderjähriger in den Län-
dern mit der Aufnahmequote nach Absatz 1 werk-
täglich ermittelt.
§ 42d
Übergangsregelung
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten
ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die
seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht
aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bun-
desverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die
Aufnahmequote
1. bis zum 1. Dezember 2015 um zwei Drittel sowie
2. bis zum 1. Januar 2016 um ein Drittel.
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Aus-
schlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um ei-
nen Monat verlängert werden, wenn die zuständige
Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungs-
amt anzeigt, dass die Durchführung des Vertei-
lungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb die-
ser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Ju-
gendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn
der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines
Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab dem 1. August 2016 ist die Geltendma-
chung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegen-
über dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichti-
gen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem
1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlos-
sen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers
gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungs-
pflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen
gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des ört-
lichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3
erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kos-
ten, die nach dem 1. November 2015 entstanden
sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser
Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
§ 42e
Berichtspflicht
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
destag jährlich einen Bericht über die Situation un-
begleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutsch-
land vorzulegen.
§ 42f
Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
(1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufi-
gen Inobhutnahme der ausländischen Person ge-
mäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsicht-
nahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder
hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugen-
scheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8
Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entspre-
chend anzuwenden.
(2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Ver-
treters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in
Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Al-
tersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche
Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene
Person durch das Jugendamt umfassend über die
Untersuchungsmethode und über die möglichen
Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die
ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzu-
führen, ist die betroffene Person zusätzlich über die
Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Unter-
suchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersu-
chung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Per-
son und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die
§§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Widerspruch und Klage gegen die Entschei-
dung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststel-
lung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhut-
nahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach
§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder
zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung.
Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese
Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem
Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichts-
ordnung erhoben werden kann.“
5. In § 76 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 42,“ die
Angabe „42a,“ eingefügt.
6. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:
„Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme
eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder
Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.“
7. Nach § 88 wird folgender Vierter Unterabschnitt
eingefügt:

„Vierter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit
für vorläufige Maßnahmen,
Leistungen und die Amtsvormundschaft für
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 88a
Örtliche Zuständigkeit
für vorläufige Maßnahmen,
Leistungen und die Amtsvormundschaft für
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbe-
gleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen
(§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Be-
ginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Lan-
desrecht nichts anderes regelt.
(2) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhut-
nahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes
oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zu-
weisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3
Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von
unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugend-
lichen zuständigen Stelle. Ist die Verteilung nach
§ 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach
Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein
anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls
oder aus sonstigen humanitären Gründen von ver-
gleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von
dem zuständigen Träger übernehmen.
(3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische
Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zu-
ständig, in dessen Bereich sich die Person vor Be-
ginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leis-
tungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so
bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit
bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormund-
schaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete auslän-
dische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung
des Familiengerichts eintritt, richtet sich während
1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Ab-
satz 1,
2. der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und
3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.“
8. In § 89d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „pro
Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr“, die An-
gabe „1.“ und das Wort „und“ gestrichen und wird
Nummer 2 aufgehoben.
9. § 89d Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Bei Buchstabe a werden nach dem Wort
„Art“ die Wörter „und Name“ eingefügt.
bb) In Buchstabe j wird nach der Angabe „§ 8a
Absatz 1“ ein Komma eingefügt und wird
das Wort „sowie“ gestrichen.
cc) Nach Buchstabe j wird folgender Buch-
stabe k eingefügt:
„k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine
vorläufige Maßnahme zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen im Fall des
§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der
Angabe „§ 42“ die Angabe „oder § 42a“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 1 werden dem Wort „Art“ die
Wörter „Art der Maßnahme,“ vorangestellt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Alters-
gruppe“ die Wörter „zu Beginn der Maß-
nahme“ eingefügt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Art“ die Wörter „und Name“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort
„Plätze“ ein Komma eingefügt und das
Wort „sowie“ gestrichen.
ccc) In Buchstabe c werden das Komma
gestrichen und nach dem Wort „Grup-
pen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
ddd) Nach Buchstabe c wird folgender
Buchstabe d eingefügt:
„d) die Anzahl der Kinder insgesamt,“.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „dort“
die Wörter „haupt- und nebenberuflich“ ge-
strichen.
d) In Absatz 8 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Art“ ein Komma und das Wort „Name“ einge-
fügt.
e) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Art der Einrichtung, der Art“ die Wörter „und
Name“ eingefügt.
11. In § 102 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „2,“
gestrichen.
12. Nach § 105 wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Elftes Kapitel
Schlussvorschriften
§ 106
Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2
wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Arti-
kel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.“
Artikel 2
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 80
das Wort „Minderjähriger“ gestrichen.
2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „das 16. Lebensjahr vollendet hat“
werden durch die Wörter „volljährig ist“ er-
setzt.
bb) Die Wörter „im Falle seiner Volljährigkeit“ wer-
den gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der das 16. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat“ durch die Wör-
ter „der minderjährig ist“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Maß-
gabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Maßgabe des § 80
des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Maßgabe des § 80
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlun-
gen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr
vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder
im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Auf-
enthaltsgesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 4
Evaluation
Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Ge-
setzes zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag
bis zum 31. Dezember 2020 über die Ergebnisse dieser
Untersuchung zu berichten.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b047fbd654e5802….