Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89d#abs-1 (1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89d#abs-2 (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89d#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89d#abs-4 (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89d#abs-5 (5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 89d SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 12 S 253/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 21.10.2022 – 12 BV 20.2079Zitiert von 3
- VGH Bayern, 14.10.2022 – 12 BV 20.2080Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 – 12 S 1407/19Zitiert von 10
- VG Mainz, 24.11.2023 – 1 K 723/22.MZZitiert von 5
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen AusländersZitiert von 1
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 12 BV 24.772
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89d SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 89d geändert, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.