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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11546 · S. 24

Zu Artikel 3 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Regelung werden die Jugendämter grundsätzlich verpflichtet, für die von ihnen in Obhut genommenen
unbegleiteten ausländischen Minderjährigen umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen, wenn inter-
nationaler Schutz in Betracht kommt. Die Verpflichtung bezieht sich auf die für die Inobhutnahme von unbeglei-
teten ausländischen Minderjährigen zuständigen Jugendämter, also diejenigen Jugendämter, denen das Kind oder
der Jugendliche nach § 42b Absatz 3 Satz 1 innerhalb von 14 Tagen zugewiesen wurde oder bei denen der unbe-
gleitete Minderjährige – bei Ausschluss der Verteilung nach § 42b Absatz 4 – zur Inobhutnahme verbleibt. Die
neue Regelung ist im Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen in § 42 Absatz 2 Satz 4 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuches zu betrachten. Danach ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt und im
Ergebnis auch verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
notwendig sind. Durch die neue Regelung wird in Bezug auf unbegleitete ausländische Minderjährige klargestellt,
dass es sich bei der Asylantragstellung um eine solche Rechtshandlung handelt, die regelmäßig zum Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche
internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt. Das bedeutet auch, dass
in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung auch zu berücksichtigen ist, ob die persönliche Situation des un-
begleiteten Minderjährigen die Einleitung des Asylverfahrens zulässt. Ist dies der Fall, dann muss die Antragstel-
lung aber auch unverzüglich erfolgen. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
Die Verpf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.364 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11546, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.655–75.019 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6f99891b8f9aad66….

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