Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 102 Auskunftspflicht
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/102#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/102#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind
Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/102#abs-3 (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.