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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4602

BGBl. 2021 I S. 4602 · 19.824 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 4602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4602
                                       Gesetz
               zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter
                         (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)
                                              Vom 2. Oktober 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                  Änderung des

          Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 24 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen
         Bildungs- und Betreuungsangebote für
         Grundschulkinder“.
2. In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne“
   die Wörter „des § 24 Absatz 4 und“ eingefügt.

3. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

          „(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder
       in den folgenden Schuljahren die erste Klassen-
       stufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum
       Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch
       auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der An-

       spruch besteht an Werktagen im Umfang von

       acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes

       auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeit-
       lichen Umfang des Unterrichts sowie der Ange-
       bote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich
       der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
       Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrich-
       tung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr
       während der Schulferien regeln. Über den vom
       Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach
       Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot

       in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Um-

       fang der Förderung richtet sich nach dem indivi-
       duellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-
       chend.“
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
     Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten“ ein
     Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch
     nach Absatz 4 nicht besteht“ eingefügt.

  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
     Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“
     ersetzt.

  d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                         „§ 24a
              Bericht zum Ausbaustand
            der ganztägigen Bildungs- und
       Betreuungsangebote für Grundschulkinder

    Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
  destag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand
  der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsange-
  bote für Grundschulkinder vorzulegen.“

5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
   mer 1a eingefügt:
  „1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,“.

6. § 99 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach
     dem Wort „Schulbesuch“ die Wörter „und Klas-
     senstufe“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c einge-
     fügt:

        „(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-

     gen über Kinder in den Klassenstufen eins bis

     vier sind

     1. Klassenstufe,

     2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in
        Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
     3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.“

7. § 101 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b“ durch

     die Angabe „7c“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b“
     durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.
8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99
  Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.“
BGBl. 2021, Seite 4603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4603
                        Artikel 2
              Weitere Änderung des
         Achten Buches Sozialgesetzbuch

  § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der
  fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung
  in einer Tageseinrichtung.“

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist
  ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtun-
  gen vorzuhalten.“

                        Artikel 3

                     Gesetz
          über Finanzhilfen des Bundes
     zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
      (Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG)

                          §1
           Förderziel und Fördervolumen

   (1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Son-
dervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für
Investitionen in den quantitativen und qualitativen in-
vestiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreu-
ungsangebote für Grundschulkinder.

  (2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je

1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfü-

gung.

   (3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Mil-
lionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten
Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsan-
geboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bo-
nusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember
2021 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen
des Bundes für das Investitionsprogramm zum be-
schleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreu-
ung für Grundschulkinder“.
                                                           §5

                         §2
                   Förderzeitraum
   Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezem-
ber 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind
auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle
geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028
abzurechnen.
                         §3

                   Förderbereiche
    Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral
gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Län-
der, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quan-
titativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bil-
dungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind
Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweite-
rung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommu-
nalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Be-
treuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit
dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räum-
liche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden,
um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermög-
lichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die
ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfä-
hig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die
ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt
der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes die-
nen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen
Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Aus-
gaben.

                         §4

                    Förderquote
   Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des

Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember

2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal

3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchs-
tens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindes-
tens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Aus-
gaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des
Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können
auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet
werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes
am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-
teils mindestens 10 Prozent beträgt.
                                                    Verteilung
   (1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
                                               Königsteiner Schlüssel
                 Land
                                                 für das Jahr
Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen
                                Tranchen in €
2019
         13,04061                           260 812 200

         15,56072                           311 214 400

          5,18995                           103 799 000

          3,02987                               60 597 400

          0,95379                               19 075 800
BGBl. 2021, Seite 4604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4604
                                              Königsteiner Schlüssel
                  Land
                                                für das
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
                                  Tranchen in €
Jahr 2019
               2,60343                            52 068 600
               7,43709                        148 741 800
               1,98045                            39 609 000
               9,39533                        187 906 600
           21,07592                           421 518 400
               4,81848                            96 369 600
               1,19827                            23 965 400
               4,98208                            99 641 600
               2,69612                            53 922 400
               3,40578                            68 115 600
               2,63211                            52 642 200
   (2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen
werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können
maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis
zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden
sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur
Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land
nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den
insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf
die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können,
abzuführen.
sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt
    (3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und
fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung
gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von
65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den
Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umver-
teilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.
                         §6

       Bewirtschaftung und Geschäftsstelle

   (1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur
eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haus-

haltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern ob-
liegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens
zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zu-

ständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Aus-
zahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver-

züglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztemp-

fänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundes-
förderung hinzuweisen.

   (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung richten eine gemeinsame, paritä-
tisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Bundes ein.

                         §7
            Verbot der Doppelförderung
   (1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanz-
hilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt wer-
den, wenn diese

1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungs-
   vereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung
   durch den Bund gefördert werden oder
2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes geför-
   dert werden.

   (2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der
Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförder-

ten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Euro-
päischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bun-
desmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen

genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen
Union gefördert werden.

                           §8

                    Überprüfung der

                 Bundesmittelverwendung

   Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung überprüfen für den Bund halb-
jährlich die zweckentsprechende Verwendung der
Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder
dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruch-
nahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl
und Art der geförderten Maßnahmen.

                           §9
              Rückzahlung von Bundesmitteln
  (1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1,
§ 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wur-
den, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bun-
des an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förder-
quote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der
überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.
BGBl. 2021, Seite 4605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4605
   (2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzin-
sen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden
Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh
angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der
Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundes-
mittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt

sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen
jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundes-
behörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des
Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz be-
trägt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

                          § 10
              Verwaltungsvereinbarung
   (1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsver-
einbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die
Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestim-
mungen über

1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,

2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen
   mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme
   zur Verwendung der Finanzhilfen,

4. das Antragsverfahren bei den Ländern,

5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,
7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanz-
   hilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur
   Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung
   des Ausbaustands sowie
8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
  (2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens
ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in An-
spruch genommen werden.

                       Artikel 4
                  Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
   § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I
S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belas-
   tungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen
   Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förde-
   rung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Num-
   mer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom

   2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verrin-

   gern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den
   Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr
   2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785
   Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1 110 Millionen Euro
   und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1 300 Millionen
   Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Län-
   der erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135
   Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro,

  im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um
  1 110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um
  jeweils 1 300 Millionen Euro.“
2. Absatz 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                 Änderung des
          Ganztagsfinanzierungsgesetzes

  § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten
  Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsan-
  gebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden.
  Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur inso-
  weit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Aus-
  finanzierung von Ansprüchen von denjenigen Län-
  dern, die Basismittel für Investitionen bis zum
  31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder

  können maximal die gleiche Summe zusätzlich in
  den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023
  abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Ba-
  sismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Ja-
  nuar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, ver-
  ringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel rela-

  tional mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch
  einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desje-
  nigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von
  den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezem-
  ber 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.“
2. In Absatz 4 wird die Angabe „2022“ durch die An-
   gabe „2023“ ersetzt.

                       Artikel 6
                      Evaluation

    Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der
Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezem-
ber 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Inves-
titionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der
Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder
unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehr-
belastungen und Minderbelastungen der Länder auf
Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechsel-
seitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023

in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in
Kraft.
   (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026
in Kraft.

  (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.
  (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
BGBl. 2021, Seite 4606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4606

                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                      Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 2. Oktober 2021

                                   Der Bundespräsident
                                        Steinmeier

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Die Bundesministerin
                      für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                 Christine Lambrecht

                                   Die Bundesministerin
                                für Bildung und Forschung
                                       Anja Karliczek

                           Der Bundesminister der Finanzen
                                     Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 594c880f9893ba73….