Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 · 56.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption
(Adoptionshilfe-Gesetz)
Vom 12. Februar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Adoptionsvermittlungsgesetzes
Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
über die Vermittlung
und Begleitung der Adoption und über
das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
(Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)“.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Adoptionsvermittlung und Begleitung“.
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Adoptionsvermittlung
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen
von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die
ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber),
mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung
ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind
zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar
auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren
oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmutterver-
mittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.“
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Adoptionsvermittlungsstellen
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des
Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das
Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur
durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungs-
stelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat
eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.
(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder
Kreise können mit Zustimmung der zentralen
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine ge-
meinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten.
Landesjugendämter können eine gemeinsame zen-
trale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin,
Hamburg und Saarland können dem jeweiligen
Landesjugendamt die Aufgaben der Adop-
tionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertra-
gen werden.
(3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind
auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:
1. der Diakonie Deutschland,
2. des Deutschen Caritasverbandes,
3. der Arbeiterwohlfahrt,
4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1
bis 3 genannten Verbänden angeschlossen
sind, sowie
5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.
Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der
zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden
sein.
(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugend-
ämter und die zentralen Adoptionsstellen der Lan-
desjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermitt-
lungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den
in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2
genannten Adoptionsvermittlungsstellen partner-
schaftlich zusammen.
(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit an-
deren Fachdiensten und Einrichtungen zusam-
men.“
5. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
Internationales
Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein internationales Adoptionsverfahren
ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins In-
land gebracht worden ist, gebracht wird oder
gebracht werden soll, entweder nach seiner
Adoption im Heimatstaat durch Annehmende
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder
im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder
im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die An-
nehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben und das Kind innerhalb von zwei
Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im
Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht
worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufent-
halt im Inland durch Annehmende mit gewöhn-
lichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland ge-

bracht worden ist, gebracht wird oder gebracht
werden soll.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2
hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermitt-
lungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adopti-
onsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Num-
mer 1.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
„(3) Im Anwendungsbereich des Haager
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den
Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkom-
men) gelten ergänzend die Bestimmungen des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgeset-
zes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in
der jeweils geltenden Fassung.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 4 werden aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe
„(§ 4 Abs. 2)“ wird durch die Wörter „nach
§ 4 Absatz 2“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „An-
gaben zur Person“ durch die Wörter
„personenbezogenen Daten“ und das
Wort „melden“ durch das Wort „über-
mitteln“ ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. auf deren Ersuchen über einzelne
Vermittlungsfälle im Sinne des
Absatzes 1 Auskunft zu geben,
soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben nach Absatz 5 und nach
§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptions-
übereinkommens-Ausführungsge-
setzes vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2950) in der jeweils gel-
tenden Fassung erforderlich ist.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Meldepflicht“ wird durch
das Wort „Übermittlungspflicht“ er-
setzt.
bbb) Das Wort „Meldung“ wird durch das
Wort „Übermittlung“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 1
Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 1“ und die Wörter „Angaben in einer
zentralen Datei“ durch die Wörter „Daten in
einem zentralen Dateisystem“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungs-
fall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburts-
datum des vermittelten Kindes an, aufzube-
wahren und anschließend zu löschen.“
6. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b bis 2d ein-
gefügt:
„§ 2b
Unbegleitete Auslandsadoption
Ein internationales Adoptionsverfahren ist unter-
sagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durch-
geführt werden soll.
§ 2c
Grundsätze der
internationalen Adoptionsvermittlung
(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung
(§ 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b und § 2 Absatz 3)
die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber
nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermitt-
lungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische
Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c zu
prüfen.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
satz 4) hat sich zu vergewissern, dass im Heimat-
staat des Kindes eine für die Adoptionsvermittlung
zuständige und zur Zusammenarbeit bereite Fach-
stelle (Fachstelle des Heimatstaats) besteht und
die Adoption gesetzlich zugelassen ist.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
satz 4) hat sich bei der Prüfung des Kindervor-
schlags der Fachstelle des Heimatstaats zu ver-
gewissern, dass
1. die Adoption dem Kindeswohl dient,
2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeig-
nete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat
nach Prüfung durch die Fachstelle des Heimat-
staats möglich ist,
3. die Eltern oder andere Personen, Behörden und
Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption
erforderlich ist, über die Wirkungen der Adop-
tion aufgeklärt wurden und freiwillig und in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption
des Kindes zugestimmt haben und die Eltern
ihre Zustimmung nicht widerrufen haben,
4. unter Berücksichtigung des Alters und der Reife
des Kindes das Kind über die Wirkungen der
Adoption aufgeklärt wurde, seine Wünsche be-
rücksichtigt wurden und das Kind freiwillig und
in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der
Adoption zugestimmt hat und
5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Zustimmung zur Adoption weder der Eltern

noch des Kindes durch eine Geldzahlung oder
eine andere Gegenleistung herbeigeführt wurde.
Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervor-
schlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin
zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet
sind, für das Kind zu sorgen. In den Fällen des
§ 2a Absatz 1 Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2
entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung nach
den Sätzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen.
(4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
satz 4) kann den Vermittlungsvorschlag der Fach-
stelle des Heimatstaats nur billigen, wenn das
Ergebnis der Eignungsprüfung, der länderspezifi-
schen Eignungsprüfung sowie der Prüfung nach
Absatz 3 Satz 4 positiv festgestellt ist.
(5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a
Absatz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fach-
stelle des Heimatstaats gebilligt, so eröffnet sie
den Adoptionsbewerbern den Vermittlungsvor-
schlag und berät sie über dessen Annahme.
Nehmen die Adoptionsbewerber den Vermittlungs-
vorschlag an, so gibt die Adoptionsvermittlungs-
stelle eine Erklärung ab, dass sie der Fortsetzung
des Adoptionsverfahrens zustimmt.
(6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
satz 4 Nummer 2) leitet die Erklärung nach Absatz 5
Satz 2 an die zentralen Adoptionsstellen des Lan-
desjugendamtes nach § 11 Absatz 2 weiter. Die
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) leitet
die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2 an die Fach-
stelle des Heimatstaats weiter.
§ 2d
Bescheinigung über
ein internationales Vermittlungsverfahren
(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren
hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4),
die die internationale Adoption vermittelt hat, den
Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszu-
stellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2
stattgefunden hat, wenn
1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt
und an die Fachstelle des Heimatstaats weiter-
geleitet worden ist und
2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerken-
nung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswir-
kungsgesetzes gestellt haben.
(2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklä-
rung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur
Einhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3
zu beinhalten. Die Bescheinigung ist zur Vorlage an
deutsche Behörden bestimmt, die die Wirksamkeit
einer Auslandsadoption vor der Entscheidung über
deren Anerkennung im Inland gemäß § 7 des
Adoptionswirkungsgesetzes zu beurteilen haben.
(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung be-
trägt zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmen-
den um ein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Be-
scheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung über
die Anerkennung der Auslandsadoption ergangen
ist.“
7. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausnahmen“
die Wörter „von Satz 1“ eingefügt.
8. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Wörter
„Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adop-
tionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle
ihren Sitz hat, und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „ihrer
Arbeitsweise und“ das Wort „nach“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ausübung der internationalen Adop-
tionsvermittlung bedarf eine Adoptionsver-
mittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3
der besonderen Zulassung durch die zen-
trale Adoptionsstelle des Landesjugend-
amtes, in deren Bereich die Adoptionsver-
mittlungsstelle ihren Sitz hat.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zulassung wird für die Vermittlung von
Kindern aus einem oder mehreren bestimm-
ten ausländischen Staaten (Heimatstaaten)
erteilt.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„zentrale Adoptionsstelle“ die Wörter „des
Landesjugendamtes“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
satz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert
die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
jugendamtes, in deren Bereich die Adop-
tionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, un-
verzüglich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage
sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß
zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann an-
zunehmen, wenn sie die Voraussetzungen
des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
nicht mehr erfüllt.“
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „der zen-
tralen Adoptionsstelle“ die Wörter „des Landes-
jugendamtes“ eingefügt.
9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Verfahren bei der
Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungs-
stelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) ge-
schlossen wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle
des Landesjugendamtes, in deren Bereich die
Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, sowie
die Adoptionsbewerber und die Annehmenden,
die von ihr begleitet werden, unverzüglich über
die bevorstehende Schließung zu informieren. Sie

hat darüber hinaus die Adoptionsbewerber und die
Annehmenden über die Folgen der Schließung zu
informieren, insbesondere über die Möglichkeit der
Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens und über
die Aktenaufbewahrung. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn die Adoptionsvermittlungs-
stelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulassung in
einem Heimatstaat dauerhaft verliert.
(2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2
Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen,
übergibt sie die Aufzeichnungen und Unterlagen
über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungs-
akten) der abgeschlossenen und der laufenden Ver-
mittlungsverfahren unverzüglich an die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
Bereich sie ihren Sitz hatte. Wenn bei der Schlie-
ßung der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3,
§ 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits feststeht, welche
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3,
§ 2a Absatz 4) ein laufendes Vermittlungsverfahren
fortsetzt, übergibt die schließende Adoptionsver-
mittlungsstelle die Vermittlungsakten unverzüglich
an diese Adoptionsvermittlungsstelle.
(3) Sind nach Schließung der Adoptionsver-
mittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) noch
Berichte über die Entwicklung des Kindes (§ 9 Ab-
satz 4 Satz 1) zu fertigen, so sind die Vermittlungs-
akten unverzüglich an die örtliche Adoptionsver-
mittlungsstelle (§ 9b) zu übergeben, die sodann
die Berichte fertigt. Die örtliche Adoptionsvermitt-
lungsstelle übersendet die Berichte an die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt haben, zur weiteren Übermittlung nach § 9
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fertigung des
letzten Berichts sind die Vermittlungsakten der
zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,
in deren Bereich die geschlossene Adoptionsver-
mittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung
nach § 9c Absatz 1 zu übergeben.“
10. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 1“ und die Angabe „§ 2
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Nummer 1 wer-
den die Wörter „Annahme als Kind“ durch das
Wort „Adoption“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
11. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Annahme als
Kind“ durch das Wort „Adoption“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
12. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anspruch auf Durchführung
der Eignungsprüfung bei der Adoption
eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine
Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptions-
bewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines
Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adop-
tionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berech-
tigt.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
1. die persönlichen und familiären Umstände der
Adoptionsbewerber,
2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewer-
ber,
3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für
die Adoption sowie
5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen
die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungs-
prüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungs-
prüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen.
Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf
den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt wer-
den.“
13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e ein-
gefügt:
„§ 7a
Sachdienliche Ermittlungen
bei der Adoption eines Kindes im Inland
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2
Absatz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die
Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt
sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung
unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei
den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner
Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung
der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonde-
ren Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeig-
net sind.
(2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den
Adoptionsbewerbern und bei der Familie des
Kindes soll schon vor der Geburt des Kindes be-
gonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die
Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.
(3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungs-
stelle (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b), in deren Be-
reich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen
bei den Adoptionsbewerbern.
(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlun-
gen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.

§ 7b
Anspruch auf Durchführung
der Eignungsprüfung bei der
Adoption eines Kindes aus dem Ausland
(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt
eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur
Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufent-
halt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsver-
mittlungsstelle nach § 9b. Zur Eignungsprüfung
sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach
§ 2 Absatz 3 berechtigt.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2
Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eig-
nungsprüfung einen Bericht, den sie einer von
den Adoptionsbewerbern benannten Adoptions-
vermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Ab-
satz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine
Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so
darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu-
gleich die von den Adoptionsbewerbern benannte
Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4
Nummer 2 sein.
§ 7c
Länderspezifische
Eignungsprüfung bei der
Adoption eines Kindes aus dem Ausland
(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv
festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern
benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
satz 4) die länderspezifische Eignung der Adop-
tionsbewerber.
(2) Die länderspezifische Eignungsprüfung um-
fasst insbesondere:
1. das Wissen und die Auseinandersetzung der
Adoptionsbewerber mit der Kultur und der so-
zialen Situation im Heimatstaat des Kindes,
2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die
Herkunft des Kindes in das zukünftige Familien-
leben zu integrieren, sowie
3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich
auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf
Grund seiner Herkunft und auf Grund des
Wechsels des Kulturkreises einzulassen.
Hält die von den Adoptionsbewerbern benannte
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die
länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber
für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur
Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspe-
zifischen Eignungsprüfung. Das Ergebnis der
länderspezifischen Eignungsprüfung ist den Adop-
tionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die
Eignung positiv feststellt, darf den Adoptions-
bewerbern nicht ausgehändigt werden.
(3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und
der länderspezifischen Eignungsprüfung positiv
festgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewer-
bern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a
Absatz 4) den Bericht über das Ergebnis der Fach-
stelle des Heimatstaats des Kindes zu.
§ 7d
Bescheinigung für im
Ausland lebende Adoptionsbewerber
(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die
Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber
nach den deutschen Sachvorschriften die recht-
liche Befähigung zur Adoption eines Kindes besit-
zen.
(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche
Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adop-
tionsbewerbern eine Bescheinigung über diese
Feststellung aus.
(3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstre-
cken sich weder auf die Gesundheit der Adop-
tionsbewerber noch auf deren Eignung nach den
§§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf
ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
§ 7e
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erfor-
derlichen Angaben zu machen und geeignete
Nachweise zu erbringen für:
1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1
und 2),
2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1
und 2),
3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c
Absatz 1 und 2),
4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten
Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.“
14. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
gefügt:
„§ 8a
Informationsaustausch oder
Kontakt vor und nach der Adoption
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl
mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den
Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder
Kontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adop-
tionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite
und den Eltern auf der anderen Seite zukünftig
stattfinden kann und wie der Informationsaus-
tausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Die
Adoptionsvermittlungsstelle nimmt das Ergebnis
der Erörterungen zu den Akten.
(2) Mit dem Einverständnis der abgebenden
Eltern und der Annehmenden soll die Adoptions-
vermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der
Adoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1
in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Dies
gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu
nehmen. Das Einverständnis soll vor dem Be-
schluss, spätestens muss es nach dem Beschluss,
durch den das Familiengericht die Adoption aus-

spricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann
jederzeit widerrufen werden.
(3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den
Absätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwick-
lungsstand zu beteiligen und sein Interesse ist ent-
sprechend zu berücksichtigen.
(4) Wird das Ergebnis der Erörterung zum Infor-
mationsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt
oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung des
Ergebnisses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle
(§ 2 Absatz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden
Möglichkeiten auf eine Lösung hinzuwirken.
§ 8b
Anspruch der
abgebenden Eltern auf
allgemeine Informationen über das Kind
und seine Lebenssituation nach der Adoption
(1) Die abgebenden Eltern haben gegen die
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3)
einen Anspruch auf Zugang zu allgemeinen Infor-
mationen über das Kind und seine Lebenssituation,
die der Adoptionsvermittlungsstelle von den An-
nehmenden zum Zweck der Weitergabe an die ab-
gebenden Eltern freiwillig und unter Wahrung des
Persönlichkeitsrechts des Kindes zur Verfügung
gestellt wurden. Die Adoptionsvermittlungsstelle
gewährt den abgebenden Eltern den Zugang zu
diesen Informationen, soweit dies dem Kindeswohl
nicht widerspricht.
(2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden
soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden
allgemeine Informationen nach Absatz 1 in
regelmäßigen Abständen bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen
lassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht wi-
derspricht. Das Kind ist entsprechend seinem Ent-
wicklungsstand zu beteiligen. Das Einverständnis
soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach
dem Beschluss, durch den das Familiengericht die
Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Ein-
verständnis kann jederzeit widerrufen werden.“
15. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Anspruch auf Adoptionsbegleitung
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
satz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und wäh-
rend der Adoptionsvermittlung sowie während der
Adoptionspflege die Adoptionsbewerber, die Eltern
und das Kind zu begleiten. Zur Adoptionsbeglei-
tung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen
nach § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2
berechtigt. Die Adoptionsbegleitung umfasst ins-
besondere:
1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewer-
ber, der Eltern und des Kindes zu Fragen im
Zusammenhang mit der Adoption und die be-
darfsgerechte Unterstützung,
2. die Information über die Voraussetzungen und
den Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über
die Rechtsfolgen der Adoption,
3. die Information für die abgebenden Eltern über
unterstützende Maßnahmen im Rahmen der
Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur
Adoption sowie die Unterstützung der abgeben-
den Eltern bei der Bewältigung sozialer und psy-
chischer Auswirkungen im Zusammenhang mit
der bevorstehenden oder bereits erfolgten Ein-
willigung in die Adoption des Kindes,
4. die Information über die Rechte des Kindes, in
der die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft
des Kindes für seine Entwicklung hervorzuhe-
ben ist,
5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptions-
bewerber das Kind von Beginn an entsprechend
seinem Alter und seiner Reife über seine Her-
kunft aufklären,
6. die Information über die Möglichkeiten und Ge-
staltung von Informationsaustausch oder Kon-
takt zwischen den Adoptionsbewerbern und
dem Kind auf der einen Seite und den Eltern
auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a
und 8b,
7. die Erörterung der Gestaltung eines Informa-
tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen
den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf
der einen Seite und den Eltern auf der anderen
Seite nach Maßgabe des § 8a sowie
8. die Information über das Recht zur Aktenein-
sicht nach § 9c Absatz 2 und die Information
zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft
des Kindes.
(2) Nach dem Beschluss, durch den das Fami-
liengericht die Adoption ausspricht, haben das
Kind, die Annehmenden und die abgebenden El-
tern einen Anspruch auf nachgehende Adoptions-
begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle
(§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1). Zur nach-
gehenden Adoptionsbegleitung sind auch die
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3
und § 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die nach-
gehende Adoptionsbegleitung umfasst insbeson-
dere:
1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterstüt-
zung des Kindes, der Annehmenden und der
abgebenden Eltern,
2. die Förderung und die Begleitung eines Informa-
tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen
den Annehmenden und dem Kind auf der einen
Seite und den abgebenden Eltern auf der ande-
ren Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei
der Bewältigung sozialer und psychischer Aus-
wirkungen auf Grund der Entscheidung zur Ein-
willigung in die Adoption des Kindes, insbeson-
dere indem die Adoptionsvermittlungsstelle den
abgebenden Eltern Hilfen durch andere Fach-
dienste aufzeigt,
4. die Unterstützung der Annehmenden bei der
altersentsprechenden Aufklärung des Kindes
über seine Herkunft sowie
5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach
der Herkunft, einschließlich der Begleitung des
vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht-

nahme in den Herkunftsnachweis nach § 31 Ab-
satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Ein-
verständnis der zu Beratenden im Rahmen der
Adoptionsbegleitung nach den Absätzen 1 und 2
Hilfen und Unterstützungsangebote durch andere
Fachdienste aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der
zu Beratenden den Kontakt zu diesen Fachdiens-
ten herzustellen.
(4) Soweit es zur Erfüllung der Adoptions-
voraussetzungen, die von einem Heimatstaat auf-
gestellt werden, erforderlich ist, können die Adop-
tionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle
(§ 2a Absatz 4) schriftlich vereinbaren, dass die
Adoptionsvermittlungsstelle
1. während eines in der Vereinbarung festzulegen-
den Zeitraums nach der Adoption die Entwick-
lung des Kindes beobachtet und
2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die
Entwicklung berichtet.
Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermitt-
lungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) kann
vereinbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe
nach Satz 1 Nummer 1 wahrnimmt und die Ergeb-
nisse an die in Satz 1 genannte Adoptionsvermitt-
lungsstelle weiterleitet. Im Fall der Schließung einer
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Num-
mer 2) gilt § 4a Absatz 3.“
16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt:
„§ 9a
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegat-
ten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer not-
wendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption
von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
1. die Eltern des anzunehmenden Kindes,
2. der Annehmende und
3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die
Beratung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erfor-
derlich, wenn
1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer-
stande ist,
2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ersetzt wird oder
4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt
und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland hat.
(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht
nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeit-
punkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil
des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht
des annehmenden und des verbleibenden Eltern-
teils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland
geboren wurde und der abgebende Elternteil sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-
chend.
§ 9b
Örtliche Adoptions-
vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der
Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a
für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die
Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet
sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhn-
lichen Aufenthalt.“
17. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufzeichnun-
gen und Unterlagen über jeden einzelnen
Vermittlungsfall (Vermittlungsakten)“ durch
das Wort „Vermittlungsakten“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines Be-
troffenen“ durch die Wörter „einer betroffenen
Person“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
satz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmen-
den auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes
nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das
Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.“
18. Der bisherige § 9c wird § 9d und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 3“, die Angabe „§ 2a
Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 2a Ab-
satz 5 und 6“, die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 7a“, die Angabe „§ 7 Abs. 3“
durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“, die
Angabe „§ 7 Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 7d“ und die Angabe „§ 9b“ durch die An-
gabe „§ 9c“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3, 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 2“ ersetzt.

eee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7d“
ersetzt.
fff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9
Abs. 1.“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
und 2;“ ersetzt.
ggg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. das Verfahren bei der Schließung
einer Adoptionsvermittlungsstelle
nach § 4a.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch
die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 000“ durch die
Angabe „2 500“ ersetzt.
19. Der bisherige § 9d wird § 9e und in Absatz 4 wer-
den nach dem Wort „verarbeitet“ die Wörter „und
genutzt“ gestrichen.
20. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
nahme als Kind“ durch das Wort „Adoption“ er-
setzt.
21. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
satz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz
hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
jugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn
der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu be-
teiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16
des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind
den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen
zur Prüfung vorzulegen.“
22. In § 13a werden die Wörter „Annahme als Kinder“
durch das Wort „Adoption“ ersetzt.
23. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1
oder 3“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Wortlaut vor Buchstabe a wird
jeweils die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „An-
nahme als Kind“ durch das Wort
„Adoption“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b wird die Angabe
„Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1
oder 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 3
Nr.“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer“
ersetzt.
24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
25. § 15 wird aufgehoben.
26. § 16 wird § 15.
27. Folgender § 16 wird angefügt:
„§ 16
Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag bis zum 30. September 2026 einen Bericht
über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d,
8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls not-
wendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten
enthalten.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 189 wird wie folgt gefasst:
„§ 189 Fachliche Äußerung“.
b) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 196a Zurückweisung des Antrags“.
2. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesa-
chen sowie von Entscheidungen nach § 1
Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes wer-
den ausländische Entscheidungen anerkannt,
ohne dass es hierfür eines besonderen Verfah-
rens bedarf.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung
einer Annahme als Kind gelten jedoch die Be-
stimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes,
wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.“
3. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjähri-
gen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend an-
zuwenden, wenn
1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden
und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren
vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Ausland hatte.“

4. § 189 wird wie folgt gefasst:
„§ 189
Fachliche Äußerung
(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen
werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung
darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie
des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.
(2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptions-
vermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermit-
telt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2
des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat.
Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig gewor-
den, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts
einzuholen.
(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzu-
geben.
(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungs-
stelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung
mitzuteilen.“
5. § 195 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3
des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht
vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren
Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt haben, anzuhören.“
6. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:
„§ 196a
Zurückweisung des Antrags
Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als
Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptions-
vermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigun-
gen über eine Beratung nicht vorliegen.“
Artikel 3
Änderung des
Adoptionswirkungsgesetzes
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist im Rahmen eines internationalen
Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adop-
tionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsent-
scheidung im Ausland ergangen, die nicht nach
Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom
29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der interna-
tionalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird,
bedarf diese Entscheidung der Anerkennungs-
feststellung durch das Familiengericht.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1“
durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfest-
stellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag
nicht zurückgenommen werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Unbegleitete Auslandsadoptionen
(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im
Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn
die Adoption ohne eine internationale Adoptionsver-
mittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Ab-
weichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2
nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen
dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-
Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl
des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-
scheidung maßgeblich.“
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach
Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist
unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen
Adoptionsentscheidung zu stellen.“
6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Maßgabe
des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter
„nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und
4“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt
für Justiz als Bundeszentralstelle für Aus-
landsadoption, das Jugendamt und die zen-
trale Adoptionsstelle des Landesjugendam-
tes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind
das Jugendamt und die zentrale Adoptions-
stelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren
in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2
Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3
Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3“
durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1
sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Ab-
satz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergan-
gene Entscheidung steht die Beschwerde dem
Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für
Auslandsadoption zu, sofern mit der Entschei-
dung einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entspro-
chen worden ist.“
7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt:
„§ 7
Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens
gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vor-
läufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheini-
gung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes
vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach
§ 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die
Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes
bleiben unberührt.
§8
Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag bis zum 30. September 2026 einen Bericht
über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie
über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen
dieser Vorschriften vor.
§9
Übergangsvorschrift
Auf die Anerkennung ausländischer Adoptions-
entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind,
die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind,
sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgeset-
zes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin gelten-
den Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Folgeänderungen
(1) In Nummer 1334 der Anlage des Justizverwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 AdVermiG“
durch die Angabe „§ 7d AdVermiG“ ersetzt.
(2) In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Aus-
landsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November
2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe
„§ 9b“ ersetzt.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs-
und Kostenverordnung vom 4. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1266) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3“ durch die Wörter
„§ 2a Absatz 4 Nummer 2“ und die Angabe
„§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“
ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort
„Nummer“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Gebühren
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen
das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind
folgende Gebühren zu erheben:
1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro,
2. für die Durchführung eines internationalen Adop-
tionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer
länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c
Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
1 200 Euro.“
(4) Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-
gesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 2a
Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2“ wird durch die Wörter
„§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absät-
zen 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird je-
weils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“
ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 9b und 9d“ durch
die Angabe „§§ 9c und 9e“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9d“ durch die An-
gabe „§ 9e“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das nach § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige
Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich
aufhalten, oder“ gestrichen und wird die Angabe
„§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines
Berichts nach § 7 Abs. 3“ durch die Wörter „der
Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Ab-
satz 2 Satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann ei-
gene Ermittlungen anstellen und nach Beteili-
gung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen
Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in
den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den
in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes genannten Bericht selbst erstellen.“
(5) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes“ ersetzt.
(6) § 102 Absatz 2 Nummer 7 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3
des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer
Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-
stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach
§ 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1
sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl
der ausgesprochenen Annahmen und gemäß
§ 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorge-
merkten Adoptionsbewerber,“.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Adoptions-
vermittlungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Februar
2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 226. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b8cc3051dbdd9967….