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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 226

BGBl. 2021 I S. 226 · 56.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226
                                         Gesetz
                   zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption
                                 (Adoptionshilfe-Gesetz)
                                              Vom 12. Februar 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
          Adoptionsvermittlungsgesetzes
  Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt ge-
    fasst:
                         „Gesetz
                  über die Vermittlung
          und Begleitung der Adoption und über
      das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
       (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)“.

 2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:
                     „Erster Abschnitt

         Adoptionsvermittlung und Begleitung“.

 3. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                   Adoptionsvermittlung

      Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen

   von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die
   ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber),
   mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung
   ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind
   zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar
   auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren
   oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmutterver-
   mittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.“
 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
               Adoptionsvermittlungsstellen

      (1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des
   Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das
   Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur
   durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungs-
   stelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat
   eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.
      (2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder
   Kreise können mit Zustimmung der zentralen
   Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine ge-
   meinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten.
   Landesjugendämter können eine gemeinsame zen-
   trale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin,
   Hamburg und Saarland können dem jeweiligen

  Landesjugendamt die Aufgaben der Adop-
  tionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertra-
  gen werden.
    (3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind
  auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:
  1. der Diakonie Deutschland,
  2. des Deutschen Caritasverbandes,

  3. der Arbeiterwohlfahrt,
  4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1
     bis 3 genannten Verbänden angeschlossen
     sind, sowie
  5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.
  Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der
  zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
  als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden
  sein.

     (4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugend-
  ämter und die zentralen Adoptionsstellen der Lan-
  desjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermitt-
  lungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den
  in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2

  genannten Adoptionsvermittlungsstellen partner-
  schaftlich zusammen.
    (5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
  und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit an-
  deren Fachdiensten und Einrichtungen zusam-

  men.“

5. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2a
                       Internationales
           Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ein internationales Adoptionsverfahren
     ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind
     mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins In-
     land gebracht worden ist, gebracht wird oder
     gebracht werden soll, entweder nach seiner
     Adoption im Heimatstaat durch Annehmende
     mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder
     im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder
     im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die An-
     nehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
     Inland haben und das Kind innerhalb von zwei
     Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im
     Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht
     worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
     chend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufent-
     halt im Inland durch Annehmende mit gewöhn-
     lichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland ge-
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  bracht worden ist, gebracht wird oder gebracht
  werden soll.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
   fügt:

     „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2

  hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermitt-
  lungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den
  Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adopti-
  onsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Num-
  mer 1.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
   wie folgt gefasst:
    „(3) Im Anwendungsbereich des Haager
  Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den
  Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit

  auf dem Gebiet der internationalen Adoption

  (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkom-

  men) gelten ergänzend die Bestimmungen des

  Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgeset-
  zes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in

  der jeweils geltenden Fassung.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird

   wie folgt geändert:

  aa) Die Nummern 2 und 4 werden aufgehoben.

  bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe
      „(§ 4 Abs. 2)“ wird durch die Wörter „nach
      § 4 Absatz 2“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
   Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
   Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird

   wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die
           Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
      bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „An-
           gaben zur Person“ durch die Wörter
           „personenbezogenen Daten“ und das
           Wort „melden“ durch das Wort „über-
           mitteln“ ersetzt.
      ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. auf deren Ersuchen über einzelne

               Vermittlungsfälle im Sinne des

               Absatzes 1 Auskunft zu geben,

               soweit dies zur Erfüllung der Auf-
               gaben nach Absatz 5 und nach
               § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptions-
               übereinkommens-Ausführungsge-
               setzes vom 5. November 2001
               (BGBl. I S. 2950) in der jeweils gel-
               tenden Fassung erforderlich ist.“

  bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) Das Wort „Meldepflicht“ wird durch

           das Wort „Übermittlungspflicht“ er-

           setzt.

      bbb) Das Wort „Meldung“ wird durch das
           Wort „Übermittlung“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
   wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 1
         Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 Num-
         mer 1“ und die Wörter „Angaben in einer
         zentralen Datei“ durch die Wörter „Daten in
         einem zentralen Dateisystem“ ersetzt.

     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungs-
        fall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburts-
        datum des vermittelten Kindes an, aufzube-
        wahren und anschließend zu löschen.“
6. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b bis 2d ein-
   gefügt:
                         „§ 2b
            Unbegleitete Auslandsadoption

    Ein internationales Adoptionsverfahren ist unter-

  sagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine

  Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durch-

  geführt werden soll.

                         § 2c

                    Grundsätze der

         internationalen Adoptionsvermittlung

     (1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung

  (§ 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die
  Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b und § 2 Absatz 3)
  die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber
  nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermitt-
  lungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische
  Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c zu
  prüfen.
     (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-

  satz 4) hat sich zu vergewissern, dass im Heimat-

  staat des Kindes eine für die Adoptionsvermittlung
  zuständige und zur Zusammenarbeit bereite Fach-
  stelle (Fachstelle des Heimatstaats) besteht und
  die Adoption gesetzlich zugelassen ist.
    (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
  satz 4) hat sich bei der Prüfung des Kindervor-
  schlags der Fachstelle des Heimatstaats zu ver-
  gewissern, dass
  1. die Adoption dem Kindeswohl dient,
  2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine
     Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeig-

     nete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat

     nach Prüfung durch die Fachstelle des Heimat-

     staats möglich ist,

  3. die Eltern oder andere Personen, Behörden und
     Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption
     erforderlich ist, über die Wirkungen der Adop-
     tion aufgeklärt wurden und freiwillig und in der
     gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption
     des Kindes zugestimmt haben und die Eltern
     ihre Zustimmung nicht widerrufen haben,

  4. unter Berücksichtigung des Alters und der Reife

     des Kindes das Kind über die Wirkungen der

     Adoption aufgeklärt wurde, seine Wünsche be-

     rücksichtigt wurden und das Kind freiwillig und
     in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der
     Adoption zugestimmt hat und
  5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
     Zustimmung zur Adoption weder der Eltern
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      noch des Kindes durch eine Geldzahlung oder
      eine andere Gegenleistung herbeigeführt wurde.
  Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervor-
  schlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin
  zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet
  sind, für das Kind zu sorgen. In den Fällen des
  § 2a Absatz 1 Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2
  entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung nach
  den Sätzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen.

     (4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-

  satz 4) kann den Vermittlungsvorschlag der Fach-

  stelle des Heimatstaats nur billigen, wenn das
  Ergebnis der Eignungsprüfung, der länderspezifi-
  schen Eignungsprüfung sowie der Prüfung nach
  Absatz 3 Satz 4 positiv festgestellt ist.
     (5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a
  Absatz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fach-
  stelle des Heimatstaats gebilligt, so eröffnet sie

  den Adoptionsbewerbern den Vermittlungsvor-

  schlag und berät sie über dessen Annahme.

  Nehmen die Adoptionsbewerber den Vermittlungs-

  vorschlag an, so gibt die Adoptionsvermittlungs-

  stelle eine Erklärung ab, dass sie der Fortsetzung

  des Adoptionsverfahrens zustimmt.

     (6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-

  satz 4 Nummer 2) leitet die Erklärung nach Absatz 5
  Satz 2 an die zentralen Adoptionsstellen des Lan-
  desjugendamtes nach § 11 Absatz 2 weiter. Die
  Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) leitet
  die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2 an die Fach-
  stelle des Heimatstaats weiter.

                          § 2d
                   Bescheinigung über
        ein internationales Vermittlungsverfahren
     (1) In einem internationalen Adoptionsverfahren
  hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4),
  die die internationale Adoption vermittelt hat, den
  Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszu-
  stellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2
  stattgefunden hat, wenn
  1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt
     und an die Fachstelle des Heimatstaats weiter-
     geleitet worden ist und

  2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerken-

     nung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswir-

     kungsgesetzes gestellt haben.

     (2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklä-

  rung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur

  Einhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3
  zu beinhalten. Die Bescheinigung ist zur Vorlage an
  deutsche Behörden bestimmt, die die Wirksamkeit
  einer Auslandsadoption vor der Entscheidung über

  deren Anerkennung im Inland gemäß § 7 des

  Adoptionswirkungsgesetzes zu beurteilen haben.

     (3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung be-
  trägt zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmen-
  den um ein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Be-
  scheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung über
  die Anerkennung der Auslandsadoption ergangen
  ist.“
7. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“
     durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausnahmen“
     die Wörter „von Satz 1“ eingefügt.
8. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Wörter
         „Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adop-
         tionsstelle des Landesjugendamtes, in deren

         Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle

         ihren Sitz hat, und“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „ihrer
         Arbeitsweise und“ das Wort „nach“ einge-
         fügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Zur Ausübung der internationalen Adop-

         tionsvermittlung bedarf eine Adoptionsver-

         mittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3

         der besonderen Zulassung durch die zen-

         trale Adoptionsstelle des Landesjugend-

         amtes, in deren Bereich die Adoptionsver-

         mittlungsstelle ihren Sitz hat.“

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Die Zulassung wird für die Vermittlung von
         Kindern aus einem oder mehreren bestimm-
         ten ausländischen Staaten (Heimatstaaten)
         erteilt.“
  c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
         „zentrale Adoptionsstelle“ die Wörter „des
         Landesjugendamtes“ eingefügt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
         satz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert
         die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
         jugendamtes, in deren Bereich die Adop-
         tionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, un-
         verzüglich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür
         vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage
         sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß
         zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann an-
         zunehmen, wenn sie die Voraussetzungen

         des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2

         nicht mehr erfüllt.“

  d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „der zen-

     tralen Adoptionsstelle“ die Wörter „des Landes-

     jugendamtes“ eingefügt.

9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                         „§ 4a

                  Verfahren bei der

     Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle

     (1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungs-
  stelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) ge-
  schlossen wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle
  des Landesjugendamtes, in deren Bereich die
  Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, sowie
  die Adoptionsbewerber und die Annehmenden,
  die von ihr begleitet werden, unverzüglich über
  die bevorstehende Schließung zu informieren. Sie
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   hat darüber hinaus die Adoptionsbewerber und die
   Annehmenden über die Folgen der Schließung zu

   informieren, insbesondere über die Möglichkeit der

   Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens und über

   die Aktenaufbewahrung. Die Sätze 1 und 2 gelten
   entsprechend, wenn die Adoptionsvermittlungs-
   stelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulassung in
   einem Heimatstaat dauerhaft verliert.

      (2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2
   Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen,
   übergibt sie die Aufzeichnungen und Unterlagen
   über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungs-
   akten) der abgeschlossenen und der laufenden Ver-
   mittlungsverfahren unverzüglich an die zentrale
   Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren

   Bereich sie ihren Sitz hatte. Wenn bei der Schlie-

   ßung der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3,
   § 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits feststeht, welche
   Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3,
   § 2a Absatz 4) ein laufendes Vermittlungsverfahren

   fortsetzt, übergibt die schließende Adoptionsver-
   mittlungsstelle die Vermittlungsakten unverzüglich
   an diese Adoptionsvermittlungsstelle.
      (3) Sind nach Schließung der Adoptionsver-
   mittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) noch
   Berichte über die Entwicklung des Kindes (§ 9 Ab-
   satz 4 Satz 1) zu fertigen, so sind die Vermittlungs-
   akten unverzüglich an die örtliche Adoptionsver-
   mittlungsstelle (§ 9b) zu übergeben, die sodann
   die Berichte fertigt. Die örtliche Adoptionsvermitt-
   lungsstelle übersendet die Berichte an die zentrale
   Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
   Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf-
   enthalt haben, zur weiteren Übermittlung nach § 9
   Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fertigung des
   letzten Berichts sind die Vermittlungsakten der

   zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,
   in deren Bereich die geschlossene Adoptionsver-
   mittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung
   nach § 9c Absatz 1 zu übergeben.“

10. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 2 Absatz 1“ und die Angabe „§ 2
      Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Nummer 1 wer-
      den die Wörter „Annahme als Kind“ durch das
      Wort „Adoption“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird Absatz 3.

11. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Annahme als
          Kind“ durch das Wort „Adoption“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch
      die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.

12. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

              Anspruch auf Durchführung

         der Eignungsprüfung bei der Adoption

      eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

      (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die
   Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine
   Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptions-
   bewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines
   Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
   durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adop-
   tionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berech-
   tigt.

     (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

   1. die persönlichen und familiären Umstände der

      Adoptionsbewerber,

   2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewer-
      ber,

   3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,

   4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für
      die Adoption sowie
   5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen
      die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.
     (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
   und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungs-
   prüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungs-
   prüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen.
   Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf
   den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt wer-
   den.“

13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e ein-
    gefügt:

                          „§ 7a

              Sachdienliche Ermittlungen
        bei der Adoption eines Kindes im Inland

      (1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2
   Absatz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die
   Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt
   sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung
   unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei
   den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner
   Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
   ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung

   der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonde-
   ren Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeig-
   net sind.

      (2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den
   Adoptionsbewerbern und bei der Familie des
   Kindes soll schon vor der Geburt des Kindes be-
   gonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die
   Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.

      (3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungs-
   stelle (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche
   Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b), in deren Be-
   reich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen
   Aufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen
   bei den Adoptionsbewerbern.

     (4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlun-
   gen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
BGBl. 2021, Seite 230 — Originalseite als Abbildung
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                         § 7b
             Anspruch auf Durchführung
            der Eignungsprüfung bei der
       Adoption eines Kindes aus dem Ausland
     (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt
  eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur
  Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufent-
  halt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsver-
  mittlungsstelle nach § 9b. Zur Eignungsprüfung
  sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach
  § 2 Absatz 3 berechtigt.
    (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2
  Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eig-
  nungsprüfung einen Bericht, den sie einer von
  den Adoptionsbewerbern benannten Adoptions-
  vermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Ab-
  satz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
     (3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine
  Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so
  darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu-
  gleich die von den Adoptionsbewerbern benannte
  Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4
  Nummer 2 sein.

                         § 7c

                  Länderspezifische

              Eignungsprüfung bei der
       Adoption eines Kindes aus dem Ausland

     (1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv
  festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern
  benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
  satz 4) die länderspezifische Eignung der Adop-
  tionsbewerber.

     (2) Die länderspezifische Eignungsprüfung um-
  fasst insbesondere:
  1. das Wissen und die Auseinandersetzung der
     Adoptionsbewerber mit der Kultur und der so-
     zialen Situation im Heimatstaat des Kindes,

  2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die

     Herkunft des Kindes in das zukünftige Familien-

     leben zu integrieren, sowie

  3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich

     auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf

     Grund seiner Herkunft und auf Grund des

     Wechsels des Kulturkreises einzulassen.

  Hält die von den Adoptionsbewerbern benannte
  Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die
  länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber
  für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur
  Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspe-
  zifischen Eignungsprüfung. Das Ergebnis der
  länderspezifischen Eignungsprüfung ist den Adop-

  tionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die

  Eignung positiv feststellt, darf den Adoptions-

  bewerbern nicht ausgehändigt werden.

     (3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und
  der länderspezifischen Eignungsprüfung positiv
  festgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewer-
  bern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a
  Absatz 4) den Bericht über das Ergebnis der Fach-
  stelle des Heimatstaats des Kindes zu.

                          § 7d
                 Bescheinigung für im
          Ausland lebende Adoptionsbewerber
      (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber
   mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die
   Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber
   nach den deutschen Sachvorschriften die recht-
   liche Befähigung zur Adoption eines Kindes besit-
   zen.
      (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche
   Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adop-
   tionsbewerbern eine Bescheinigung über diese
   Feststellung aus.
      (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstre-
   cken sich weder auf die Gesundheit der Adop-
   tionsbewerber noch auf deren Eignung nach den
   §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf
   ist in der Bescheinigung hinzuweisen.

                          § 7e
       Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

     Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erfor-
   derlichen Angaben zu machen und geeignete
   Nachweise zu erbringen für:

   1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1

      und 2),

   2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1
      und 2),

   3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c
      Absatz 1 und 2),
   4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

   Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten
   Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
   entsprechend.“
14. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
    gefügt:

                          „§ 8a

             Informationsaustausch oder

          Kontakt vor und nach der Adoption

      (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1

   und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl

   mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den

   Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder

   Kontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adop-
   tionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite
   und den Eltern auf der anderen Seite zukünftig
   stattfinden kann und wie der Informationsaus-
   tausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Die
   Adoptionsvermittlungsstelle nimmt das Ergebnis
   der Erörterungen zu den Akten.

      (2) Mit dem Einverständnis der abgebenden

   Eltern und der Annehmenden soll die Adoptions-

   vermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der

   Adoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1
   in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Dies
   gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
   Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu
   nehmen. Das Einverständnis soll vor dem Be-
   schluss, spätestens muss es nach dem Beschluss,
   durch den das Familiengericht die Adoption aus-
BGBl. 2021, Seite 231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 231
   spricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann
   jederzeit widerrufen werden.
      (3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den
   Absätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwick-
   lungsstand zu beteiligen und sein Interesse ist ent-
   sprechend zu berücksichtigen.

      (4) Wird das Ergebnis der Erörterung zum Infor-
   mationsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt

   oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung des

   Ergebnisses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle

   (§ 2 Absatz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden

   Möglichkeiten auf eine Lösung hinzuwirken.

                           § 8b

                     Anspruch der
                 abgebenden Eltern auf
        allgemeine Informationen über das Kind
      und seine Lebenssituation nach der Adoption

      (1) Die abgebenden Eltern haben gegen die
   Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3)
   einen Anspruch auf Zugang zu allgemeinen Infor-
   mationen über das Kind und seine Lebenssituation,
   die der Adoptionsvermittlungsstelle von den An-
   nehmenden zum Zweck der Weitergabe an die ab-
   gebenden Eltern freiwillig und unter Wahrung des
   Persönlichkeitsrechts des Kindes zur Verfügung
   gestellt wurden. Die Adoptionsvermittlungsstelle
   gewährt den abgebenden Eltern den Zugang zu
   diesen Informationen, soweit dies dem Kindeswohl
   nicht widerspricht.

      (2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden
   soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
   und 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden
   allgemeine Informationen nach Absatz 1 in
   regelmäßigen Abständen bis zur Vollendung des
   16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen
   lassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht wi-
   derspricht. Das Kind ist entsprechend seinem Ent-
   wicklungsstand zu beteiligen. Das Einverständnis
   soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach
   dem Beschluss, durch den das Familiengericht die
   Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Ein-
   verständnis kann jederzeit widerrufen werden.“
15. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

            Anspruch auf Adoptionsbegleitung
     (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
   satz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und wäh-
   rend der Adoptionsvermittlung sowie während der
   Adoptionspflege die Adoptionsbewerber, die Eltern
   und das Kind zu begleiten. Zur Adoptionsbeglei-
   tung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen
   nach § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2
   berechtigt. Die Adoptionsbegleitung umfasst ins-
   besondere:
   1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewer-
      ber, der Eltern und des Kindes zu Fragen im
      Zusammenhang mit der Adoption und die be-
      darfsgerechte Unterstützung,
   2. die Information über die Voraussetzungen und
      den Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über
      die Rechtsfolgen der Adoption,

3. die Information für die abgebenden Eltern über
   unterstützende Maßnahmen im Rahmen der
   Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur
   Adoption sowie die Unterstützung der abgeben-
   den Eltern bei der Bewältigung sozialer und psy-
   chischer Auswirkungen im Zusammenhang mit
   der bevorstehenden oder bereits erfolgten Ein-
   willigung in die Adoption des Kindes,

4. die Information über die Rechte des Kindes, in

   der die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft

   des Kindes für seine Entwicklung hervorzuhe-

   ben ist,

5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptions-
   bewerber das Kind von Beginn an entsprechend
   seinem Alter und seiner Reife über seine Her-
   kunft aufklären,

6. die Information über die Möglichkeiten und Ge-
   staltung von Informationsaustausch oder Kon-
   takt zwischen den Adoptionsbewerbern und
   dem Kind auf der einen Seite und den Eltern
   auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a
   und 8b,

7. die Erörterung der Gestaltung eines Informa-
   tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen
   den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf
   der einen Seite und den Eltern auf der anderen
   Seite nach Maßgabe des § 8a sowie
8. die Information über das Recht zur Aktenein-
   sicht nach § 9c Absatz 2 und die Information
   zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft
   des Kindes.

   (2) Nach dem Beschluss, durch den das Fami-
liengericht die Adoption ausspricht, haben das
Kind, die Annehmenden und die abgebenden El-
tern einen Anspruch auf nachgehende Adoptions-
begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle
(§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1). Zur nach-
gehenden Adoptionsbegleitung sind auch die
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3
und § 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die nach-
gehende Adoptionsbegleitung umfasst insbeson-
dere:
1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterstüt-
   zung des Kindes, der Annehmenden und der
   abgebenden Eltern,

2. die Förderung und die Begleitung eines Informa-
   tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen
   den Annehmenden und dem Kind auf der einen
   Seite und den abgebenden Eltern auf der ande-
   ren Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei
   der Bewältigung sozialer und psychischer Aus-
   wirkungen auf Grund der Entscheidung zur Ein-
   willigung in die Adoption des Kindes, insbeson-
   dere indem die Adoptionsvermittlungsstelle den
   abgebenden Eltern Hilfen durch andere Fach-
   dienste aufzeigt,
4. die Unterstützung der Annehmenden bei der
   altersentsprechenden Aufklärung des Kindes
   über seine Herkunft sowie
5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach
   der Herkunft, einschließlich der Begleitung des
   vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht-
BGBl. 2021, Seite 232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 232
      nahme in den Herkunftsnachweis nach § 31 Ab-
      satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
      (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
   und 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Ein-
   verständnis der zu Beratenden im Rahmen der
   Adoptionsbegleitung nach den Absätzen 1 und 2
   Hilfen und Unterstützungsangebote durch andere
   Fachdienste aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der
   zu Beratenden den Kontakt zu diesen Fachdiens-
   ten herzustellen.

      (4) Soweit es zur Erfüllung der Adoptions-
   voraussetzungen, die von einem Heimatstaat auf-
   gestellt werden, erforderlich ist, können die Adop-
   tionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle
   (§ 2a Absatz 4) schriftlich vereinbaren, dass die
   Adoptionsvermittlungsstelle

   1. während eines in der Vereinbarung festzulegen-
      den Zeitraums nach der Adoption die Entwick-
      lung des Kindes beobachtet und

   2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die
      Entwicklung berichtet.

   Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermitt-
   lungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) kann

   vereinbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe
   nach Satz 1 Nummer 1 wahrnimmt und die Ergeb-
   nisse an die in Satz 1 genannte Adoptionsvermitt-
   lungsstelle weiterleitet. Im Fall der Schließung einer
   Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Num-
   mer 2) gilt § 4a Absatz 3.“

16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt:
                           „§ 9a

      Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

      (1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegat-
   ten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer not-
   wendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption
   von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
   und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
   1. die Eltern des anzunehmenden Kindes,

   2. der Annehmende und
   3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozial-
      gesetzbuch.

     (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die

   Beratung eine Bescheinigung auszustellen.

     (3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erfor-

   derlich, wenn

   1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer-

      stande ist,

   2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
   3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs ersetzt wird oder
   4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt
      und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
      Ausland hat.
      (4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht
   nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeit-
   punkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil
   des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht
   des annehmenden und des verbleibenden Eltern-
   teils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland

   geboren wurde und der abgebende Elternteil sei-
   nen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
     (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-
   chend.

                           § 9b
                   Örtliche Adoptions-
           vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

      Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der
   Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a
   für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die
   Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet
   sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhn-
   lichen Aufenthalt.“

17. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt
    geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufzeichnun-
          gen und Unterlagen über jeden einzelnen
          Vermittlungsfall (Vermittlungsakten)“ durch
          das Wort „Vermittlungsakten“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines Be-
      troffenen“ durch die Wörter „einer betroffenen
      Person“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
      satz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmen-
      den auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes
      nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das

      Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.“
18. Der bisherige § 9c wird § 9d und wird wie folgt
    geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
          die Angabe „§ 2 Absatz 3“, die Angabe „§ 2a
          Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 2a Ab-
          satz 5 und 6“, die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
          die Angabe „§ 7a“, die Angabe „§ 7 Abs. 3“
          durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“, die
          Angabe „§ 7 Abs. 4“ durch die Angabe

          „§ 7d“ und die Angabe „§ 9b“ durch die An-

          gabe „§ 9c“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a

               Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter

               „§ 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“
               ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3, 4
               Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
               „§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
               ersetzt.
          ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4
               Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
               „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
               ersetzt.
          ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4
               Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
               satz 2“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 233
          eee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7
               Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7d“
               ersetzt.
          fff)     In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9
                   Abs. 1.“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
                   und 2;“ ersetzt.
          ggg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
                   „7. das Verfahren bei der Schließung
                       einer Adoptionsvermittlungsstelle
                       nach § 4a.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch
          die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 000“ durch die
          Angabe „2 500“ ersetzt.

19. Der bisherige § 9d wird § 9e und in Absatz 4 wer-
    den nach dem Wort „verarbeitet“ die Wörter „und
    genutzt“ gestrichen.

20. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „An-

    nahme als Kind“ durch das Wort „Adoption“ er-
    setzt.
21. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
   satz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den
   Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale
   Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
   Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz
   hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
   jugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden
   ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn
   der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu be-
   teiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16
   des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind
   den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen
   zur Prüfung vorzulegen.“

22. In § 13a werden die Wörter „Annahme als Kinder“
    durch das Wort „Adoption“ ersetzt.
23. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
          oder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1
          oder 3“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Wortlaut vor Buchstabe a wird
               jeweils die Angabe „Abs.“ durch das
               Wort „Absatz“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „An-
               nahme als Kind“ durch das Wort
               „Adoption“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe b wird die Angabe
               „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 3“
               ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
          oder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1
          oder 3“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 3
          Nr.“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer“
          ersetzt.

24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:
                      „Vierter Abschnitt
          Übergangs- und Schlussvorschriften“.

25. § 15 wird aufgehoben.
26. § 16 wird § 15.
27. Folgender § 16 wird angefügt:
                            „§ 16

                           Bericht

     Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
   destag bis zum 30. September 2026 einen Bericht
   über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d,
   8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls not-
   wendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
   Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten
   enthalten.“

                        Artikel 2

                 Änderung des
              Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 189 wird wie folgt gefasst:
     „§ 189    Fachliche Äußerung“.
  b) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 196a Zurückweisung des Antrags“.

2. § 108 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesa-
     chen sowie von Entscheidungen nach § 1
     Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes wer-
     den ausländische Entscheidungen anerkannt,
     ohne dass es hierfür eines besonderen Verfah-
     rens bedarf.“
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung
     einer Annahme als Kind gelten jedoch die Be-
     stimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes,
     wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
     das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.“
3. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjähri-
  gen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
  des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend an-
  zuwenden, wenn
  1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden
     und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
  2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren
     vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Auf-
     enthalt im Ausland hatte.“
BGBl. 2021, Seite 234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 234
4. § 189 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 189

                   Fachliche Äußerung
     (1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen
   werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung
   darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie
   des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.

      (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptions-

   vermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermit-
   telt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2
   des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat.

   Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig gewor-

   den, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts

   einzuholen.

     (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzu-

   geben.

      (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungs-
   stelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung
   mitzuteilen.“

5. § 195 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3
   des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht
   vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale
   Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren
   Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf-
   enthalt haben, anzuhören.“

6. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:

                         „§ 196a
               Zurückweisung des Antrags

     Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als

   Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptions-
   vermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigun-
   gen über eine Beratung nicht vorliegen.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
            Adoptionswirkungsgesetzes

  Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Ist im Rahmen eines internationalen
      Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adop-
      tionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsent-
      scheidung im Ausland ergangen, die nicht nach
      Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom
      29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und
      die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der interna-

      tionalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird,
      bedarf diese Entscheidung der Anerkennungs-
      feststellung durch das Familiengericht.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1“
     durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1“
     ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfest-
     stellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag
     nicht zurückgenommen werden.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2

     Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3

     Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1

     Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1

     Nummer 1“ ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

                           „§ 4

            Unbegleitete Auslandsadoptionen

     (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im
  Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn
  die Adoption ohne eine internationale Adoptionsver-
  mittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsver-
  mittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Ab-
  weichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2
  nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen
  dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-
  Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl
  des Kindes erforderlich ist.
    (2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach
  Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-

  scheidung maßgeblich.“

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach
   Satz 1 folgender Satz eingefügt:
  „Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist
  unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen
  Adoptionsentscheidung zu stellen.“

6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-
   dert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Maßgabe

         des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter
         „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und
         4“ ersetzt.

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt
         für Justiz als Bundeszentralstelle für Aus-
         landsadoption, das Jugendamt und die zen-
         trale Adoptionsstelle des Landesjugendam-
         tes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind
         das Jugendamt und die zentrale Adoptions-
         stelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren
     in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.“
BGBl. 2021, Seite 235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 235
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2
         Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3
         Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3“
         durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1
         sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Ab-
         satz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3“
         ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“
         durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“
         ersetzt.
  d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergan-
     gene Entscheidung steht die Beschwerde dem
     Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für
     Auslandsadoption zu, sofern mit der Entschei-
     dung einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entspro-
     chen worden ist.“

7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt:
                           „§ 7
     Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

     Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens
  gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vor-
  läufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheini-
  gung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes
  vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach
  § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
  in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
  freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die

  Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes

  bleiben unberührt.

                           §8

                         Bericht

     Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
  destag bis zum 30. September 2026 einen Bericht
  über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie
  über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen
  dieser Vorschriften vor.

                           §9

                  Übergangsvorschrift
     Auf die Anerkennung ausländischer Adoptions-
  entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind,
  die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind,

  sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgeset-
  zes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in
  Familiensachen und in den Angelegenheiten der
  freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin gelten-
  den Fassung weiterhin anzuwenden.“

                       Artikel 4

                  Folgeänderungen
   (1) In Nummer 1334 der Anlage des Justizverwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 AdVermiG“
durch die Angabe „§ 7d AdVermiG“ ersetzt.

   (2) In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Aus-
landsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November
2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe
„§ 9b“ ersetzt.
   (3) Die Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs-
und Kostenverordnung vom 4. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1266) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
         gabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3“ durch die Wörter
         „§ 2a Absatz 4 Nummer 2“ und die Angabe
         „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“
         ersetzt.

     bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
         Satz 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2
         Satz 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“
     durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort
     „Nummer“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
                        Gebühren

     Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen

  das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind

  folgende Gebühren zu erheben:
  1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des
     Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro,

  2. für die Durchführung eines internationalen Adop-
     tionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer
     länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c
     Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
     1 200 Euro.“

   (4) Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-
gesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 2a
     Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2“ wird durch die Wörter
     „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absät-
         zen 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
         die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3“
     durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 236
  b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird je-
     weils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“
     ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 9b und 9d“ durch
     die Angabe „§§ 9c und 9e“ ersetzt.
  b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9d“ durch die An-
     gabe „§ 9e“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „das nach § 2
     Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige

     Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich

     aufhalten, oder“ gestrichen und wird die Angabe
     „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines
     Berichts nach § 7 Abs. 3“ durch die Wörter „der
     Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Ab-
     satz 2 Satz 2“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann ei-
      gene Ermittlungen anstellen und nach Beteili-
      gung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
      der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen

      Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermitt-
      lungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in
      den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungs-
      gesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den
      in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungs-
      gesetzes genannten Bericht selbst erstellen.“
   (5) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes“ ersetzt.
  (6) § 102 Absatz 2 Nummer 7 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3
    des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer

    Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungs-

    gesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-
    stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsver-
    mittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach
    § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermitt-
    lungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1
    sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl
    der ausgesprochenen Annahmen und gemäß
    § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorge-
    merkten Adoptionsbewerber,“.

                          Artikel 5

                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Adoptions-
vermittlungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                          Artikel 6

                       Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 12. Februar

2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                          Franziska Giffey
                                          Die Bundesministerin
                                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 226. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b8cc3051dbdd9967….