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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3464
BGBl. 2013 I S. 3464 · 12.007 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG)
Vom 29. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum
Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels nach dem
Wort „Leistungen“ das Wort „und“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„1685“ die Angabe „und 1686a“ eingefügt.
3. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe
„§ 35a Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
4. Dem § 83 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hierzu gehören auch die überregionalen Tätig-
keiten der Jugendorganisationen der politischen
Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.“
5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
„Solange“ die Wörter „in diesen Fällen“ eingefügt.
6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 155a
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 155a Absatz 3
Satz 3“ ersetzt.
7. In § 89a Absatz 2 werden nach dem Wort „bleibt“
die Wörter „oder wird“ eingefügt.
8. In § 92 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„schwanger ist oder“ die Wörter „der junge Mensch
oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person“
eingefügt.
9. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort „Leistun-
gen“ die Wörter „Kindergeld und“ vorangestellt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird Satz 4.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die
Sätze 2 und 3.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Mo-
natseinkommen, das die kostenbeitragspflich-
tige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, wel-
ches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung
oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der
kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses
Einkommen nachträglich durch das durch-
schnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches
die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der
Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag
kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses
Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kos-
tenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die
Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkom-
men nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum
eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläu-
fig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum
entsprechenden Monatseinkommen ausgegan-
gen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf
des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnitt-
liche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeb-
lich.“
10. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „dieser“ die
Wörter „unabhängig von einer Heranziehung
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maß-
gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ eingefügt
und das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten-
beitrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben
oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbei-
trags abgesehen werden, wenn das Einkommen
aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der
Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es
sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturel-
len Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbs-
tätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle
Engagement im Vordergrund stehen.“
11. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie
Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche
Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe
nach § 74 Absatz 6,“.
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, Art der
Maßnahme“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Staatsangehö-
rigkeit“ durch das Wort „Migrationshinter-
grund“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) nach nationaler Adoption und internatio-
naler Adoption nach § 2a des Adoptions-
vermittlungsgesetzes,“.
bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b
und die Wörter „Geburtsmonat und“ werden
gestrichen.
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

dd) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
stabe d eingefügt:
„d) zusätzlich bei der internationalen Adop-
tion (§ 2a des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor
Ausspruch der Adoption und nach Her-
kunftsland,“.
ee) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
stabe e.
c) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „der
Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt gewor-
den ist,“ gestrichen.
d) In Absatz 6a werden die Wörter „, eine Sorge-
erklärung ersetzt worden ist“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
„verfügbaren“ durch das Wort „genehmig-
ten“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Beruf“ die Wörter „, Art der Beschäfti-
gung“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Monat und Jahr der Aufnahme in
der Tageseinrichtung.“
f) Absatz 7a Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) Monat und Jahr der Aufnahme in Kinder-
tagespflege.“
g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11
sowie bei den Erhebungen über Fortbildungs-
maßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter aner-
kannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Ab-
satz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie
Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit,
soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal
oder maßnahmenbezogen gefördert werden
oder der Träger eine öffentliche Förderung er-
hält, gegliedert nach
1. Art und Rechtsform des Trägers,
2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art
des Angebots; zusätzlich bei schulbezogenen
Angeboten die Art der kooperierenden Schule,
3. Alter, Geschlecht sowie Art der Beschäftigung
und Tätigkeit der bei der Durchführung des
Angebots tätigen Personen,
4. Zahl, Geschlecht und Alter der Teilnehmen-
den sowie der Besucher,
5. Partnerländer und Veranstaltungen im In-
oder Ausland bei Veranstaltungen und Projek-
ten der internationalen Jugendarbeit.“
h) In Absatz 9 Nummer 3 Buchstabe d werden
nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „, Art der Be-
schäftigung“ eingefügt.
13. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3
und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden
Person,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
14. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle
zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen
nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr
2015 und die Erhebungen nach § 99
Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „und 8“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Gefähr-
dungseinschätzung“ ein Komma angefügt.
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
eingefügt:
„12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene
Kalenderjahr“.
15. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 und in Nummer 2 werden je-
weils die Wörter „Maßnahmen durchgeführt
werden“ durch die Wörter „Angebote ge-
macht wurden“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Träger der freien Jugendhilfe für Er-
hebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie
eine Beratung nach § 28 oder § 41 be-
treffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind,
und nach § 99 Absatz 2, 3, 7 und 9,“.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2
Absatz 2 des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach
§ 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-
stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2
des Adoptionsvermittlungsgesetzes auf-
grund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 3
Nummer 3 des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Num-
mer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Num-
mer 2a für die Zahl der ausgesprochenen
Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3
Nummer 2b für die Zahl der vorgemerk-
ten Adoptionsbewerber,“.

dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird die Angabe
„2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 3
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten
In § 54 Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozi- (1) Artikel 1 Nummer 8 bis 10 und Artikel 2 treten am
algesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes 3. Dezember 2013 in Kraft.
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3464. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e3c70f7739ac2514….