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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3464

BGBl. 2013 I S. 3464 · 12.007 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3464
                                       Gesetz
             zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe
         (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG)
                                              Vom 29. August 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum

    Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels nach dem
    Wort „Leistungen“ das Wort „und“ durch das Wort
    „sowie“ ersetzt.
 2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „und“
    durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
    „1685“ die Angabe „und 1686a“ eingefügt.
 3. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe
    „§ 35a Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
 4. Dem § 83 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Hierzu gehören auch die überregionalen Tätig-
   keiten der Jugendorganisationen der politischen
   Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.“
 5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Solange“ die Wörter „in diesen Fällen“ eingefügt.

 6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 155a

    Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 155a Absatz 3

    Satz 3“ ersetzt.

 7. In § 89a Absatz 2 werden nach dem Wort „bleibt“
    die Wörter „oder wird“ eingefügt.

 8. In § 92 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „schwanger ist oder“ die Wörter „der junge Mensch
    oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person“
    eingefügt.

 9. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort „Leistun-
      gen“ die Wörter „Kindergeld und“ vorangestellt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird Satz 4.

       bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die
           Sätze 2 und 3.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Mo-
       natseinkommen, das die kostenbeitragspflich-
       tige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, wel-
       ches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung
       oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der
       kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses
       Einkommen nachträglich durch das durch-
       schnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches
       die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der
       Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag

      kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses
      Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kos-
      tenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die
      Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkom-
      men nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum
      eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläu-
      fig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum
      entsprechenden Monatseinkommen ausgegan-
      gen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf
      des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnitt-
      liche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeb-
      lich.“

10. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „dieser“ die
          Wörter „unabhängig von einer Heranziehung
          nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maß-
          gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ eingefügt
          und das Wort „mindestens“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten-
          beitrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben
      oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbei-
      trags abgesehen werden, wenn das Einkommen
      aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der
      Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es

      sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturel-

      len Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbs-

      tätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle
      Engagement im Vordergrund stehen.“

11. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

   „10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie
        Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche
        Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe
        nach § 74 Absatz 6,“.

12. § 99 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, Art der
          Maßnahme“ gestrichen.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Staatsangehö-
          rigkeit“ durch das Wort „Migrationshinter-
          grund“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) nach nationaler Adoption und internatio-
              naler Adoption nach § 2a des Adoptions-
              vermittlungsgesetzes,“.

      bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b
          und die Wörter „Geburtsmonat und“ werden
          gestrichen.
      cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
BGBl. 2013, Seite 3465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3465
  dd) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
      stabe d eingefügt:

      „d) zusätzlich bei der internationalen Adop-
          tion (§ 2a des Adoptionsvermittlungs-
          gesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor
          Ausspruch der Adoption und nach Her-

          kunftsland,“.

  ee) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
      stabe e.

c) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „der
   Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt gewor-
   den ist,“ gestrichen.

d) In Absatz 6a werden die Wörter „, eine Sorge-
   erklärung ersetzt worden ist“ gestrichen.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
      „verfügbaren“ durch das Wort „genehmig-
      ten“ ersetzt.

  bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
      Wort „Beruf“ die Wörter „, Art der Beschäfti-
      gung“ eingefügt.

  cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

      bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
            „f) Monat und Jahr der Aufnahme in
                der Tageseinrichtung.“
f) Absatz 7a Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
  bb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

      „h) Monat und Jahr der Aufnahme in Kinder-
          tagespflege.“

g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
  über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11

  sowie bei den Erhebungen über Fortbildungs-

  maßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter aner-

  kannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Ab-

  satz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie

  Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit,

  soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal

  oder maßnahmenbezogen gefördert werden
  oder der Träger eine öffentliche Förderung er-
  hält, gegliedert nach
  1. Art und Rechtsform des Trägers,

  2. Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art
     des Angebots; zusätzlich bei schulbezogenen
     Angeboten die Art der kooperierenden Schule,
  3. Alter, Geschlecht sowie Art der Beschäftigung
     und Tätigkeit der bei der Durchführung des
     Angebots tätigen Personen,

  4. Zahl, Geschlecht und Alter der Teilnehmen-

     den sowie der Besucher,

  5. Partnerländer und Veranstaltungen im In-
     oder Ausland bei Veranstaltungen und Projek-
     ten der internationalen Jugendarbeit.“

   h) In Absatz 9 Nummer 3 Buchstabe d werden
      nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „, Art der Be-
      schäftigung“ eingefügt.

13. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3

          und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden
          Person,“.

   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
14. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle
          zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen

          nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr
          2015 und die Erhebungen nach § 99
          Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.“

      bb) Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 8 werden die Wörter „und 8“ ge-
          strichen.

      bb) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Gefähr-
          dungseinschätzung“ ein Komma angefügt.

      cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
          eingefügt:
          „12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene
               Kalenderjahr“.
15. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die
      Angabe „4“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 und in Nummer 2 werden je-
          weils die Wörter „Maßnahmen durchgeführt
          werden“ durch die Wörter „Angebote ge-
          macht wurden“ ersetzt.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. die Träger der freien Jugendhilfe für Er-

              hebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie

              eine Beratung nach § 28 oder § 41 be-

              treffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie

              anerkannte Träger der freien Jugendhilfe

              nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind,

              und nach § 99 Absatz 2, 3, 7 und 9,“.

      cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
          „7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2
              Absatz 2 des Adoptionsvermittlungs-
              gesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach
              § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
              sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-
              stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2
              des Adoptionsvermittlungsgesetzes auf-
              grund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 3
              Nummer 3 des Adoptionsvermittlungs-
              gesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Num-

              mer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Num-

              mer 2a für die Zahl der ausgesprochenen
              Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3
              Nummer 2b für die Zahl der vorgemerk-
              ten Adoptionsbewerber,“.
BGBl. 2013, Seite 3466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3466

       dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.         (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird die Angabe
                                                         „2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
                      Artikel 2
                                                                                Artikel 3
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                                     Inkrafttreten
   In § 54 Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozi-        (1) Artikel 1 Nummer 8 bis 10 und Artikel 2 treten am
algesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes     3. Dezember 2013 in Kraft.
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das          (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013     in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 29. August 2013

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Kristina Schröder

                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                         Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3464. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e3c70f7739ac2514….