Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/90#abs-1 (1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/90#abs-2 (2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/90#abs-3 (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 90 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 - Ausbildung - Schüler - Tarifvertrag - Analogie - stimmiges Konzept - Lücke - Systematik - Verzögerungsschaden)Zitiert von 33
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 – L 3 U 182/18Zitiert von 2
- SG Reutlingen, 28.10.2013 – S 7 U 3373/11
- BSG, 19.12.2013 – B 2 U 5/13 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - Studentin - Arbeitsunfall - Maßgeblichkeit des Lebensalters - keine Voraussetzung: Verzögerung oder Nichtbeendigung der Ausbildung oder des Studiums - tarifliche Eingruppierung - Vergütungsgruppe IIa des BAT - Übergangsrecht)Zitiert von 6
- BSG, 07.11.2000 – B 2 U 31/99 RZitiert von 9
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2022 – L 3 U 2/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 16.09.2025 – S 4 U 3160/24
- LSG Hamburg, 06.08.2025 – L 2 U 25/24
- LSG Hamburg, 31.01.2024 – L 2 U 24/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
15.04.2015 Ausfertigung
§ 90 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.