Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
Stand: 01.01.2021
Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 87 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.06.2016 – L 3 U 122/12Zitiert von 2
- BSG, 15.09.2011 – B 2 U 24/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes - erhebliche Unbilligkeit - Neufestsetzung nach billigem Ermessen - Regel-JAV - Jahresfrist als maßgeblicher Referenzzeitraum - keine Verletzung der Grundrechte gem Art 3 und 6 GG)Zitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 – L 21 U 117/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 – L 3 U 182/18Zitiert von 2
- BSG, 18.03.2003 – B 2 U 15/02 RZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 – L 8 U 4645/11
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 06.08.2025 – L 2 U 25/24
- LSG NRW, 20.09.2022 – L 15 U 286/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2022 – L 3 U 2/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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