Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/91#abs-1 (1) Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/91#abs-2 (2) Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/91#abs-3 (3) Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/91#abs-4 (4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 91 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 16.09.2025 – S 4 U 3160/24
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 – L 10 U 2719/20Zitiert von 2
- BSG, 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 - Ausbildung - Schüler - Tarifvertrag - Analogie - stimmiges Konzept - Lücke - Systematik - Verzögerungsschaden)Zitiert von 33
- LSG Hamburg, 06.08.2025 – L 2 U 25/24
- LSG Hamburg, 31.01.2024 – L 2 U 24/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 – L 3 U 182/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 91 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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