Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 81 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 – L 8 U 4645/11
- BSG, 13.12.2005 – B 2 U 25/04 RZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 – L 10 U 2719/20Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – L 3 U 2/18
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2014 – L 1 U 4557/13
- LSG Saarland, 18.11.2009 – L 2 U 27/07
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 6/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 9/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 8/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche HinterbliebenenversorgungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.