Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 – L 8 U 4645/11
- BSG, 13.12.2005 – B 2 U 25/04 RZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 – L 10 U 2719/20Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – L 3 U 2/18
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2014 – L 1 U 4557/13
- LSG Saarland, 18.11.2009 – L 2 U 27/07
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 6/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 9/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 C 8/23Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche HinterbliebenenversorgungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.