Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 16/24
- VG Bayreuth, 28.08.2024 – B 8 K 21.648
- VG Saarland Saarlouis, 27.02.2018 – 3 K 897/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 01.10.2015 – L 9 R 3191/15 ER-B
- LSG NRW, 11.07.2014 – L 14 R 551/12Zitiert von 2
- LSG NRW, 12.11.2013 – L 18 KN 206/10Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 53 SGB VII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/53#abs-1 (1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/53#abs-2 (2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.